VKI gegen AWD: OLG bestätigt Klagslegitimation des VKI
Berufungsgericht weist Berufung des AWD ab
Berufungsgericht weist Berufung des AWD ab
Pensionsmodelle, welche mit Fremdwährungskrediten finanziert werden, haben für den Obersten Gerichtshof ein enorm hohes Risiko. Wird das Risiko als gering bezeichnet, ist ein Beratungsfehler anzunehmen.
Es liegt ein Beratungsfehler vor, wenn bei einem Kreditwunsch der Abschluss einer Lebensversicherung als erforderlich dargestellt und der Eindruck erweckt wird, dass durch die Bezahlung der Versicherungsprämien der Kredit abbezahlt wird.
Das HG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man diese per SMS abbstellen muss, wenn man das Zusatzangebot nicht haben will, als aggressive Werbung und somit unzulässig.
Mit Urteil vom 17. Juli 2012 hat das OLG Graz die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgerichtes Graz gegen die Volksbank Graz-Bruck bestätigt. Die von der Bank verwandte Klausel zur Erklärungsfiktion ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam.
Der BGH hält in mehreren Entscheidungen zum Produkt Wealthmaster Noble fest, dass Clerical Medical - zumindest nach den Vertragsbedingungen - für die Erfüllung der ausgewiesenen Auszahlungen einzustehen hat.
Der deutsche Bundesgerichtshof hält Ansprüche gegen Clerical Medical im Zusammenhang mit Einmalerlägen "Wealthmaster Noble" für möglich.
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Deutschland hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) entschieden.
Wegen "Mängel in der Finanzaufsicht": Die Republik Österreich haftet für Schäden der Anleger, die aus den Malversationen des Finanzdienstleisters AMIS entstanden sind.
Pensions- und GehaltsempfängerInnen des Bundes, ebenso wie EmpfängerInnen von Arbeitslosen- oder Kindergeld, die ihr Konto bei der BAWAG-PSK haben, bekommen ihr Geld ab sofort einen Tag später auf ihren Konto gutgeschrieben. Das führte bereits zu zahlreichen Beschwerden, obwohl jetzt nur eine zuvor bestehende Ungleichbehandlung behoben worden ist.
Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung - im vorliegenden Fall 15 Jahre - ist unzulässig.
Ein weiterer Schritt im spannenden Verfahren gegen die sog Zahlscheingebühr ist getan: Der VKI hatte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Verbandsklagen gegen die größten Mobilfunkbetreiber eingebracht, um gegen sog Zahlscheinentgelte vorzugehen. Auf Grundlage des relativ jungen Zahlungsdienstegesetzes (kurz: ZaDiG) hatte der VKI die entsprechenden Tarifblätter der Betreiber zuerst abgemahnt und dann Klage eingebracht.
Der OGH bestätigte die Urteile des Handelsgerichtes Wien und des OLG Wien. Zwei von der UniCredit verwendete, zu den ABB 2000 wortidente Klauseln zu Fremdwährungskrediten, die der Bank einerseits das Recht zur Nachforderung von Sicherheiten andererseits ein Konvertierungsrecht einräumten, sind unzulässig.
Mit 1.7.2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. Es gibt eine neue "geschriebene Form", die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden wird geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen. Ab 1.10.2012 gibt es dann auch Neuerungen bei der Ermittlung von Gesundsheitsdaten.
Mit 1.7.2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. Es gibt eine neue "geschriebene Form", die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden wird geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen.
VKI-Musterprozess in erster Instanz erfolgreich.
Tagsatzungen (9.00 und 10.00) am Landesgericht Klagenfurt
Das OLG Graz hat das erstinstanzliche Urteil gegen die Raiffeisenbank Graz-Straßgang bestätigt. Die umfassende Erklärungsfiktion in den Banken AGB ist gesetzwidrig. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) im Umfang des § 29 Abs. 3 VKrG auch auf Altfälle anwendbar sei.
Die prämiengeförderte Zukunfstvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung - im vorliegenden Fall 15 Jahre - ist unzulässig.
