OGH: Schadenersatzanspruch gegen AWD (in Sachen "Bodeninvest") nicht verjährt!
Erkundigungspflicht der Konsumentin über das Anlageprodukt darf nicht überspannt werden.
Erkundigungspflicht der Konsumentin über das Anlageprodukt darf nicht überspannt werden.
Die finanzierende Bank haftet für den Schaden aus einer Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit, wenn sie einem unbedarften Konsumenten nicht über die die massiven Risken aufklärt.
Die finanzierende Bank muss den Kreditnehmer über die Tücken der Gesamtkonstruktion von Fremdwährungskredit und Tilgungsträger aufklären, auch wenn der Tilgungsträger von dritter Seite vermittelt wird. Ansonsten haftet sie für den daraus entstehenden Schaden.
Das LGZ Graz beurteilt die Empfehlung eines mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Pensionsmodelles an einen sicherheitsorientierten Verbraucher als eklatante Fehlberatung.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz beurteilt die Beratung zu einer Pensionsvorsorge: Die Empfehlung einen Fremdwährungskredit aufzunehmen und das Geld in Lebensversicherungen zu stecken, stellt bei einem sicherheits-orientierten Verbraucher eine eklatante Fehlberatung dar.
Gewerbeordnung und Wertpapieraufsichtsgesetz sollen novelliert werden. Man setzt auf mehr Ausbildung, aber wo bleibt mehr Transparenz bei Provisionen und eine Eindämmung von Strukturvertrieben?
Die Kündigung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ist mangels rechtzeitiger Zurückweisung der Kündigung durch die Versicherung wirksam.
Im Auftrag des BMASK hatte der VKI die UniCredit Bank Austria - stellvertretend für viele Banken - wegen Verstößen zahlreicher Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) mit Verbandsklage auf Unterlassung geklagt. Das ZaDiG ist seit 1.11.2009 in Kraft und regelt umfassend die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister bzw -dienstnutzer betreffend Zahlungsdiensten.
Der VKI klagte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums . gegen exeplamrisch die Bank Austria wegen 17 gesetzwidriger Klauseln. Das HG Wien gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit zahlreicher Klauseln wegen Verstößen gegen ZaDiG.
Der OGH hat zwar ein Urteil gegen die Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt aufgehoben, gleichzeitig aber klare Richtlinien gegeben, was vom Erstgericht nun zu prüfen ist. Eine Haftung der RBB erscheint durchaus denkbar und wird nun konkret zu prüfen sein.
Hat sich das Konkursrisiko verwirklicht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung über die (allenfalls) fehlende (Bank-)Konzession und dem Eintritt der Insolvenz zu bejahen, weil das Risiko einer Insolvenz bei Vorhandensein einer Bankkonzession zweifellos geringer gewesen wäre, zumal Banken strengeren Geschäftsführungs- und Eigenkapitalvorschriften unterworfen sind als andere Unternehmen und zudem einer besonderen Aufsicht unterliegen.
Bei der Vermittlung von Secondhand Polizzen ist § 28 Z 2 MaklerG nicht direkt anwendbar. Die Beratung und Vermittlung ist anhand der Wohlverhaltensregeln zu prüfen. Demnach liegt im konkreten Fall mangels Kausalzusammenhang kein Beratungsfehler vor.
Der Oberste Gerichtshof sieht keine Haftung eines Vermittlers für Schäden im Zusammenhang mit der der Insolvenz eines kanadischen Anbieters von Secondhand Polizzen.
Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung kann von der Versicherung nicht nach § 8 Abs 2 VersVG gekündigt werden. Eine exzessive Inanspruchnahme der Switch-Möglichkeiten rechtfertigt auch keine Kündigung aus wichtigem Grund.
Ein Versicherer kann eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung nicht vorzeitig kündigen. Auch eine exzessive Inanspruchnahme der Switch-Möglichkeiten durch Konsumenten rechtfertigt eine vorzeitige Kündigung nicht.
Eine Dauerrabattklausel mit einer dekursiven Staffelung ist unzulässig, wenn KonsumentInnen im Fall einer vorzeitigen Auflösung einer Versicherung nicht so gestellt werden, als ob sie von Anfang an die tatsächliche Laufzeit als Vertragsdauer gewählt hätten.
Die Staffelung einer Dauerrabattrückforderung macht diese nicht automatisch zulässig. KonsumentInnen müssen bei Auflösung einer Versicherung so gestellt werden, als ob sie von Anfang an die tatsächliche Laufzeit als Vertragsdauer gewählt hätten
Im Berufungsurteil eines Musterprozesses des VKI im Auftrag der AK Vorarlberg urteilte das LG St. Pölten, dass der geschädigten Konsumentin kein Mitverschulden trifft, da sie nicht von einer besonderen Unerfahrenheit des Beraters hätte ausgehen müssen und es folglich nicht ihre Pflicht war, die Auskünfte des Beraters zu überprüfen.
Zwei Klauseln in den AGB von Paybox widersprechen dem Zahlungsdienstegesetz. Das HG Wien bestätigt nun: Diese Klauseln dürfen gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden.
Der Streit um die strittige Indexklausel, welche in Bankbedingungen die einseitige Anpassung der Kontoentgelte an die Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) vorsieht, findet nunmehr ein Ende: Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Rechtsansicht des VKI und hält derartige Klauseln seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) im November 2011 für unzulässig.
Der Streit um die umstrittene Indexklausel, welche in Bankbedingungen die einseitige Anpassung der Kontoentgelte an die Veränderung des Verbraucherpreisindex vorsieht, findet nunmehr ein Ende: Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Rechtsansicht des VKI und hält derartige Klauseln seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) im November 2009 für unzulässig.
