Prozentuelle Verlassenschaftsprovision unzulässig
Eine prozentuelle Provision für die Abwicklung eines Sparbuches im Todesfall des Kunden ist unzulässig.
Eine prozentuelle Provision für die Abwicklung eines Sparbuches im Todesfall des Kunden ist unzulässig.
Der OGH bestätigte die Anfechtung der Kaufverträge eines Konsumenten mit der Meinl-Bank über die MEL-Zertifikate wegen von der Bank veranlassten Geschäftsirrtums. Die Meinl-Bank muss nun Zug um Zug gegen Erhalt der Zertifikate dem Kläger den Kaufpreis zurückbezahlen.
Der Kläger, der sich bezüglich des Risikos der MEL-Zertifikate aufgrund der Werbebroschüre irrte, konnte die Kaufverträge gegenüber der Meinl-Bank erfolgreich anfechten und bekommt Zug um Zug gegen Übergabe der Zertifikate von der Bank den Kaufpreis rückerstattet.
Im November 2010 wird das Gericht in Sammelklage III über die angebliche Unzulässigkeit der Prozessfinanzierung entscheiden.
Eine Klausel zur Überwälzung von erhöhten Refinanzierungskosten in Fremdwährungskreditverträgen verstößt nach dem HG Wien u.a. gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Das Handelsgericht Wien beurteilt eine Klausel zur Überwälzung von erhöhten Refinanzierungskosten in Fremdwährungskreditverträgen als gesetzwidrig.
Oberlandesgericht gab Klage wegen Vermittlung von MEL-Zertifikaten statt und sprach der Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises zu.
Falsche Anlageberatung zu Immobilienaktien - Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von einem Drittel.
Der VKI vertritt rund 2500 Geschädigte in 5 Sammelklagen und einer Reihe von Musterprozessen. Beim HG Wien sind - so das Gericht - 653 einzelne Verfahren gegen den AWD anhängig. Im Herbst wird nahezu täglich gegen den AWD verhandelt.
Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte.
Dokumentationspflichten aus WAG erweisen sich als "Anlageberater-Schutzgesetz". Sammelklagen gegen AWD von Entscheidung nicht betroffen.
Der OGH bejaht - in einem Musterprozess der Advofin - die Haftung der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH für jene Gelder, die von den in Konkurs gegangenen AMIS-Firmen "gehalten" und nicht zurückbezahlt wurden. Jedem betroffenen Anleger stehen bis zu 20.000 Euro seines Schadens zu. Ob die Anlegerentschädigung dies - ohne Hilfe des Staates - leisten kann, ist höchst fraglich.
Der VKI hat - im Auftrag des BMASK - gegen die AvW Gruppe AG Verbandsklage wegen gesetzwidriger Kündigungsausschlüsse eingebracht und diese nunmehr beim OGH gewonnen. Das Höchstgericht schloss sich weitgehend den Ausführungen der 2. Instanz an, wonach der Ausschluss der ordentlichen Kündigung insbesondere deshalb gröblich benachteiligend sei, weil sich AvW sehr wohl ein ordentliches Kündigungsrecht im Vertrag vorbehielt.
OGH sieht Ausschluss der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung in Genuss-Schein-Bedingungen der AvW als nichtig an.
Der VKI hat gegen die Bank Austria - im Auftrag des BMASK - eine Verbandsklage geführt und gewonnen. Die einseitige Möglichkeit für die Bank, die Schuldverschreibungen vorzeitig (Laufzeit 7 Jahre) kündigen zu können, ist gesetzwidrig. Stellt sich die Frage, welche Konsequenzen das Urteil des OGH für jene Kunden hat, deren Verträge seitens der BA im April 2009 aufgekündigt worden waren.
BGH bestätigt Judikatur, dass Anleger dem Anlageberater vertrauen darf und nicht dessen Angaben durch Studium des Prospektes gegenchecken muss.