Ein Kapitalanlageberater haftet aus § 826 BGB, wenn er bei der Empfehlung eines Zertifikats (wahrheitswidrig) behauptet, die Anlage sei "so sicher wie Spareinlagen".
Anlegeranwalt Poduschka bringt Klagen beim Bezirksgericht Hartberg bzw. beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen Meinl und Weinzierl ein.
Prospekthaftungsansprüche genießen gegenüber aktienrechtlichen Bestimmungen über die Kapitalerhaltung den Vorrang (vgl. auch OGH-Entscheidung 7 Ob 77/10i), so dass Aktionäre Schadensersatzansprüche nach § 11 KMG gegen den Emittenten geltend machen können.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Reihe von Konsumenten, die nach Kündigung oder Rückkauf von Lebensversicherungen vom Versicherungsmakler Blue Vest Equity mit Forderungen auf Zahlung hoher Provisionen in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang war nun eine Verbandsklage des VKI gegen Blue Vest Equity erfolgreich.
Das Landesgericht Linz stellt fest, dass die Provisionsvereinbarungen in den AGB des Maklers dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) unterliegen und daher über das Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG zu informieren sei. Da dies aber nicht erfolgte, haben die betroffenen Kunden immer noch das Recht, von der Provisionsvereinbarung zurückzutreten.
Das OLG Graz beurteilt die Empfehlung eines mit einem Fremdwährungskredit finanzierten Pensionsmodelles an einen sicherheitsorientierten Verbraucher als eklatante Fehlberatung. Das Modell ist für die Pensionsvorsorge ungeeignet.
Das Oberlandesgericht Graz beurteilt die Beratung zu einer Pensionsvorsorge: Die Empfehlung einen Fremdwährungskredit aufzunehmen und das Geld in Lebensversicherungen zu stecken, stellt bei einem sicherheitsorientierten Verbraucher eine eklatante Fehlberatung dar.
Die ehemalige Constantia Privatbank (jetzt Aviso Zeta AG) unterliegt in einem Verfahren im Zusammenhang mit Aktien der Immofinanz. Sie hatte einer Minderjährigen zum Erwerb von Immofinanz-Aktien geraten ohne die Genehmigung des Pflegschaftgerichtes einzuholen.
Die Allgemeinen Bankbedingungen sehen vor, dass die Bank die Entgelte und den Leistungsumfang in der Weise ändern kann, dass die Bank dies dem Kunden mitteilt und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen 2 Monaten widerspricht. Nun gibt es ein zweites Urteil, in dem die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise festgestellt wurde.
Sowohl LG für Zivilrechtssachen Wien als auch HG Wien haben die Haftung der Anlegerentschädigung für Genussscheine der AvW Gruppe AG und der AvW Invest AG erstinstanzlich abgelehnt.
Das Landesgericht Wiener Neustadt hat angekündigt, ca. 900 Klagen gegen den damaligen Wirtschaftsprüfer von AvW wegen Verjährung abzuweisen. Das Urteil wird in etwa einem Monat erwartet.
Der OGH hat über Verbandsklage des VKI entschieden: Papierrechnungsentgelte sind gesetzwidrig. Der VKI bietet - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung an.
Eine Klausel zur Änderung der Veranlagung ist intransparent, wenn sie so viele finanztechnische Begriffe beinhaltet, dass für den Durchschnittsverbraucher unklar bleibt, was mit der Klausel geregelt werden soll und in welchem Umnfang eine Änderung der Veranlagung erfolgen kann.
Das Handelsgericht Wien beurteilt eine Klausel zur Änderung der Veranlagung in einer indexgebundenen Lebensversicherung als unzulässig, weil auf Grund der Vielzahl an Fremdwörtern unklar bleibt, was mit der Klausel geregelt werden soll und in welchem Umfang die Veranlagung geändert werden kann.