Die Bewerbung eines Bauspardarlehens mit 1,5 % ist irreführend, wenn nicht ausreichend deutlich darauf aufmerksam gemacht wird, dass dieser Zinssatz nur für eineinhalb Jahre gilt und außerdem auch für die Eigenmittel zu bezahlen ist.
Nach einem Urteil des HG Wien dürfen auch Versicherungen kein Zahlscheinentgelt verrechnen. Die Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes gehen dem VersVG vor.
Nach einem Urteil des HG Wien ist der Ausschluss einer Kündigung für einen Zeitraum von 15 Jahren bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gesetzwidrig. Er verstößt insbesondere gegen § 864a ABGB
Der Oberste Gerichtshof stellte in diesem Verfahren, bei welchem Schadenersatzansprüche einer Anlegerin gegen den Anlageberater zu beurteilen waren, folgendes fest: Die Haftung des Beraters ist auf diejenigen Schäden begrenzt, die adäquat durch die Verletzung von Aufklärungspflichten verursacht wurden
Makler haftet für falsche Aufklärung und mangelnde Nachforschung
Das LG Innsbruck erkannte vier einklagte Klauseln in (Fremdwährungs-)Krediten als unzulässig. Hierbei geht es vor allem um die Besicherungslage des Kredites, die Folgen einer Kursverschlechterung beim Fremdwährungskredit und die Folgen einer vorzeitigen Rückzahlung.
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die UniCredit Bank Austria AG wegen drei Klausel der Allgemeinen Bankbedingungen. Diese Klausel wirken sich vor allem auf Fremdwährungskredite aus. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI voll Recht und stufte alle drei Klauseln als rechtswidrig ein.
OGH stellt in AK Musterverfahren klar: Anlageberater haften, wenn sie Anleger nicht über die mit MEL verbundenen Risiken informiert haben, und zwar auch dann, wenn sich die Kursverluste aus einem Folgerisiko wie Kursmanipulationen des Wertpapieremittenten ergeben.
Letzter wichtiger Etappensieg im Kampf gegen die Zahlscheingebühr: OLG Wien bestätigt nun auch im Verfahren gegen A1 Telekom die Unzulässigkeit der Gebühr. Im Urteil wird in Hinblick auf die bereits ergangenen OLG-Entscheidungen ausführlich dargelegt, warum ein Zahlschein ein sog Zahlungsinstrument darstellt.
Letzter wichtiger Etappensieg im Kampf gegen die Zahlscheingebühr: OLG Wien bestätigt nun auch im Verfahren gegen A1 Telekom die Unzulässigkeit der Gebühr. Im Urteil wird in Hinblick auf die bereits ergangenen OLG-Entscheidungen ausführlich dargelegt, warum ein Zahlschein ein sog Zahlungsinstrument darstellt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Entscheidung der Unterinstanzen und gibt dem VKI vollinhaltlich Recht: Die Bank direktanlage.at verwendet in ihren Geschäftsbedingungen ua eine Klausel, welche die Haftung der Bank für Schäden "welcher Art und Ursache auch immer" bei leichter Fahrlässigkeit der Bank ausschließt. Das ist klar gesetzwidrig, so der OGH.
Der VKI-Verbandsklage (im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums) gibt nun auch der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich Recht: Die Bank direktanlage.at verwendet in ihren Geschäftsbedingungen ua eine Klausel, welche die Haftung der Bank für Schäden "welcher Art und Ursache auch immer" bei leichter Fahrlässigkeit der Bank ausschließt. Das ist klar gesetzwidrig, so der OGH.
Der VKI hatte - im Auftrag des BMASK - ab 2007 neun Verbandsverfahren wegen Allgemeiner Leasingbedingungen für Kfz-Leasing geführt. Nunmehr liegt das letzte Urteil dazu vor.
Der VKI hatte - im Auftrag des BMASK - ab 2007 neun Verbandsverfahren wegen Allgemeiner Leasingbedingungen für Kfz-Leasing geführt. Nunmehr liegt das letzte Urteil dazu vor.
In einem neuen Urteil fasst der OGH wichtige Punkte zur Haftung einer dritten Person für einen Kredit des Hauptschuldners zusammen.
In einem neuen Urteil fasst der OGH wichtige Punkte zur Haftung einer dritten Person für einen Kredit des Hauptschuldners zusammen.
Prospekthaftungsansprüche eines Aktionärs haben Vorrang vor aktienrechtlichen Bestimmungen, zumal diese Prospekthaftungsansprüche nur Neuaktionäre im Zuge der Kapitalerhöhung haben.
Prospekthaftungsansprüche eines Aktionärs haben Vorrang vor aktienrechtlichen Bestimmungen, zumal diese Prospekthaftungsansprüche nur Neuaktionäre im Zuge der Kapitalerhöhung haben.
Nach einem Urteil des OLG Wien gehen die steuerrechtlichen Regelungen zur Mindestbindefrist den zwingenden Kündigungsbestimmungen des Versicherungsrechtes vor. Eine Kündigung wäre demnach daher erst nach 10 Jahren möglich.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien soll die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge frühestens nach 10 Jahren gekündigt werden können. Davor sei eine Kündigung ausgeschlossen.
Nach zwei Entscheidungen des OLG Wien hat nun der OGH endgültig einen Schlussstrich gezogen: Rekurse des AWD sind gesetzwidrig.
Auch Sammelklage II wird fortgesetzt - Verzögerungstaktik des AWD erneut gescheitert.
OLG Wien bestätigt Urteil des Erstgerichts: Republik Österreich haftet für Schäden der Anleger, die aus den Malversationen des Finanzdienstleisters AMIS entstanden sind.
Oberlandesgericht Wien bestätigt damit das Urteil des Erstgerichts: "...Bei den staatlichen Aufsichtsorganen hätten "die Alarmglocken schrillen müssen..."
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