Urteil: Busunternehmer haftet für Gewinnzusagen
Gewinnversprechen anlässlich einer Werbefahrt, bei denen der Busunternehmer mitwirkt und auf denen nur sein Name ersichtlich ist, müssen vom Busunternehmer eingelöst werden.
Gewinnversprechen anlässlich einer Werbefahrt, bei denen der Busunternehmer mitwirkt und auf denen nur sein Name ersichtlich ist, müssen vom Busunternehmer eingelöst werden.
Gewinnversprechen anlässlich einer Werbeveranstaltung, "zu dessen Auszahlung offenbar von Anfang an keine Bereitschaft bestand”, muss eingelöst werden.
Musterprozesse im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums sollen Vertragslage klären.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen den Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Kapitalmarkt" beim Handelsgericht Wien eine umfangreiche einstweilige Verfügung erwirkt.
Dieser darf sich - bis zu einem endgültigen Urteil - nicht mehr als "Konsumentenschützer" oder "Konsumentenschutzorganisation" bezeichnen, wenn er gleichzeitig als Versicherungsmakler oder Finanzdienstleister tätig ist und auch nicht zur Verwechslung mit dem VKI Anlass geben.
Eine Klausel in den Teilnahmebedingungen eines Flugprämienprogrammes, wonach bei der Kündigung des Teilnehmervertrages durch das Luftfahrtunternehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bonuspunkte ihre Gültigkeit sechs Monate nach Zugang der Kündigung verlieren sind gröblich benachteiligend und damit unwirksam.
Eine Klausel in einem Flugprämienprogramm, wonach bei Kündigung durch die Airline oder Beendigung des Prämienprogramms bis dahin erworbene und innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum einlösbare Bonuspunkte innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Kündigung verfallen sollen ist gröblich benachteiligend und daher unwirksam.
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten wurde einem eBay-Nutzer für seinen entstandenen Schaden € 16.463,-- zugesprochen. Das Internet-Auktionshaus hatte trotz nachdrücklicher Warnungen gegen den Händler nichts unternommen, um potentielle Käufer vor einem Schaden zu bewahren.
OGH-Urteil gibt Studentin Recht - die überzogene Honorarforderung eines Rechtsanwaltes in Höhe von € 29.205.-- bestand nicht zu Recht.
Überraschende Wendung im Fall des Glücksspielanbieters "Lottelo": Bundespolizeidirektion Wien übermittelt Sachverhaltsdarstellung "zur strafrechtlichen Beurteilung" an die Staatsanwaltschaft Wien.
Die Frage der Eigenverantwortung und des Mitverschuldens des Geschädigten kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles beantwortet werden.
Erstmals stellt nun der OGH Kriterien zur Abgrenzung zwischen dem nach § 3 PHG haftendem Hersteller eines von ihm zusammengesetzten neuen Produktes (Assembling) und der nichthaftungsbegründenden Tätigkeit als montierender Händler auf.
Der Ausgleichsverwalter hat die Eröffnung eines Anschlusskonkurses angekündigt.
Wir zeigen, was das für VerbraucherInnen bedeutet.
Die AK Oberösterreich hat vor kurzem einen Musterprozess gegen die Modelagentur Hermes aus Pasching gewonnen. Das Landesgericht Steyr bestätigte in seinem Urteil, dass ein "Unkostenbetrag" iHv 540 Euro für das Anfertigen und Online-Stellen von Fotos und die Aufnahme des Kunden in die Vermittlungskartei unangemessen hoch ist. Verträge darüber können unter Berufung auf laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) angefochten werden.
Die AK Oberösterreich hat vor kurzem einen Musterprozess gegen die Modelagentur Hermes aus Pasching gewonnen. Das Landesgericht Steyr bestätigte in seinem Urteil, dass ein "Unkostenbetrag" iHv 540 Euro für das Anfertigen und Online-Stellen von Fotos und die Aufnahme des Kunden in die Vermittlungskartei unangemessen hoch ist.
Wenn ein Wirtschaftsauskunftsdienst Bonitätsdaten verwendet und dem Betroffenen davon keine Mitteilung macht, dann verstößt diese Datensammlung gegen Treu und Glauben und macht schadenersatzpflichtig.
Der VKI klagte - im Auftrag des BMASK - einen Wirtschaftsauskunftsdienst auf immateriellen Schadenersatz nach dem Datenschutzgesetz wegen rechtswidriger Verwendung von Bonitätsdaten und bekam über drei Instanzen Recht.
Die bereits im November 2009 verschobene Aufführung der Ben-Hur-Show in der Wiener Stadthalle musste jetzt für den 9. und 10. Februar 2010 abgesagt werden.
Der VKI hat im Auftrag des BMASK Hutchison 3G Austria GmbH wegen nicht lesbarer AGB geklagt und vom HG Wien Recht bekommen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Reparaturbedingungen enthalten rechtswidrige Klauseln rund um die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Mit 17.12.2009 ist die Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.6.2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verträgen. Sie ersetzt das Römer Übereinkommen (EVÜ).
Quelle-Shops nicht automatisch ebenfalls in Konkurs. Herstellergarantien Dritter bleiben aufrecht.
