VKI-Sammelklagen gegen AWD - OLG Wien weist Rekurs des AWD zurück
Sammelklage I wird fortgesetzt - Verzögerungstaktik des AWD erneut gescheitert
Sammelklage I wird fortgesetzt - Verzögerungstaktik des AWD erneut gescheitert
Zwei KonsumentInnen erwarben im Jahr 2006 nach Beratung durch eine AWD Beraterin Dragon FX Garant Wertpapiere zum Preis von € 40.000,--. Im Jahr 2008 mussten sowohl Emittentin als auch Garantin des Wertpapieres - beides Lehman Firmen - Konkurs anmelden. Der Beratung lag eine mehrseitige Werbebroschüre der Constantia Privatbank (nunmehr: Aviso Zeta Bank) zu Grunde.
Das Oberlandesgericht Wien rechnet den durch eine externe Beraterin veursachten Irrtum der Aviso Zeta Bank zu. Der Ankauf des Dragon FX kann daher gegenüber der verkaufenden Bank erfolgreich wegen Irrtums angefochten werden.
Wichtiger Etappensieg im Kampf gegen die Zahlscheingebühr: OLG Wien bestätigt deren Unzulässigkeit und begründet ausführlich, warum ein Zahlschein ein sog Zahlungsinstrument darstellt.
Wichtiger Etappensieg im Kampf gegen die Zahlscheingebühr: OLG Wien bestätigt deren Unzulässigkeit und begründet ausführlich, warum ein Zahlschein ein sog Zahlungsinstrument darstellt
Großer Erfolg für VKI und Konsumentenschutzministerium: Urteil gegen Bankgebühren führt dazu, dass Bank Austria und Erste Bank auf die Erhöhung im Jahr 2011 verzichten.
Deutscher Bundesgerichtshof (BGH) bejaht eine Verletzung der Aufklärungsflicht einer Bank bei einem hochkomplex strukturierten riskanten Produkt.
Deutscher Bundesgerichtshof (BGH) bejaht eine Verletzung der Aufklärungsflicht einer Bank bei einem hochkomplex strukturierten riskanten Produkt.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK gegen die Bawag PSK Bank Verbandsklage eingebracht und nun in zweiter Instanz obsiegt: Die - seit dem Inkrafttreten des ZahlungsdiensteG (im November 2009) - strittige "Verbraucherpreisindex-Klausel" ist gesetzwidrig. Entgelterhöungen können nicht mehr auf diese Klausel gestützt einseitig erhöht werden, sondern sind mit dem Kunden zu vereinbaren. Damit liegen nun bereits zwei Urteile vor, die die Rechtsansicht des VKI bestätigen. Auch gegen die Bank Austria hatte der VKI die betreffende Klausel eingeklagt.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK gegen die Bawag PSK Bank Verbandsklage eingebracht und nun in zweiter Instanz obsiegt.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag der AK Vorarlberg prüfte das Bezirksgericht St. Pölten, ob der Anlageberater seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Anlegerin nachgekommen war und verneinte dies: Grob fahrlässig habe er entgegen den Wünschen und Bedürfnissen der Kundin zur Veranlagung in MEL-Zertifikate geraten. Der Konsumentin wurde Schadenersatz zugesprochen.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag der AK Vorarlberg prüfte das Bezirksgericht St. Pölten, ob der Anlageberater seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Anlegerin nachgekommen war und verneinte dies: Grob fahrlässig habe er entgegen den Wünschen und Bedürfnissen der Kundin zur Veranlagung in MEL-Zertifikate geraten. Der Konsumentin wurde Schadenersatz zugesprochen.
1. Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters über eigene Provisionen gilt nicht nur für Banken, sondern auch für freie Finanzdienstleister.
2. Der Interessenkonflikt des Anlageberaters hängt nicht davon ab, "aus welchem Topf" er seine Vergütung erhält, sondern davon, dass er umsatzabhängig am Vertriebserfolg partizipiert und damit in seiner Objektivität beeinflusst sein kann.
