OGH zum Aufwandersatz von "Erbensuchern"
Erbensucher haben in typischen Fällen Anspruch auf Honorierung bis zu jenem Zeitpunkt, in dem die Einholung einer Zustimmung der Erben tunlich ist. Der Anspruch ist aber auf den tatsächlichen nützlichen Aufwand beschränkt, eine prozentuelle Abrechnung vom Wert des erlangten Nachlasses scheidet damit aus.
