Urteil: BGH bejaht Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Unfall auf Trampolinanlage
Der Betreiber eines Spiel- bzw Sportgerätes wie einer Trampolinanlage verletzt nach dem BGH seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er nicht darauf hinweist, dass es bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch - wozu hier auch Saltosprünge gehören - zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen kann.