BMSG/Dolinschek zu WEB/Strafurteile gegen Sparkassen-Mitarbeiter sind rechtskräftig
Utl.: Konsumentenschutzstaatssekretär fordert von Salzburger Sparkasse und ERSTE-Gruppe Schadenersatz für getäuschte Anleger und bietet Vergleichsgespräche an.
Utl.: Konsumentenschutzstaatssekretär fordert von Salzburger Sparkasse und ERSTE-Gruppe Schadenersatz für getäuschte Anleger und bietet Vergleichsgespräche an.
Im Herbst 2003 hat der OGH die Fachwelt überrascht: Rückforderungsansprüche auf zuviel bezahlte Kreditzinsen würden - analog zu Miet- und Kleingartenrecht - binnen 3 Jahren (und nicht wie sonst üblich 30 Jahren) verjähren. Offen blieb die entscheidende Frage: Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die S-Bausparkasse verzichtet in einer Vereinbarung mit BMSG, VKI und AK bei der vorzeitigen Rückzahlung von Bausparkrediten zu einem Großteil auf die Verrechnung einer Vorfälligkeitsgebühr.
In seiner Berufungsentscheidung erklärte das OLG Wien die Bank für eine auf eine Kundin getätigten Überfall für haftbar, da die Bank vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllte. Das Erstgericht (siehe VRInfo 2/2005) hatte der Kundin noch ein Mitverschulden angelastet, das Berufungsgericht verwarf jedoch diese Rechtsansicht.
Der Erbringer von Dienstleistungen iSd § 13 Z 1 bis 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) darf keine Veranlagungen empfehlen, die mit den Interessen des Kunden nicht übereinstimmen.
Vor dem LG Salzburg hat der - mit über 3200 Klägern - wohl größte Zivilprozess Österreichs begonnen. Es kam zu keinem Vergleichsabschluss, wohl aber zu einer Streitwertvereinbarung zur Dämpfung des Kostenrisikos für beide Streitteile.
Als Berufungsinstanz in einem Musterverfahren der AK hatte sich das HG Wien mit der Verjährungsfrage im "Zinsenstreit" zu befassen. Unabhängig davon, ob die strittige dreijährige oder die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme, könne der Anspruch auf Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen frühestens mit Saldoziehung im Kontokorrent zu verjähren beginnen. Gemäß Rechtsprechung des OGH findet diese Saldoziehung am Ende der Laufzeit des Kredites statt und ist zu unterscheiden von den bereits während der Laufzeit übermittelten "Tagessaldi".
Weil die Bank in ihrer Filiale nicht für ausreichend Sichtschutz für Bargeldtransaktionen bot, wurde ihr ein Mitverschulden bei einem Raubüberfall angelastet, welcher kurz nach Verlassen der Bank stattgefunden hat. Die Täter hatten offenbar in der Bankfiliale beobachtet, wie das spätere Opfer einen höheren Geldbetrag abgehoben hatte.
Utl.: Streitpunkt Verjährungsfrist.
Das Unterlassungsgebot in Verfahren nach § 28 KSchG muss sich auf Vertragsformblätter und Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen. Einfache Aufrundungsbestimmungen in Fremdwährungskrediten verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Durch vorbildhaftes Verhalten des Finanzdienstleisters AWD konnte nun, nach Verhandlungen mit dem Konsumentenschutzministerium und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) sowie nach sorgfältiger Prüfung von Einzelfällen eine konsumentenfreundliche Lösung für geschädigte Kleinanleger eines von der BODEN-INVEST KEG (ein Unternehmen der Kapital Wert AG) in den 90er Jahren initiierten Produktes (Beteiligung "Flexibel") erzielt werden: Die Betroffenen werden nahezu 100 Prozent ihres Kapitals erhalten.
Der BGH hatte über Unterlassungsklagen von Verbraucherzentralen hinsichtlich der Zulässigkeit von Klauseln in Preisverzeichnissen zweier Kreditinstitute zu entscheiden, die ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren von einem in ein anderes Depot vorsahen und hat beide Klauseln für unzulässig erklärt.
Neben den zahlreichen anhängigen Schadenersatzklagen gegen die Salzburger Sparkasse (siehe VRInfo 12/2004) hinsichtlich jener Schäden, die der "WEB-Skandal" hervorbrachte, wird von manchen Geschädigten auch der Raiffeisenverband Salzburg - erfolgreich - zur Haftung herangezogen, weil dieser bei Aufnahme von Krediten zum Erwerb der sogenannten Hausanteilscheine die Kreditnehmer nicht über die finanzielle Situation der Hausanteilscheinsgesellschaften aufklärte habe.
Utl.: Aufrundungsklausel bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig. Bank muss Zinsen zurückzahlen.
Auch einfache Aufrundungsbestimmungen in Fremdwährunsgkrediten verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und sind unwirksam. Kreditnehmer bekommen nach Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMSG - Geld zurück.
Der OGH stellt klar, dass auch die einfache Aufrundung gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt. Eine derartige Aufrundung ist somit auch dann gesetzwidrig, wenn es zu keiner "Aufrundungsspirale" kommt.
Die Bank muss einen sogenannten Interzedenten (Mitschuldner, Bürge oder Garant) auf die wirtschaftliche Lage des (Haupt-)Schuldners hinweisen, falls die Bank erkennt oder erkennen müsste, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht begleichen können wird. Unterlässt die Bank diese Aufklärung des Interzedenten, so haftet dieser nur, falls er die Haftung auch bei korrekter Information übernommen hätte.
Vor dem Frankfurter Landgericht begann am 23.11.2004 ein Megaprozess gegen die Deutsche Telekom. Über 14.000 Kleinaktionäre klagen diese auf Schadenersatz wegen angeblich geschönter Aktien-Emission.
VKI-Verbandsklage kippte "Nur-Malus"-System bei Generali Kfz-Kaskoversicherung.
Die Salzburger Sparkasse agiert im WEB-Zivilprozess weiter als wirtschaftlicher "Goliath".
Der BGH hält den PIN-Code bei Maestro-Karten für sicher. Die Behauptung, der Dieb habe den Code errechnen können, hilft dem Kontoinhaber im Fall eines Kartenmissbrauches nicht. Der erste Anschein spricht für die Bank - ein Rückschlag für Verbraucherschützer. Diese organisieren Sammelklagen.
Das "Nur-Malus-System" der Generali Versicherung verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Versicherungsnehmer bekommen nach Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMSG - erhöhte Prämien zurück und sind neu einzustufen.
Eine Konventionalstrafe bei Ausübung eines Rücktrittsrechtes oder einen Anspruch auf ein Beratungshonorar selbst bei Nichtzustandekommen eines Versicherungsvertrages.
Der VKI hatte im Auftrag des BMSG eine private Unfallversicherung auf Zahlung von Taggeld nach einem Unfall geklagt. Die Versicherung hatte argumentiert, dass ein Anspruch auf Taggeld nach den AUVB 1994 nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Beruf zu leisten wäre, bei Arbeitslosigkeit bestünde hingegen kein Anspruch auf Taggeld.
Das HG Wien hebt in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - einen Lebensversicherungsvertrag wegen fehlerhafter Beratung zum Anlagerisiko und zur Kostenbelastung wegen Irrtums auf und verurteilt die Versicherung zur Rückzahlung aller einbezahlten Prämien.
Das BGHS Wien spricht in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - den erlittenen Kapitalverlust wegen mangelnder Aufklärung über das Risiko einer Kommanditbeteiligung bei der "Boden-Invest" als Schadenersatz zu.
Das HG Wien ändert - als Berufungsgericht - in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - das Ersturteil ab und spricht Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung zu.
Auch das OLG Wien beurteilt die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten als gesetzwidrig und als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Im Lichte von vielen Beschwerden und den anhängigen Musterprozessen hat das BMSG den VKI mit der Sammlung jener Anleger beauftragt, die sich durch Fehlberatung von AWD in Sachen "Boden-Invest" geschädigt fühlen.
Verbandsklage zeigt erste Wirkung. VKI fordert als nächsten Schritt Nachrechnung der Kredite.
Jetzt muss Gerichtshof erster Instanz in Luxemburg entscheiden
OLG Graz bestätigt Rückforderungsanspruch wegen zuviel bezahlter Zinsen - Beginn der Verjährung frühestens mit "Überzahlung" des Kredites.
Auch das OLG Innsbruck erachtet die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten als gesetzwidrig und als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Abermals spricht sich das OLG Wien (siehe bereits VRInfo 6/2004) in einem ausführlich begründeten Urteil in einem Musterprozess des VKI ( im Auftrag des BMSG) gegen die Rechtsansicht des OGH hinsichtlich der kurzen Verjährung des Rückforderungsanspruchs zuviel bezahlter Zinsen in Kreditverhältnissen (VRInfo 9/2003) aus und bestätigt sowohl Bereicherungs- als auch Schadenersatzanspruch des Kreditnehmers
Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - eine Reihe von Volksbanken mit Verbandsklage gegen Aufrundungsklauseln in Fremdwährungskrediten in Anspruch genommen. Nun wurde eine außergerichtliche Lösung erzielt, die den Kreditnehmern Rückzahlungen von zuviel verrechneten Zinsen bringt.
Eine private Unfallversicherung muss - so in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) - nach den AUVB 1994 nach einem Unfall Taggeld aus einer privaten Unfallversicherung auch im Fall von Arbeitslosigkeit bezahlen.
Bank verliert in Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) auch im 2. Rechtsgang wegen Unterlassung von Informationspflichten gegenüber Mitschuldnerin eines Kreditnehmers.
In jener Sammelklage des VKI (zusammen mit den AK von Kärnten, Tirol und Vorarlberg), in welchem der OGH bereits einen Teilanspruch eines Konsumenten wegen der Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen abgewiesen hatte (E 2 Ob 106/03g = VRInfo 9/2003 = KRES 10/149), ging nun das HG Wien noch einen Schritt weiter und wies sämtliche Ansprüche jener Kreditnehmer ab, deren Kreditrückzahlung länger als drei Jahre zurück lag.
Das OLG Wien sieht den Vertrauensbonus-Rabatt in den Kaskobedingungen der Generali Versicherung als unzulässig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an.
Die "Leitentscheidung" 4 Ob 73/03v des OGH vermochte es nicht, die Rechtsprechung der Untergerichte zu vereinheitlichen - bereits drei Berufungssenate teilen nicht die Ansicht des OGH.
Eine Versicherung hatte ein Polizzendarlehen vergeben und dabei die Zinsen aus Sicht des VKI nicht marktkonform angepasst. Nach Klagseinbringung bezahlte die Versicherung den beträchtlicher Zinsschaden.
Die Raiffeisenbank Draßmarkt-Kobersdorf-St. Martin hat die im Urteil des LG Eisenstadt vom 11.12.2003, 13 R 300/03w dem VKI zugesprochene Klagssumme beglichen und nahm Abstand von der (zugelassenen) ordentlichen Revision.
Argentinien Anleihen - Bank wurde in erster Instanz zum Schadenersatz von € 133.451 wegen falscher Anlageempfehlung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Instanzengerichte teilen VKI-Position.
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