Urteil: OGH: Keine Haftung bei Rückgang der Gewinnbeteiligung
In der Lebensversicherung besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Ertrag aus der Gewinnbeteiligung. Aus dem Nichterreichen eines prognostizierten Gewinnes können daher keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden.