OGH betont Eigenverantwortung des Kunden bei Kreditaufnahme. Aber Achtung: Das Verbraucherkreditgesetz bringt hier mehr Kundenrechte!
FinanzTV (www.Finanz-TV.com) berichtet in Interviews und redaktionellen Berichten über die letzte Gerichtsverhandlung zwischen VKU und AWD
Die Bundes-Arbeiterkammer hat mit der Meinl Bank einen Vergleich abgeschlossen: Die Meinl Bank hat sich darin bereiterklärt, rund 5.000 Anlegern, die sich an die AK gewandt haben, die erlittenen Kursverluste in einem Gesamtbetrag von bis zu 12,4 Millionen Euro auszugleichen.
Der VKI klagte im Auftrag des BMASK auf Unterlassung einer haftungsbeschränkenden Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Direktanlage.at hatte - nachdem der VKI die entsprechende Klausel abgemahnt hatte - nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben. Nun bekam der VKI vom Landesgericht Salzburg Recht: Die Klausel ist gesetzwidrig.
Das Landesgericht Salzburg gab einer Verbandsklage des VKI vollinhaltlich statt - Folgende Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen der direktanlage.at ist aus mehreren Gründen gesetzwidrig:
Urteil des OGH zur Anwendbarkeit des § 25 c KSchG bei Eigeninteresse des Mithaftenden und zu den Kriterien bei der Sittenwidrigkeitsprüfung einer Mithaftung für Kreditverbindlichkeiten.
Der OGH präzisierte bzw wiederholte Kriterien für die Prüfung, wann die Haftungserklärung eines Familienangehörigen für Kreditschulden sittenwidrig sei.
Der OGH stellt nun klar, welche Schadenersatzansprüche gegen den Vermögensverwalter gegeben sein können, wenn die Vermögensverwaltung nicht im Rahmen der vereinbarten Geschäftsabwicklung erfolgt ist.
HG Wien sieht Sammelklage für zulässig an und beginnt Prozess.
Der VKI war mit Verbandsklage im Auftrag des BMASK auch gegen die Geschäftsbedingungen der - von der Bank Austria emittierten - Teilschuldverschreibungen "Callable Snowball Floater" vorgegangen. Nun erging auch hierzu das Urteil des Obersten Gerichtshofes, der sich in seiner Begründung auf das jüngst ergangene gegen die Erste Bank (siehe verbraucherrecht.at am 9.6.2010) stützt: Das einseitige Kündigungsrecht der Bank ist gesetzwidrig.
Der VKI war mit Verbandsklage im Auftrag des BMASK auch gegen die Geschäftsbedingungen der - von der Bank Austria emittierten - Teilschuldverschreibungen "Callable Snowball Floater" vorgegangen. Nun erging auch hierzu das Urteil des Obersten Gerichtshofes, der sich in seiner Begründung auf das jüngst ergangene gegen die Erste Bank stützt: Das einseitige Kündigungsrecht der Bank ist gesetzwidrig.
HG Wien bestätigt die Unzulässigkeit zahlreicher Klauseln wegen Verstössen gegen ZaDiG
Im Auftrag des BMASK hatte der VKI die UniCredit Bank Austria - stellvertretend für viele Banken - wegen Verstößen zahlreicher Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingunge gegen das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) mit Verbandsklage auf Unterlassung geklagt.
Am 7.7.2010 wird das HG Wien über Zulässigkeit der größten Sammelklage (rund 1300 Schadenersatzansprüche) verhandelt.
Achtung: Der Richter weist uns freundlicherweise darauf hin, dass Personen, die als Zeugen geführt werden (also insb Geschädigte), der Verhandlung nicht werden beiwohnen dürfen. Darüberhinaus ist die Verhandlung aber natürlich öffentlich.