3. Weiß der Anleger, dass sein Berater vom Kapitalsuchenden eine Provision erhält, bleibt er über die Höhe der Provision aufklärungsbedürftig. Unterlässt er die Nachfrage zur Höhe der Provision, so heißt das nicht, dass die Provision für seine Anlageentscheidung ohne Bedeutung sei.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (OLG Düsseldorf) ist die Aufklärungspflicht des Anlageberaters hinsichtlich Rückvergütungen auch auf freie Anlagevermittler übertragbar (entgegen BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09).
Nach einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gelten die Wohlverhaltensregeln des WAG alt auch für Vermögensberater mit kleiner Vermögensberatungs-Gewerbeberechtigung. Im konkreten Fall hatte ein Finanzberater bei den AvW-Papieren eine Veranlagung wie bei einem Sparbuch versprochen.
Es ist als grober Beratungsfehler zu werten, wenn empfohlen wird, vorhandenes Eigenkapital als Einmalerlag in einen Tilgungsträger zu investieren statt direkt zum Wohnungskauf zu verwenden, und gleichzeitig der Kreditbedarf mit einem Fremdwährungskredit abgedeckt werden soll, der dann entsprechend höher sein muss. Für die Folgen haftet der beratende Vermögensberater.
Für das Landesgericht Salzburg liegt ein grober Beratungsfehler vor, wenn geraten wird, Eigenkapital nicht direkt in einen Wohnungskauf sondern in einen Tilgungsträger zu zu investieren und einen dann entsprechend höheren Fremdwährungskredit aufzunehmen.
Der OGH bejahte einen grob fahrlässigen Beratungsfehler eines Anlageberaters, wenn dieser einer Anlegerin mit begrenzter Risikobereitschaft eine - verglichen mit dem Einkommen der Anlegerin - hohe Investion in Wertpapiere noch dazu mit Finanzierung durch einen Fremdwährungskredit rät. Auch die Berufung auf ein Sachverständigengutachten exkulpiert ihn dabei nicht.
Anleger von Immofinanz- und Immoeastaktien klagten die Aviso Zeta Bank (die "bad bank"-Nachfolgerin der Constantia Privatbank AG) wegen rechtswidriger Fehlberatung. Das Gericht erster Instanz gab den Klägern Recht.
Eine prozentuelle Provision für die Abwicklung eines Kundenkontos im Todesfall des Kunden ist unzulässig.
Deutsches Gericht sieht einen Beratungsfehler der Bank, wenn Anleger bei Ankauf von Zertifkaten nicht auf Fehlen einer Einlagensicherung hingewiesen wird.
Schadenersatz zum Teil symbolisch zugesprochen; nächste Schritte für die Geschädigten.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen Zahlscheingebühren vor. Nach drei Urteilen gegen Mobilfunkunternehmen hat nun das Handelsgericht Wien (HG Wien) eine entsprechende Klausel in den AGB eines Versicherungsunternehmens ebenfalls als Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) erkannt.
Die Raiffeisenbank NÖ Wien haftet für den Schaden aus der vorzeitigen Kündigung einer eigenen Anleihe. Sie hatte eine sicherheitsorientierte Anlegerin nicht darauf aufmerksam gemacht, dass auch die Bank selbst die Anleihe vorzeitig kündigen kann.
Wünscht ein Anleger Kapitalsicherheit, dann ist die Anlageberatung nicht anlegeregerecht, wenn die Möglichkeit einer Kündigung einer Anleihe durch den Emittenten nicht erwähnt wird. Die beratende Bank haftet demnach für den sich daraus ergebenden Schaden nach § 13 WAG alt.
Der OGH weist die Revison des VKI in der Verbandsklage wegen irreführender Werbung zum Dragon FX formell zurück und befasst sich nur kurz und nicht abschließend mit dem Anlageprodukt. Die Werbeaussagen der Aviso Zeta Bank (vormals Constantia Privatbank) im Werbefolder seien im beanstandeten Umfang nicht irreführend. Es bleibt damit ungeklärt, inwieweit eine Haftung der Bank für die massiven Anlegerschäden gegeben ist.