Die Refinanzierungskosten einer Bank, die über den LIBOR hinausgehen, sind ausschließlich in der subjektiven Sphäre der Bank angesiedelt. Eine ausschließliche Überwälzung dieses Refinanzierungsrisikos auf den Kunden benachteiligt diesen gröblich.
Die Allgemeinen Bankbedingungen sehen vor, dass die Bank die Entgelte und den Leistungsumfang in der Weise ändern kann, dass die Bank dies dem Kunden mitteilt und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen 2 Monaten widerspricht. Für das Gericht ist diese Klausel unzulässig.
Das Bezirksgericht Leopoldstadt hat eine Klage der Blue Vest Equity Finanzmangement GmbH auf Zahlung der offenen Vermittlungsprovision zu einer Lebensversicherung abgewiesen.
Ein Versicherungsmakler hat im Nettopolizzen-System gegenüber seinem Kunden keinen Provisionsanspruch, wenn er die nachteiligen Folgen einer Nettopolizze nicht darstellt und seinen Kunden nicht bei der Stornierung unterstützt.
Auch die zweite Instanz bestätigt die Unzulässigkeit von zwei Klauseln zur Verzinsung von Kapitalsparbüchern der Bawag P.S.K. Der VKI geht im Auftrag der AK Tirol gegen diese Klauseln, die beide den Kunden gröblich benachteiligen, vor.
Auch die zweite Instanz bestätigt die Unzulässigkeit von zwei Klauseln zur Verzinsung von Kapitalsparbüchern der Bawag P.S.K. Der VKI geht im Auftrag der AK Tirol gegen diese Klauseln, die beide den Kunden gröblich benachteiligen, vor.
Das OLG Wien erklärte in einem Verbandsverfahren des VKI (im Auftrag des BMASK) 19 von 22 strittigen AGB-Klauseln in den Verträgen der UPC Telekabel Wien GmbH für nichtig.
Bank muss jenen finanziellen Schaden tragen, der durch eine an einen institutionellen Kunden verkaufte Zinswette entstanden ist. Wesentliche Begründung des OGH: Die Bank hatte den Kunden nicht über die eigene Marge und den damit verbundenen Interessenskonflikt aufgeklärt.
Der OGH hatte entschieden, dass die Bank Austria jenen finanziellen Schaden tragen muss, der durch eine an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse verkaufte Zinswette entstanden ist. Die wesentliche Begründung für das Urteil: Die Bank hatte den Kunden nicht über die eigene Marge und den damit verbundenen Interessenskonflikt aufgeklärt. Das Urteil des OGH in Österreich folgt damit einem ähnlichen Urteil des Bundesgerichtshofes in Deutschland.
Der OGH hält die Totalschadenabrechnung in der Kaskoversicherung für gesetzeskonform. Die Versicherung muss demnach im Totalschadenfall nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzen, auch wenn das reparable Fahrzeug sich mit überschaubarem Aufwand reparieren lässt.
Handelsgericht Wien bestätigt die Klagslegitimation des VKI.
Für den OGH ist die umstrittene Definition des Totalschadens in den Kaskoversicherungsbedingungen vertretbar. Er zementiert damit eine nachteilige Abrechnungsweise: Es kommt nämlich zu keinem vollen Ersatz der Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.
Durch Klick auf „Akzeptieren“ willigen Sie ausdrücklich in die Datenübertragung in die USA ein. Achtung: Die USA bieten kein mit der EU vergleichbares angemessenes Schutzniveau für Ihre Daten. Aufgrund von US-Überwachungsgesetzen wie FISA 702 ist Youtube (Google Inc) dazu verpflichtet Ihre personenbezogenen Daten an US-Behörden weiterzugeben. Es liegt kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für die Übertragung von Daten in die USA vor. Youtube (Google Inc) kann weiters keine geeigneten Garantien zur Einhaltung eines mit der EU vergleichbaren angemessenen Schutzniveaus bieten. Weiters verfügen Sie in den USA nicht über wirksame und durchsetzbare Rechte sowie wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe, die dem innerhalb der EU gewährleisteten Schutzniveau der Sache nach gleichwertig sind.
Bild: