Urteil: OGH: Zur Beweislast hinsichtlich Fehlerhaftigkeit in der Produkthaftung
Der Geschädigte muss nur die Tatsache eines Produktfehlers im Sinn des § 5 PHG nachweisen. Er muss nicht nachweisen, welcher Bestandteil defekt wurde, warum es zu einem Defekt kam oder welche Art eines Produktfehlers vorliegt. Für den Gegenbeweis, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag, ist eine mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit erforderlich.