Ein Sachverständiger darf sich bei der Beurteilung von Aktien iSd § 230e ABGB bei der Befundaufnahme auf öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; Börsenstatistiken; Branchenstatistiken; Presseberichte) beschränken; wird das Privatgutachten als Entscheidungsgrundlage mit herangezogen, indem ein anderer Sachverständiger dem Gericht die Richtigkeit des Privatgutachtens bestätigt, so schließt eine allfällige Amtshaftung die Haftung des beklagten Gutachters nicht aus, sondern tritt nur zu dieser Haftung solidarisch hinzu.
Eine Mutter hatte zwei Seiten eines Gutachtens über Immofinanz-Aktien bekommen und kaufte daraufhin für ihre Kinder die Aktien. Nun war die Frage zu klären, ob der Gutachter dafür haftet.
Der VKI-Klage gibt nun auch in zweiter Instanz das OLG Linz vollinhaltlich Recht: Die Bank direktanlage.at verwendet in ihren Geschäftsbedingungen ua eine Klausel, welche die Haftung der Bank für Schäden "welcher Art und Ursache auch immer" bei leichter Fahrlässigkeit der Bank ausschließt. Das ist gesetzwidrig, so nun das Oberlandesgericht Linz.
Der VKI hat nun auch rund um Falschberatungen von AWD-Beratern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kommanditbeteiligungen an Boden-Invest ("Victor") einen Musterprozess gegen den AWD in erster Instanz gewonnen.
Auch im zweiten Rechtsgang erkennt das Landesgericht für ZRS Wien (30 Cg 18/06x) auf Feststellung, dass die Republik Österreich der Musterklägerin für jenen Schaden haftet, der ihr aufgrund der nicht gehörigen Erfüllung der den Organen der BWA beziehungsweise der FMA obliegenden Aufsichts- und Prüfpflichten gegenüber AMIS aus ihren Kapitalanlagen entsteht.
Die Definition des Totalschadens in den Kaskoversicherungsbedingungen der VAV ist gesetzwidrig. Es kommt nämlich auch dann zu keinem vollen Ersatz der Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert unwesentlich übersteigen. Damit werden die Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers nicht erfüllt.
Das Handelsgericht Wien beurteilt die Definition des "Totalschadens" in der Kaskoversicherung als gesetzwidrig. Urteil nicht rechtskräftig.
Für neun Geschädigte wird - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - Schadenersatz von rund 18.000 Euro (bis heute) und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden verlangt.
Die von der britischen Clerical Medical Lebensversicherung bei einem vorzeitigen Ausstieg verrechneten Marktpreisanpassungs-Abzüge sind gesetzwidrig.
Der vorzeitige Ausstieg aus einer Lebensversicherung der Clerical Medical kann je nach Tarifbestimmung zur Verrechnung eines Abzuges unter dem Titel Marktpreisanpassung führen. Dieser Abzug ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gesetzwidrig.
In der Lebensversicherung besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ertrag aus der Gewinnbeteiligung. Aus dem Nichterreichen eines prognostizierten Gewinnes können daher keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
Eine Lebensversicherung haftet nicht dafür, dass die Erträge aus der Gewinnbeteiligung geringer sind als die seinerzeitigen Prognosen.
Die Finanzkrise hat auch bei der prämiengeförderten Zukunftsvorsorge Spuren hinterlassen. Bei manchen Anbietern wurde der Aktienanteil abgesichert bzw. "ausgestoppt"
Nach einem aktuellen Urteil des HG Wien geht der Streit um die Kündbarkeit der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge weiter.
Itonia zahlt nach Einbringung der vorbereitenden Schriftsätze.
AWD verzögert Klärung wegen Prozessfinanzierung - ab 2011 Klärung der Vorwürfe der Fehlberatungen bei Immobilienaktien
Das Erstgericht hat nicht nur die Irrtumsanfechtung des Klägers zugelassen, sondern auch das Verschulden der Bank und somit einen Schadenersatzanspruch des Klägers bejaht.
Bank haftet für Schaden, der dadurch entstanden ist, dass anstatt CHF 600.000 dieselbe Summe in Euro überwiesen wurde.
Eine prozentuelle Provision für die Abwicklung eines Sparbuches im Todesfall des Kunden ist unzulässig.
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