Urteil: Aufrundungsklausel bei Bauspardarlehen - gesetzwidrig
In einem vom VKI geführten Verfahren um die Unzulässigkeit einer einseitigen Aufrundungsklausel sprach der OGH nun aus, dass dem Verwender unzulässiger Klauseln nach § 28 Abs 1 KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden könne, die er tatsächlich verwendete oder zu verwenden beabsichtigte. Sind aber ebenfalls in der Klage geltend gemachte Klauseln mit den tatsächlich verwendeten Klauseln sinngleich, ist dem Unterlassungsbegehren in Bezug auf die Verwendung dieser sinngleicher Klauseln stattzugeben.