AK warnt vor Zinsfallen
Tipps für Sparer rund um den Weltspartag
Tipps für Sparer rund um den Weltspartag
Die Rückzahlung von Lebensversicherungspolizzen darf im Kündigungsfall nicht mehr auf Null sinken.
Kredit an Refco erbost kleine Verbraucher im "Zinsenstreit" mit BAWAG
Gewerkschaftsbank bevorzugt Großunternehmer Bennet gegenüber allen anderen Kreditnehmern
Konsumentenschutzstaatssekretär verlangt Garantie gegenüber BAWAG-Kunden.
Der VKI hat die Weinviertler Sparkasse - im Auftrag des BMSG - wegen einer einseitigen Einführung einer "Gestionsgebühr" bei Fremdwährungskrediten abgemahnt. Die Sparkasse hat sich zur Unterlassung verpflichtet und den Kunden mitgeteilt, dass die Gebühr nicht verrechnet wird.
In seiner Berufungsentscheidung hob das LG Klagenfurt eine abweisende Entscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht hatte den Anspruch auf Rückzahlung zuviel bezahlter Zinsen sowohl bereicherungsrechtlich als auch schadenersatzrechtlich als verjährt betrachtet.
Das LG Klagenfurt gab einer Berufung der Bundesarbeitskammer gegen ein abweisendes erstinstanzliches Urteil im Zinsenstreit statt. Das Erstgericht hatte den Anspruch auf Rückzahlung zuviel bezahlter Zinsen sowohl bereicherungsrechtlich als auch schadenersatzrechtlich als verjährt betrachtet. Das Berufungsgericht beanstandete jedoch die Rechtsansicht des Erstgerichtes und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Der BGH hat in seiner jüngsten (mündlich verkündeten) Entscheidung zum einen bestätigt, dass intransparente Klauseln zur Tragung von Abschlusskosten bzw zum Stornoabzug unwirksam sind. Zum anderen hat er Kriterien erstellt, wie der Rückkaufswert im Lichte der Unwirksamkeit der Klauseln (mindestens) zu berechnen ist.
Heute fand beim Gerichtshof erster Instanz eine Verhandlung betreffs des Lombard-Klubs statt. In dem Verfahren soll über die Richtigkeit der Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 2002 aufgrund von Kartellabsprachen österreichischer Banken im Rahmen des "Lombard-Klubs" entschieden werden; allenfalls aber auch über die Höhe der verhängten Geldstrafe von € 124 Mio.
Die Europäische Kommission hat heute einen überarbeiteten Vorschlag für eine Verbraucherkredit-Richtlinie angenommen, mit der die Verbraucherrechte in einem echten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen EU-weit angeglichen werden sollen. In diesem überarbeiteten Vorschlag, der eine Einigung zwischen Parlament und Rat einfacher machen soll, werden die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments aus dessen erster Lesung berücksichtigt. Zu den wichtigsten Änderungen gegenüber dem ersten überarbeiteten Vorschlag der Kommission vom Oktober 2004 gehört die Fokussierung auf die eigentlichen Verbraucherkredite (bis 50 000 Euro); der Hypothekarkredit wird ausgeklammert. Aufgrund des neuen Wortlauts sind die Mitgliedstaaten bei der Anpassung gewisser Bestimmungen an ihre innerstaatlichen Gegebenheiten flexibler; zugleich wird das Binnenmarktprinzip durch eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung gewahrt. Den Verbrauchern werden insbesondere zuerkannt: das Recht auf Widerruf binnen 14 Tagen, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits und das Recht, einen Kreditvertrag zu kündigen, wenn der dazu gehörige Kauf nicht zustande kommt.
In einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) gegen die GARA (BAWAG) bestätigt der OGH seine bisherige Judikatur und sieht die neue Zinsgleitklausel der Bank als möglich Ersatzklausel als denkbar an. Dazu bedarf es aber weiterer Feststellungen durch einen Sachverständigen.
In einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) gegen die GARA (BAWAG) bestätigt der OGH seine bisherige Judikatur und sieht die neue Zinsgleitklausel der Bank als möglich Ersatzklausel als denkbar an. Dazu bedarf es aber weiterer Feststellungen durch einen Sachverständigen.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien sieht - unter Hinweis auf den OGH und ein Sachverständigengutachten - die Formel "SMR/VIBOR-Halbe" als taugliche Grundlage zur Nachrechnung von Verbraucherkrediten an, deren Zinsanpassungsklausel als gesetzwidrig wegfällt.
Am Landesgericht ist die Republik Österreich zum Ersatz des Schadens nach der Pleite der Riegerbank verurteilt worden. Das teilte der Kreditschutzverband von 1870 (KSV) am Donnerstag mit.
(Wien, 08. September 2005) Österreichs Finanzmarktaufsichtsaufsichtsbehörde FMA warnt per Kundmachung in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes der Wiener Zeitung vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit den vorgeblich von der französischen Riviera, Cote d´Azur, agierenden Anbietern "Brown Friedmann & Co. Ltd." und "Brown & Lampe U.S. Portfolio Management Ltd.". Diese Anbieter verfügen weder über die dafür erforderliche Konzession der FMA noch über eine entsprechende Berechtigung der Aufsichtsbehörden an ihrem angeblichen Sitz in Frankreich, um Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu erbringen.
Die Nürnberger Versicherung hat zu wesentlichen Vertragsbestimmungen in der fondsgebundenen Lebensversicherung eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Nürnberger Versicherung hat zu wesentlichen Vertragsbestimmungen in der fondsgebundenen Lebensversicherung eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Ein aktuelles Gerichtsurteil bestätigt: Der Bunkkunde haftet für mißbräuchliche Bankomatbehebungen durch Dritte nicht, wenn er mit Karte und Code sorgfältig umgeht. Allein die Kenntnis des PIN Codes durch den Dritten schafft nicht den Anschein, der Kunde sei sorglos damit umgegangen, da der Code auch durch Ausspionieren durch Dritte dem Täter zur Kenntnis gelangen kann.
Eine Aufrundungsklausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, wenn sie mehrere unterschiedliche Auslegungen zulässt, die sich unterschiedlich auf die Zinssatzentwicklung auswirken.
Eine einfache Aufrundung verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Jede Abrechnung, bei denen neue Posten noch aufgrund der einseitigen Rundungsklausel zustande kommen, stellt ein Berufen auf die Klausel dar.
Durch die Auflistung der Schulden des Hauptschuldners genügt die Bank nicht ihrer Aufklärungspflicht. Vielmehr sind dem Interzedenten die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen zu führen, warum er auf die Haftung eines Bürgen besteht und inwieweit damit zu rechnen ist, dass die Haftung des Interzedenten schlagend wird.
Wer Karte und PIN sorgfältig verwahrt haftet nicht für unberechtigte Bankomatbehebungen durch Dritte. Es reicht aus, die Geldbörse im Rucksack bei sich zu tragen und - wenn niemand erkennbar zusieht - die Tastatur des Bankomat mit dem Oberkörper abzudecken.
Utl.: Zum Regierungskommissär wurde DDr. Martin Wagner bestellt
Utl.: Konsumentenschützer bietet Sammelintervention an
(Wien, 30. August 2005) Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt mit Bekanntmachung in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts der Wiener Zeitung vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter "Carver Brooks & Associates Ltd." mit angeblichem Sitz in Levels 20 & 21, Tower 2, Darling Park, 201 Sussex Street, Sydney, NSW 2000 Australia (Tel: ++61/2 9475 1284, Fax: ++61/2 9475 1285).
Nachdem das OLG Wien einer Bank-Kundin, welche kurz nach Abhebung eines größeren Gelbetrages beraubt wurde, den gesamten Schadenersatz durch die Bank zugesprochen hatte, halbierte der OGH nun die Haftung der Bank.
OGH entscheidet in Rechtsschutzfall gegen Bank: Die Klausel ist nichtig und Verjährung beginnt erst mit Überzahlung.
