Urteil: Verbandsklage bewirkt Gesetzesänderung
Ab 1.10.1999 gilt das KSchG auch für den Beitritt zu "gemeinnützigen Vereinen", wenn den Mitgliedern nur eingeschränkte Rechte eingeräumt werden
Ab 1.10.1999 gilt das KSchG auch für den Beitritt zu "gemeinnützigen Vereinen", wenn den Mitgliedern nur eingeschränkte Rechte eingeräumt werden
Der VKI kann von einer erfolgreichen Verbandsklage gegen die Firma IS Inkassoservice Karl Unterbrunner KG berichten.
Ein Gebrauchtwagenhändler gibt zuerst eine "Vollgarantie" und versucht - vergeblich - diese trickreich wieder einzuschränken.
Unter anderem sollen nun irreführende Gewinn-spiele klagbar gemacht werden.
Der VKI führte gegen den Wirtschaftsdienst H.Liegl & Co. ein Verbandsklagsverfahren um die Unterlassung zweier gesetzwidriger Klauseln.
Der Vertreter führte aufgrund konkreter Fragen der Klägerin zu den Bedingungen des in Aussicht genommenen Mitarbeitervertrages die Klägerin in Irrtum. Er haftet nun aus dem Titel des Schadenersatzes.
Der OGH geht davon aus, daß auch Kundenrabatt-programme dem KSchG unterliegen und erklärt eine Reihe von Klauseln für unwirksam.
Bei grenzüberschreitenden Konflikten stellt sich die Frage: Wo kann geklagt werden und welches Recht ist anwendbar?
Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung als in Frage kommende Haftungsgrundlagen.
Der VKI hat das Tierhilfswerk Österreich mit einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) wegen unzureichender Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Paragraph 3 KSchG geklagt.
Sachverständige berechnete den Wert des um S 26.340,-- angebotenen Kurses mit rund S 6.000,--. Damit ist die Verkürzung über die Hälfte gegeben.
Besonders beim Kauf von Liegenschaften oder Eigentumswohnungen wird zur Abwicklung des Vertrages von den Vertragsparteien oft ein Dritter - ein Rechtsanwalt oder Notar - als Treuhänder eingeschaltet.
Das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) und das Römische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) sind am 1.12.1998 in Kraft getreten.
Seit 1992 führt der VKI im Auftrag des Büro für Konsumentenfragen eine präventive Kontrolle von Geschäftsbedingungen durch und geht gegen gesetz- und sittenwidrige Klauseln mit Verbandsklage vor.
Die Regelung, daß der Verbraucher im Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen und Mahn- und Inkassokosten zahlen soll, findet sich in zahlreichen AGB von Unternehmern. DerVKI ist gegen eine solche typische Klausel in den AGB eines Versandhauses mit Verbandsklage vorgegangen und hat beim OGH Recht bekommen.
Wieder einmal bestätigt: Der Kauf einer allgemeinen Enzyklopädie ist für eine Fachärztin kein Unternehmergeschäft; der Rücktritt gemäß § 3 KSchG ist also zulässig.
Das Fotokeilen am Friedhof über den "Zeremonienmeister" ist keine Anbahnung durch den Verbraucher; der Rücktritt nach § 3 KSchG steht zu.
Der Mantel aus der Hotelhalle kostete statt rund 7000 Schilling rund 50.000 Schilling. Trotzdem sieht der OGH keinen Grund für eine Irrtumsanfechtung oder einen Rücktritt gemäß § 3 KSchG.
Zur Sorgfaltspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers beim Verkauf seiner Waren.
Wer eine "Gewinnreise" antritt muß damit rechnen, Monate später Schenkungssteuer vorgeschrieben zu bekommen.
Der OGH zum Urheberrecht an Musik bei Hochzeitsfeiern in öffentlichen Lokalen.
Kein Entgelt, wenn bei Überschreitung des Schätzungsanschlages nicht gewarnt wird.
Ein Musterbeispiel war passieren kann, wenn Verbraucher - ohne Anwalt - Prozeß führen.
Klauseln eines Reiseveranstalters für gesetzwidrig erklärt.
Datenbank der EU zu unfaieren Vertragsklauseln (rund 5000 Klauseln) in Verbraucherverträgen im Internet frei zugänglich.
Bei beschädigten und reparierten Sachen steht die Abgeltung für das Mißtrauen möglicher Käufer zu.
Unternehmer muß Verbraucher über Notwendigkeit der Nachfrist belehren, sonst ist Rücktritt wegen Verzug auch ohne Nachfristsetzung wirksam.
Auf den Rücktritt gemäß § 27 KSchG sind die Bestimmungen des § 3 Abs 4 KSchG nicht anzuwenden; ein konkludenter Rücktritt ist möglich.
Soweit Baukostenzuschüsse bei Berechnung der Miete betragsmindernd zu berücksichtigen sind, besteht kein Zurückbehaltungsrecht für den Mieter wegen Mängel an der Wohnung bei Übergabe.
Im Verbraucherministerrat am 23.4.1998 wurde Einigung über die Garantierichtlinie erzielt.
OGH gibt Klage statt. Falsches Echtheitszertifikat führt Verbraucher in Irrtum.
OGH: Nennung des Herstellers erst im Prozess ist ausreichend - Klage abgewiesen.
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen Klauseln in einem Ratenzahlungs- und Anerkennungsformblatt von Infoscore Austria GmbH.
Der VKI geht - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen Klauseln in Vertragsformblättern von Inkassobüros mit Verbandsklage vor. Das Handelsgericht Wien hat festgestellt, dass auf Ratenzahlungsvereinbarungen - die in den vorliegenden Fällen einen entgeltlichen Zahlungsaufschub darstellen - das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist.
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