Eigeninteresse des Mithaftenden an der Kreditgewährung hindert nicht die Anwendung des § 25c KSchG
Der EuGH entschied letzte Woche in einem mit Spannung erwarteten Urteil, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, kann er durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden.
Der BGH geht davon aus, dass bei der Rückabwicklung des Kaufes Nutzungsentgelt für die Benützung der Ware verlangt werden kann.
Der OGH zur "kongruenten Anbahnung", die einen Rücktritt beim Haustürgeschäft ausschließt.
Bei Rücksendung der Ware darf der Händler keine Kosten für Wertminderung verlangen, wenn die Ware nur zwecks Funktionsprüfung kurzfristig in Gebrauch genommen wurde.
Der Oberste Gerichtshof äußerte sich kürzlich zum Ausschluss des Rücktrittsrechts im Fall, dass der Verbraucher das Geschäft kongruent angebahnt hat.
Der Oberste Gerichtshof äußerte sich kürzlich zum Ausschluss des Rücktrittsrechts im Fall, dass der Verbraucher das Geschäft kongruent angebahnt hat.
Wenn zugesicherte Eigenschaft fehlt und Mangel wirtschaftlich nicht behebbar kommt es zur Wandlung.
Das Konsumentenschutzministerium hat den Verein für Konsumenteninformation (VKI) und das Sozialforschungsinstitut SORA mit einer Evaluierung der bisher in Österreich geführten Sammelklagen beauftragt. Die Studie steht nunmehr online zum Download bereit.
Freie Meinungsäußerung steht höher als Unternehmerinteressen.
Der Beklagte darf zur Kennzeichnung seiner Website (eine Informations- und Diskussionsplattform betreffend die Wirksamkeit der Mauertrockenlegungsmethode der Klägerin) den Namensbestandteil "aquapol" verwenden; es werden dadurch keine Markenrechte, Namensrechte oder Persönlichkeitsrechte des Unternehmens verletzt - so der OGH. Das Informationsinteresse sei höher zu bewerten als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen genannt zu werden. Der Gebrauch des Firmenschlagwortes "aquapol" als Bestandteil der Domain ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt.
Ein neues Sachbuch - gerade zum richtigen Zeitpunkt.
In einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) hat der Oberste Gerichtshof nun erstmals entschieden: Jeder Betroffene hat ein Recht auf unbegründeten Widerspruch gegen die Verarbeitung und Verwendung von Daten von Kreditauskunfteien. Solche Daten sind in der Folge binnen 8 Wochen zu löschen.
In einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) hat der Oberste Gerichtshof nun erstmals entschieden: Jeder Betroffene hat ein Recht auf unbegründeten Widerspruch gegen die Verarbeitung und Verwendung von Daten von Kreditauskunfteien. Solche Daten sind in der Folge binnen 8 Wochen zu löschen.
Die Zusage eines "Neuwagens" bedeutet, dass das Fahrzeug fabriksneu ist. Ein fabriksneues Fahrzeug darf nach der einschlägigen Ö-Norm bei der Übergabe nicht älter als 11 bzw. 13 Monate sein.
Der VKI hat - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) - eine Verbandsklage gegen die Kreditauskunftei Fa. Josef Hirnschall, Kreditinform, eingebracht und Recht bekommen.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSK - eine Verbandsklage gegen die Kreditauskunftei Fa. Josef Hirnschall, Kreditinform, eingebracht und Recht bekommen.
Der OGH sieht zwar im Anspruch nach § 5j KSchG auf Herausgabe eines irreführend zugesagten Gewinnes einen Anspruch sui generis, bejaht aber dennoch die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung nach dem "allgemeinen Vertragsrechtsschutz".
Wenn ein Wirtschaftsdatendienst Daten eines Inkassobüros in die Datenbank aufnimmt, und dem Betroffenen davon keine Mitteilung macht, dann verstößt diese Datensammlung gegen Treu und Glauben und macht schadenersatzpflichtig.
Das OLG Wien bestätigt ein Urteil in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSK) gegen den Wirtschaftsdienst Deltavista: Wer Bonitätsdaten sammelt muss Betroffenen darauf hinweisen, sonst droht Schadenersatz.
Ansprüche auf Herausgabe irreführend zugesagter Gewinne (§ 5j KSchG) sind zwar weder vertragliche oder vorvertragliche noch Schadenersatzansprüche, dennoch hat die Rechtsschutzversicherung (auf Basis der ARB/GEN 2002) Deckung für Klagen zu gewähren.
Ansprüche auf Herausgabe irreführend zugesagter Gewinne (§ 5j KSchG) sind zwar weder vertragliche oder vorvertragliche noch Schadenersatzansprüche, dennoch hat die Rechtsschutzversicherung (auf Basis der ARB/GEN 2002) Deckung für Klagen zu gewähren.
Der Betreiber eines Spiel- bzw Sportgerätes wie einer Trampolinanlage verletzt nach dem BGH seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er nicht darauf hinweist, dass es bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch - wozu hier auch Saltosprünge gehören - zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen kann.
Der BGH bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage, weil dieser nicht darauf hingewiesen hatte, dass es bei Saltosprüngen zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen kann.
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