Rücktrittsrecht nach FAGG trotz Vereinbarung einer individuellen Anfertigung
Hat der Verbraucher bereits vor dem Anfertigen der Ware den Rücktritt gem FAGG erklärt, kommt die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Z 3 FAGG (kein Rücktrittsrecht bei Anfertigung nach Kundenspezifikation) im Wege einer teleologischen Reduktion nicht zur Anwendung.
