OGH: Verkürzung der Gültigkeitsfrist von Gutscheinen auf zwei Jahre ist unwirksam
Der OGH hat in seinem aktuellen Urteil die Verkürzung der Gültigkeitsdauert eines Gutscheins in AGB auf eine Frist unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist als gröbliche Benachteiligung von Konsumenten (§ 879 Abs 3 ABGB) gewertet und dem Unternehmen deshalb die Verwendung solcher Klauseln untersagt. Nach Auffassung des OGH kommt es für eine solche unzulässige Benachteiligung auch nicht darauf an, ob der Gutschein verkauft oder verschenkt wurde.