Das OLG Wien hob die Entscheidung des HG Wien, worin - in vermeintlicher Anlehnung an die in demselben Verfahren ergangene Entscheidung 2 Ob 106/03g - sämtliche Ansprüche jener Kreditnehmer abgewiesen wurden, deren Kreditrückzah-lung länger als drei Jahre zurück lagen, auf. Die Berufungsinstanz betrachtete insb die in der Sammelklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche von rund 130 Kreditnehmern wegen überhöhter Zinsforderungen für berechtigt.
Wie bereits in OLG Wien 31.5.2005, 4 R 246/04g wurde auch in dieser zweiten anhängigen Sammelklage des VKI (zusammen mit den AK von Kärnten, Tirol und Vorarlberg) die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben, welche in einem Teilurteil die Ansprüche jener Kreditnehmer abgewiesen hatte, deren Kreditrückzahlung mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung stattfand.
Die Gothaer Lebensversicherung hat sich - nach Abmahnung durch den VKI - verpflichtet, keine durchgehenden 10%igen Stornoabschläge mehr zu verrechnen.
In einer Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMSG - gegen die BAWAG gab das Berufungsgericht dem VKI Recht und erklärte eine Reihe von Vertragsklauseln für gesetzwidrig. Das hat vor allem bei "gebundenen Sparbüchern" auch für die Sparer große Bedeutung.
Der VKI gewinnt - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage gegen vier gesetzwidrige Klauseln in den AGB für Sparbücher der BAWAG.
Weitere Gerichtsurteile geben dem VKI im Zinsenstreit mit den Banken Recht.
OGH entscheidet in Rechtsschutzfall gegen Bank: Die Klausel ist nichtig und Verjährung beginnt erst mit Überzahlung.
Das OLG Wien hob die Entscheidung des HG Wien, worin - in vermeintlicher Anlehnung an die in demselben Verfahren ergangene Entscheidung 2 Ob 106/03g - sämtliche Ansprüche jener Kreditnehmer abgewiesen wurden, deren Kreditrückzahlung länger als drei Jahre zurück lagen, auf. Die Berufungsinstanz betrachtete insb die in der Sammelklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche von rund 130 Kreditnehmern wegen überhöhter Zinsforderungen für berechtigt.
Wie bereits in OLG Wien 31.5.2005, 4 R 246/04g wurde auch in dieser zweiten anhängigen Sammelklage des VKI (zusammen mit den AK von Kärnten, Tirol und Vorarlberg) die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben, welche in einem Teilurteil die Ansprüche jener Kreditnehmer abgewiesen hatte, deren Kreditrückzahlung mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung stattfand.
Nun geht es Schlag auf Schlag - weitere Sammelklage nicht verjährt und Schadenersatz dem Grunde nach anerkannt.
Weitere erfreuliche Gerichtsurteile geben dem VKI im
Zinsenstreit mit Banken Recht.
Die Generali Versicherung hat nach Klagseinbringung jene Prämien zurückgezahlt, welche auf Grund der gesetzwidrigen "Nur-Malus-Klausel" vor mehr als drei Jahren zu viel verrechnet wurden.
Wien (BMSG/STS) - Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek hat gemeinsam mit Justizministerin Karin Miklautsch und Vertretern des Versicherungsverbandes Österreich die Gespräche über die Storno-Bedingungen von Lebensversicherungen wieder aufgenommen. "Ich hoffe, dass wir diesbezüglich gemeinsam eine Lösung im Interesse der Kunden finden".
Die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes für den Folgeschaden aus der unsachgemäßen Reparatur eines Pkw durch den Lenker.
BAWAG/PSK streicht "11 Cent Transaktionsentgelt" - Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek zeigt sich erfreut.
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor unseriösen Anbietern von Finanzdienstleistungen, die sich als Referenz auf nicht autorisierte vermeintliche Aufsichtsinstitutionen berufen.
In einem Rechtsschutz-Prozess von Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser hat der OGH klargestellt, dass die Verwendung gesetzwidriger Zinsanpassungsklauseln und die Unterlassung entsprechender Zinsanpassungen schadenersatzpflichtig machen und der Anspruch auf Schadenersatz erst binnen drei Jahren ab subjektiver Kenntnis von Schaden und Schädiger verjährt.
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