SPAR-Slogan "Erntefrisch aus Österreich" für Pfirsiche aus Ägypten ist irreführende Werbung
LG Salzburg untersagt Werbung mit falscher Herkunftsbezeichnung.
LG Salzburg untersagt Werbung mit falscher Herkunftsbezeichnung.
Die Beweislast über die Einwilligung des Konsumenten liegt im Impugnationsprozess beim werbenden Unternehmen, das Werbeanrufe tätigt.
Fernsehwerbung ohne ausreichenden Hinweis auf jährliche Service-Entgelte ist irreführend und zu unterlassen.
Verbandsklagen des VKI gegen SPAR und BILLA erfolgreich.
Produktbeobachtungspflicht sieht vor, dass das Produkt nach Inverkehrbringen beobachtet werden muss und gegebenenfalls Maßnahmen wie Warnhinweise am Produkt anzubringen sind.
Bestätigung der Vorabentscheidung des EuGH durch den OGH - Anspruch auf Ersatz auch bei Selbstmontage.
Eine VKI-Erhebung im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums zeigt Handlungsbedarf der Branche.
Im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hatte der VKI nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (kurz: ZaDiG; November 2009) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Austria erneut geprüft und Gesetzesverstöße mit Verbandsklage inkriminiert. Letztlich hätte der OGH noch über 17 Klauseln entscheiden müssen; die Bank zog hinsichtlich 6 Klauseln allerdings die Revision zurück und änderte diese im Sinne des Urteils des Oberlandesgerichts ab. Nun entschied der OGH über den Rest und schafft damit wichtige Rechtsprechung zu Entgelt-, Haftungs- und anderen Vertragsbestimmungen in Girokontobedingungen. Alle inkriminierten Klauseln (einzig im Erfordernis der Schriftlichkeit von Lastschrift-Widerrufen gegenüber der Bank sah er keine Gesetzwidrigkeit) widersprachen dem ZaDiG und dürfen nicht mehr vereinbart oder (bei Altverträgen) verwendet werden.
In einer Verbandsklage, die der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen den Onlinekartenvermittler Wiener Mozart Orchester Konzertveranstaltungs GmbH (www.viennaticketoffice.com) geführt hat, hat der OGH entschieden, dass die Angabe von nur einem Gesamtpreis ohne Querverweis auf den Ort, an dem der Preis für die Vermittlungsleistung ersichtlich ist, gegen das Transparenzgebot verstoßt. Außerdem qualifizierte er die auf den Webseiten und Subpages vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen als AGB, die der Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegen, was die Anwendung der Transparenzvorschriften erst möglich machte.
Eine Klausel, welche vollkommen unbeschränkte Änderungen eines Vertrages erlaubt, wenn KonsumentInnen einer angebotenen Vertragsänderung nicht widersprechen, ist gesetzwidrig.
In einem Musterprozess, den der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums führt, sagt nun das HG Wien: Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung bei einer Veranlagung für Minderjährige in Immofinanz-Aktien ist das Rechtsgeschäft unwirksam und daher rückabzuwickeln.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wehrt sich - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gerichtlich gegen Methoden des privaten Vereines "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt", die auf eine Verwechslung mit dem VKI abzielen. Mit Erfolg: Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat diesem Verein eine Reihe von irreführenden Werbeaussagen untersagt und im Übrigen auch die Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Klauseln verboten.
Berufungsgericht weist Berufung des AWD ab
In einer aktuellen Entscheidung bejahte der OGH das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG von einer einvernehmlichen Auflösung eines Mietvertrages, weil diese Vertragserklärung in ihrer wirtschaftlichen Tragweite jener des Vertragsabschlusses entspricht.
Mit 1.9.2012 ist die Novelle zur Reisebürosicherungs-VO in Kraft getreten. Bis spätestens 1.12.2012 müssen alle Reiseveranstalter den neuen Anforderungen der Verordnung entsprechen (BGBl II 275/2012).
Im Dezember 2011 hatten wenige Zentimeter Schnee den gesamten Betrieb am Flughafen London Heathrow gelähmt und Flugausfälle und Verspätungen nach sich gezogen. In einer vom VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Klage sprach das BGHS Wien nun einer Konsumentin die Ausgleichsleistung und die Mehrkosten für das selbst organisierte Ersatzticket zu.
Pensionsmodelle, welche mit Fremdwährungskrediten finanziert werden, haben für den Obersten Gerichtshof ein enorm hohes Risiko. Wird das Risiko als gering bezeichnet, ist ein Beratungsfehler anzunehmen.
Informationen zu AGB und Entgelt Änderungen dürfen bei Telekom-Anbietern nicht in Werbeschreiben versteckt werden. Die Information muss hingegen offenkundig sein, um das Risiko des Übersehens zu vermeiden.
Es liegt ein Beratungsfehler vor, wenn bei einem Kreditwunsch der Abschluss einer Lebensversicherung als erforderlich dargestellt und der Eindruck erweckt wird, dass durch die Bezahlung der Versicherungsprämien der Kredit abbezahlt wird.
Wird in der Betriebsanleitung einer Teleskopleiter nicht auf deren spezielle Handhabung hingewiesen, so liegt eine Verletzung der Instruktionspflichten vor. Der Importeuer haftet daher für die Folgeschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Das HG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man diese per SMS abbstellen muss, wenn man das Zusatzangebot nicht haben will, als unzulässig.
Lockanrufe, die potentielle Kunden zu einem Rückruf veranlassen, stellen einen klaren Verstoß gegen § 107 TKG dar.
Mit Urteil vom 17. Juli 2012 hat das OLG Graz die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichtes Graz gegen die Volksbank Graz-Bruck bestätigt. Die von der Bank verwandte Klausel zur Erklärungsfiktion ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam.
Der OGH hat in seinem aktuellen Urteil die Verkürzung der Gültigkeitsdauert eines Gutscheins in AGB auf eine Frist unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist als gröbliche Benachteiligung von Konsumenten (§ 879 Abs 3 ABGB) gewertet und dem Unternehmen deshalb die Verwendung solcher Klauseln untersagt. Nach Auffassung des OGH kommt es für eine solche unzulässige Benachteiligung auch nicht darauf an, ob der Gutschein verkauft oder verschenkt wurde.
Der deutsche Bundesgerichtshof hält Ansprüche gegen Clerical Medical im Zusammenhang mit Einmalerlägen "Wealthmaster Noble" für möglich.
Mit großem Erfolg konnte die Aktion "Rückforderung Papierrechnungsentgelte" nun abgeschlossen werden. Für rund 700 Konsumentinnen und Konsumenten intervenierte der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums bei den Mobilfunkbetreibern auf Rückzahlung der gesetzwidrig verrechneten Papierrechnungsentgelte.
Verbraucherschutz im digitalen Geschäftsverkehr wird deutlich verbessert.
In Verträgen mit Fitnessstudios sind - so nun der Oberste Gerichtshof - Klauseln unzulässig, mit welchen der Verbraucher auf sein Kündigungsrecht für zwei oder drei Jahre verzichtet.
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Deutschland hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden.
Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von AGB oder Entgeltbedingungen unterliegen ab 1.8.2012 bestimmten Vorschriften.
Wegen "Mängel in der Finanzaufsicht": Die Republik Österreich haftet für Schäden der Anleger, die aus den Malversationen des Finanzdienstleisters AMIS entstanden sind.
Die klagenden Anleger hatten aufgrund einer Beratung Zertifikate einer ausländischen Gesellschaft gekauft. Der Anlageberater hatte ihnen gegenüber die Investition als absolut sicher dargestellt.
Kunden im Bereich Telekommunikation haben Anspruch auf eine kostenfreie Papierrechnung.
Als "fakultative Zusatzleistung" kann eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise im Online-Verkauf angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist ("Opt-in").
Pensions- und GehaltsempfängerInnen des Bundes, ebenso wie EmpfängerInnen von Arbeitslosen- oder Kindergeld, die ihr Konto bei der BAWAG-PSK haben, bekommen ihr Geld ab sofort einen Tag später auf ihren Konto gutgeschrieben. Das führte bereits zu zahlreichen Beschwerden, obwohl jetzt nur eine zuvor bestehende Ungleichbehandlung behoben worden ist.
Uns liegen interessante Urteile vor, die auf die Problematik der sog. Bill-shock-Handyrechnungen (=hohe Gebühren wegen Nutzung von Datentransfer) Bezug nehmen.
Eine Firma, die eine bestimmte Rabattaktion bewirbt, muss in ihrer Werbung klar und ebenso auffällig wie auf die Aktion selbst auch auf vom Konsumenten nicht erwartete Beschränkungen der Aktion hinweisen. Da die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft in ihrer Werbung für eine Rabattaktion dies nicht beachtet hatte, wurde sie nunmehr vom OLG Wien zur Unterlassung derartiger Werbung verurteilt.
Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung - im vorliegenden Fall 15 Jahre - ist unzulässig.
Ein weiterer Schritt im spannenden Verfahren gegen die sog Zahlscheingebühr ist getan: Der VKI hatte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Verbandsklagen gegen die größten Mobilfunkbetreiber eingebracht, um gegen sog Zahlscheinentgelte vorzugehen. Auf Grundlage des relativ jungen Zahlungsdienstegesetzes (kurz: ZaDiG) hatte der VKI die entsprechenden Tarifblätter der Betreiber zuerst abgemahnt und dann Klage eingebracht.
Bei einem Vertragsabschluss im Internet müssen KonsumentInnen über wesentliche Informationen wie die Identität des Verkäufers, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Preis inklusive Steuern, Lieferkosten, Modalitäten der Zahlung und Lieferung und das Widerrufsrecht informiert werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH müssen KonsumentInnen diese Informationen schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. Hinweise via Link auf eine Internetseite reichen nicht.
Der OGH bestätigte die Urteile des Handelsgerichtes Wien und des OLG Wien. Zwei von der UniCredit verwendete, zu den ABB 2000 wortidente Klauseln zu Fremdwährungskrediten, die der Bank einerseits das Recht zur Nachforderung von Sicherheiten andererseits ein Konvertierungsrecht einräumten, sind unzulässig.
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Sky Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit 1.7.2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. Es gibt eine neue "geschriebene Form", die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden wird geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Wien hat - im Auftrag des österreichischen Konsumentenschutzministeriums - 70 Fälle von Frauen gesammelt, die sich durch fehlerhafte Brustimplantate der französischen Firma PIP geschädigt sehen. Sei es, dass die Implantate undicht waren und ausgetauscht werden mussten, sei es, dass der jeweilige Operateur wegen der Produktgefahren zu einem raschen Austausch rät. In jedem Fall haben die Frauen in Durchschnitt einen Schaden in Höhe von jeweils rund 10.000 Euro erlitten. Der VKI verlangt nun von der französischen Haftpflichtversicherung der Firma PIP, der Allianz Versicherung in Paris, den Ausgleich dieser Schäden. Gestern wurden in Paris - mit Unterstützung des VKI - von Mag. Sigrid PREISSL von der Anwaltskanzlei DIZIER & BOURAYNE drei Musterklagen gegen die Allianz Versicherung vor dem Landesgericht ("Tribunal de Grande Instance") in Paris zugestellt. In den nächsten Tagen werden sich alle 70 Geschädigte den anhängigen Strafverfahren gegen PIP und seine leitenden Mitarbeiter anschließen.
Per 1. Juli gilt die Neufassung der EU-Roamingverordnung:
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