OGH - Verletzung der Warnpflicht beim Werkvertrag und Ersatz der "Sowieso-Kosten"
Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden. Sowieso Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden.