Geplante Verlängerung der Zwangsgutschein-Regelung
Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz, kurz KuKuSpoSiG, soll verlängert werden.
Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz, kurz KuKuSpoSiG, soll verlängert werden.
Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz, kurz KuKuSpoSiG, soll verlängert werden.
Coronabedingte Deckungsablehnungen sind zu Unrecht erfolgt – das ist die Konsequenz eines aktuellen Urteils des Handelsgerichts (HG) Wien in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UNIQA geführten Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich zum ersten Mal mit § 25d TKG befasst. § 25d TKG verbietet eine längere als 24 Monate dauernde Mindestbindungsdauer genauso (Abs 1), wie eine Vertragsgestaltung, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirkt (Abs 2).
Bei "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen" haben Verbraucher idR ein Rücktrittsrecht. Ein solches Rücktrittsrecht besteht aber nicht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dazu führt der EuGH nun aus, dass diese Ausnahme vom Rücktrittsrecht unabhängig davon besteht, ob der Unternehmer mit der Herstellung der Ware begonnen hat oder nicht.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MediClass Gesundheitsclub GmbH. Diese betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung. Inhalt des Verfahrens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Datenschutz und Haftungsausschluss.
VKI klagt beim LG Salzburg für 181 Betroffene Kapitalverlust von 800.000 Euro plus Zinsen ein.
Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Die Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen.
Der Oberste Gerichtshof geht in dieser Entscheidung darauf an, unter welchen Umständen den Reiseveranstalter eine Warnpflicht gegenüber den Reisenden trifft, wenn die Reisenden im Rahmen der Pauschalreise zu Teppich- und Schmuckhändlern gebracht werden.
Eine Verbraucherin trat nach 4 Tagen von einem auf ein Jahr abgeschlossenen Online-Partnervermittlungsvertrag mit Parship zurück. Parship verrechnete ihr für die vier Tage rund EUR 393,--. Der Gesamtpreis für ein Jahr betrug rund EUR 524. Parship rechtfertigte dies damit, dass zu Beginn der Vertragslaufzeit ein Großteil der Leistung erbracht wird. Dem erteilte der EuGH nun eine Abfuhr: Grundsätzlich kann in einem solchen Fall nur ein zeitanteiliger Wertersatz verrechnet werden. Eine Ausnahme davon gibt es nur dann, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden.
Ein zwischen Verbrauchern vereinbartes Kompensationsverbot in einem Mietvertrag auch für konnexe Gegenforderungen des Mieters gegen Mietzinsforderungen des Vermieters ist grundsätzlich zulässig.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DEGIRO B.V. wegen diverser Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. DEGIRO ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf "degiro.at" eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der VKI hatte über 50 Klauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen beanstandet. Nachdem bereits in erster Instanz 44 der eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig befunden wurden, erklärte nun das Oberlandesgericht (OLG) Wien weitere sechs Klauseln, dh insgesamt 50 Klauseln, für unzulässig. Der Berufung von DEGIRO bezüglich der 44 Klauseln wurde hingegen gar nicht Folge gegeben.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer. Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.
Der Käufer eines Ofens mit Schiebetür wurde nicht darauf hingewiesen, dass es bei unterlassener Schmierung des Gleitlagers zum plötzlichen Bersten des Schiebeglases kommen kann. Der OGH bejahte einen Instruktionsfehler wegen unzureichender Wartungshinweise und damit die Produkthaftung des Produzenten.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die kitzVenture GmbH eingebracht. Die kitzVenture GmbH hatte auf der Webseite mundschutzmasken24.com sowohl Desinfektionsmittel als auch Mundschutzmasken angeboten. Die Klage war vor allem gegen die mangelhafte Beschreibung der Produkte gerichtet. Weiters warf der VKI kitzventure beim Angebot von Desinfektionsmitteln Wucher vor. Kitzventure hat nun dazu vor Gericht einen rechtskräftigen Unterlassungsvergleich abgeschlossen.
VKI klagt beim HG Wien für 464 Betroffene Kapitalverlust von 1,7 Mio. Euro plus Zinsen ein.
Das Handelsgericht Wien beurteilt ein Konkurrenzverbot für 18 Monaten nach Vertragsende für gröblich benachteiligend. Der Klausel zufolge musste der/die PersonenbetreuerIn bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot den Mitgliedsbeitrag bis zu 18 Monate der Pflegeagentur bezahlen. Die pflegebedürftige Person musste eine Pönale von EUR 2.500 begleichen.
Der deutsche Autokonzern bestreitet in den VKI-Sammelklagen weiterhin jedes Fehlverhalten.
Der Schaden tritt im Ankaufszeitpunkt ein und beträgt 30 Prozent des Kaufpreises.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft mbH wegen einer Klausel in deren Formularvorlage für Reparatur-Aufträge geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die gesamten Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt, ohne Einschränkung auf die Kunden, sofern weder Gewährleistung noch Garantie greifen. Den Kunden wird dadurch ohne Abstellen auf deren Verschulden eine nicht abschätzbare Kostenbelastung aufgebürdet. Das Oberlandeslandesgericht (OLG) Linz beurteilte daher die Klausel für unzulässig.
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand ist die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank. Die Werbung erfüllt weder die gesetzlichen Kriterien der Auffälligkeit der wesentlichen Informationen noch wurde ein - gesetzlich notwendiges - repräsentatives Beispiel angeführt.
Die Santander Consumer Bank GmbH verwendete gegenüber Interzedenten (zB Bürgen) ein Formblatt, mit dem formularmäßig bestätigt wurde, dass die Interzedenten umfassend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wurden und die Gefahr besteht, dass der Hauptschuldner den Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen kann. Solche formelhaften, keinen Raum für eine Konkretisierung im Einzelfall lassenden Klauseln sind unzulässig, weil die Interzedenten hierdurch das Vorliegen von Tatsachen bestätigten, was später die Beweissituation über die konkrete Belehrung erschweren kann. Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit dieser Klauseln in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren.
Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.
Nach dem EuGH haften Fluglinien, die aufgrund einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung nach der Fluggastrechte-VO dem Fluggast eine Unterbringung organisieren müssen, nicht für Schäden, die dem Fluggast durch das Hotelpersonal entstehen.
Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die Zahlung der Ausgleichsleistung in der Landeswährung seines Wohnortes verlangen.
Nach einem aktuellen deutschen Urteil ist es unzulässig, bei einem Vertrag über das Internet mit einem Button mit der Bezeichnung "Jetzt kaufen" neben dem Kauf einer Ware, auch den Vertrag zu einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft abzuschließen.
Das zweitinstanzliche Gericht bejahte das Vorliegen von Wucher bei einer Vereinbarung einer Vergütung von 25% vom zufallenden Nachlass. In Fällen, in denen der Erbe nach der ersten Kontaktaufnahme durch den Erbensucher mangels näherer Kenntnis nicht von sich aus an die Erbschaft gelangen kann, befindet sich der Erbe in einer Drucksituation und Zwangslage, in der eine ausgewogene Preisbildung für die angebotenen Erbrechtsinformationen nicht denkbar ist.
In einem Verfahren um einen Unfall auf einer Leiter ging der Oberste Gerichtshof auf die einzelnen Fehlerarten nach dem Produkthaftungsgesetz, die Anforderungen an eine ausreichende Instruktion bei Produkten und die Beweislast bei der Produkthaftung ein.
Die STA Travel GmbH hat am 27.8.2020, mit Wirkung ab 28.8.2020, Insolvenz angemeldet. Wir informieren Sie über Ihre Möglichkeiten.
Konsumentinnen und Konsumenten bekommen unter bestimmten Umständen Geld zurück.
Das Gepäckstück einer Reisenden kam beim Flug mit Umstieg abhanden. Sie klagte die Fluglinie. Im Verfahren vor dem EuGH ging es zum einen darum, ob bei Verlust des Gepäckstücks jedenfalls ein bestimmter Betrag zusteht, was verneint wurde, und wer den Inhalt des verloren gegangenen Gepäckstücks beweisen muss.
Schließt ein Skiliftbetreiber auch für andere Mitglieder eines Tarifverbundes Verträge ab, muss er das Vertretungsverhältnis bei Erwerb der Liftkarte eindeutig offenlegen. Davon ist die Frage nach der Bekanntgabe der Zuständigkeit im Haftungsfall zu unterscheiden.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Apple Distribution International (im Folgenden Apple) vor allem wegen der Verletzung der Informationspflicht bezüglich der gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Verbraucher.
Das OLG Wien beurteilt eine Klausel im Nachsendeauftrag der Post AG, die diese als Grundlage für die Datenweitergabe zu Werbezwecken verwendete, für unzulässig.
Einlagensicherungsfall der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG
Der Papageno Touristik - Die Kunst des Reisens - GmbH hat am 9.7.2020, mit Wirkung ab 10.7.2020, Insolvenz angemeldet.
EuGH trifft wichtige Klarstellungen zu Zuständigkeit und anwendbarem Recht
Nach Klage des deutschen Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV) urteilte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH), dass voreingestellte Ankreuzkästchen keine zulässige Einwilligung in die Verwendung von Cookies darstellen.
Mit Wirkung 1.7.2020 ist die Insolvenz der ABS - Reisebüro GmbH (FN 35405t) eröffnet.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums für eine betroffene Konsumentin die Flixbus CEE GmbH auf Schadenersatz für den Verlust eines Koffers, der im nur von außen zugänglichen Gepäckraum des Busses transportiert wurde. Der OGH bestätigte die Haftung des Busunternehmens, wenn die Gepäckstücke, wie im vorliegenden Fall, nicht vom Busfahrer an die Passagiere ausgefolgt, sondern von den Passagieren selbstständig herausgenommen würden.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die akademie mea vita gmbh (Vitalakademie), die unterschiedliche Ausbildungen etwa im Ernährungs- und Fitnessbereich anbietet, geklagt. Der VKI beanstandete, dass die Vitalakademie bei ihrem Lehrgang "diplomierter Ernährungstrainer" unzureichend über die Kompetenzen eines Ernährungstrainers aufklärte. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte eine irreführender Geschäftspraktik. Daneben erklärte das Gericht auch alle 29 vom VKI eingeklagten AGB-Klauseln für gesetzwidrig.
Bei der Vereinbarung über die Festlegung eines neuen Zinssatzes eines bestehenden Kreditvertrages im Fernabsatzweg kommt dem Kreditnehmer nach den Regelungen der Fern-Finanzdienstleistungs-Richtlinie über diese Vereinbarung kein Widerrufsrecht zu.
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