Dauerrabattnachzahlungsklauseln sind gesetzwidrig, wenn im Fall der vorzeitigen Auflösung einer Versicherung der nachzuzahlende Betrag bei längerer tatsächlicher Vertragsdauer steigt statt sinkt. Die in der Vergangenheit auf dieser Basis verrechneten Dauerrabattrückforderungen sind von den Versicherungen zurückzuzahlen.
Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2010 hat die Situation bei Dauerrabatten vollkommen verändert. Wir informieren ausgehend von diesem Urteil, unter welchen Umständen eine Dauerrabattrückforderung Ihrer Versicherung unberechtigt ist und wie Sie ihr Geld zurückverlangen können.
Dauerrabattnachzahlungsklauseln, nach denen der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen § 8 Abs 3 VersVG und sind gröblich benachteiliegend. Das gesetzliche Kündigungsrecht wird untergraben.
Von acht Musterprozessen in Sachen Immofinanz sind bislang vier Verfahren durch Zahlungen des AWD verglichen. Bei den Sammelklagen gibt sich der AWD weiter stur.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien haftet ein Vermittler für den Schaden, der sich aus der Veruntreuung von AMIS Kundengeldern ergibt. Er hätte seinen Kunden auf das hohe Risiko beim AMIS Generationsplan und die Möglichkeit eines Kapitalverlustes hinweisen müssen.
Der Vermittler haftet auf Grund seines Eigeninteresses und des zustandegekommenen Auskunftsvertrages selbst für den Schaden durch die fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem AMIS Generationsplan.
Am 11.06.2010 tritt das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) in Kraft. Dieses hat Österreich in Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge im Rahmen des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzs (DaKRÄG) (BGBl I 28/2010) erlassen. Dadurch werden die gesetzlichen Grundlagen des Kreditwesens umfangreichen Neuerungen unterworfen.
Führt eine Zinsklausel zwingend dazu, dass ein einmal erreichter Zinssatz von 0% dieses Niveau in allen Folgeperioden unabhängig von der jeweiligen Marktentwicklung beibehält, liegt eine gröbliche Benachteiligung des Anlegers vor.
Der VKI klagte die Erste Bank im Rahmen eines Verbandverfahrens wegen Zins- und Kündigungsklauseln in den Emissionsbedingungen von Bankschuldverschreibungen.
Wie berichtet, erteilte jüngst das OLG Wien der vermeintlichen Zulässigkeit von sog Zahlscheingebühren in einem Verfahren des VKI gegen eine Kung-Fu-Schule eine klare Absage. Nun liegt auch das erste Urteil im Verbandsverfahren gegen einen Mobilfunkbetreiber vor: Das HG Wien spricht sich klar gegen die Zulässigkeit dieser "Strafgebühren" aus, da das sog Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) seit November 2009 derartige Entgelte untersagt.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen vier Mobilfunktbetreiber eingebracht. Nun liegt die erste Entscheidung im Verfahren gegen T-Mobile Austria vor: Dem Unterlassungsbegehren wurde vom HG Wien vollinhaltlich stattgegeben, da Gebühren "für die Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente" seit Inkrafttreten des ZahlungsdiensteG (kurz: ZaDiG) unzulässig sind.
VKI will nun auch Beratungsfehler wegen Boden-Invest gerichtlich prüfen lassen.
OGH gab Erwerber von AvW-Genussscheinen Recht. AvW zu Schadenersatzzahlung verurteilt.
In einem Verbandsverfahren gegen Vertragsklauseln einer Kung Fu Schule nimmt nun das OLG Wien erstmals zur Frage der (Un-)Zulässigkeit sogenannter Zahlscheingebühren nach der neuen Rechtslage des ZahlungsdiensteG Stellung.
Das OLG Wien bestätigte die Unzulässigkeit aller - vom VKI im Auftrag des BMASK eingeklagten - Klauseln der Geschäftsbedingungen der IMB Vermögensverwaltung. Immer deutlicher wird damit, von welchen Pflichten sich eine Vermögensverwaltung nicht freizeichnen kann.
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