Zinsenstreit weitgehend entschieden
Zum Stand der Judiaktur des Obersten Gerichtshofes (OGH) im Streit zwischen Konsumentenschützern und einem Teil der Banken.
Zum Stand der Judiaktur des Obersten Gerichtshofes (OGH) im Streit zwischen Konsumentenschützern und einem Teil der Banken.
In einem Musterprozess der AK hat der OGH klargestellt, dass die Verwendung gesetzwidriger Zinsanpassungsklauseln und die Unterlassung entsprechender Zinsanpassungen schadenersatzpflichtig machen und der Anspruch auf Schadenersatz erst binnen drei Jahren ab subjektiver Kenntnis von Schaden und Schädiger verjährt.
Wien (OTS) - Die AK-Methode zur Berechnung der Zinsendifferenzen beim Kreditzinsenstreit mit den Banken wurde nun durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) bestätigt. "Damit ist endlich Rechtssicherheit gegeben und eine der Voraussetzungen für erfolgreiche Klagen gegenüber den Banken gegeben", begrüßt AK Konsumentenschützer Harald Glatz das Urteil. Die Arbeiterkammern haben bisher über 30.000 Kredite nachberechnet und so vielen KonsumentInnen zu ihrem Geld verholfen.
Zinsanpassungsklauseln aus den Neunzigerjahren sind gesetzwidrig und können durch neue Zinsgleitklauseln ersetzt werden.
VKI-Musterprozess bringt Klärung der Frage: Wie rechnet man variable Verbraucherkredite nach, wenn die vereinbarte Zinsanpassungsklausel als zu unbestimmt und damit gesetzwidrig wegfällt? Der OGH hält die Kreditnachrechnungen des VKI anhand einer Gleitklausel als "vernünftige Mitte".
OGH gibt VKI bei Form der Nachrechnung variabler Verbraucherkredite Recht.
Finanzmarktaufsicht fordert von Banken mehr "Information und Aufklärung".
In Deutschland hat sich nach den Grundsatzurteilen des BGH eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung durchgesetzt.
EU-Gerichtshof hebt Abweisungsbescheid der EU-Kommission wegen Nichtigkeit auf.
Im Herbst 2003 hat der OGH die Fachwelt überrascht: Rückforderungsansprüche auf zuviel bezahlte Kreditzinsen würden - analog zu Miet- und Kleingartenrecht - binnen 3 Jahren (und nicht wie sonst üblich 30 Jahren) verjähren. Offen blieb die entscheidende Frage: Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Der VKI geht gegen unklare Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen vor, in denen die Kostenbelastung nur undeutlich angegeben wird.
Der BGH erklärte eine Gebühr für die Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung abermals für unzulässig und erachtete die Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB auch für eine interne Anweisung an die Bankmitarbeiter - also außerhalb von AGB - für zulässig.
VKI geht gegen unklare Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen vor, in denen die Kostenbelastung nur undeutlich angegeben wird.
VKI geht gegen unklare Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen vor, in denen die Kostenbelastung nur undeutlich angegeben wird.
Die S Bausparkasse verlangt bei bestehenden Darlehensverträgen die Abtretung der Rechte aus Lebensversicherungsverträgen. Der VKI sieht dafür keine Rechtsgrundlage.
Bereits in einem Urteil vom 21.10.1997 hatte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt. Nunmehr erklärte der BGH, die Verrechnung dieser Entgelte in Form eines "pauschalen Schadenersatzes" stelle eine Umgehung des damaligen Urteils dar.
EU-Gerichtshof hebt Abweisungsbescheid der EU-Kommission wegen Nichtigkeit auf.
Die Zinsanpassung bei Unternehmerkrediten ist nach § 879 ABGB auf "billiges Ermessen" zu prüfen; die Verjährung von Rückforderungsansprüchen beginnt erst mit "Überzahlung" des Kredites und nicht schon bei Zahlung einer Pauschalrate, die zu hohe Zinsen enthält.
Einschränkungen der Versicherungssumme für bestimmte Risikobereiche (Sublimits) in den Versicherungsbedingungen sind auch dann wirksam, wenn sie mit den Angaben in der Polizze in Widerspruch stehen.
Zwei Vorstände und ein leitender Mitarbeiter der Salzburger Sparkasse wurden - der OGH bestätigte die Strafurteile - rechtskräftig als Beitragstäter zum WEB-Skandal verurteilt. Die Sparkasse lehnt dennoch einen raschen und gerechten Vergleich ab und setzt auf eine Neudurchführung der Beweisaufnahmen im Zivilverfahren.
Eine private Unfallversicherung muss nach den AUVB 1994 auch dann Taggeld bezahlen, wenn der Unfall in der Arbeitslosigkeit passiert.
Die Warnfunktion des § 15 Abs 2 WAG ist nicht erfüllt, wenn eine durch das Schriftbild vom übrigen Vertragstext nicht abgehobene Haftungsfreizeichnungsklausel in einem grau unterlegten Unterschriftenfeld erscheint.
Ein Filialleiter einer Bank hatte einen Kunden mit einem Duplikat eines Sparbuches getäuscht und geschädigt; die Bank haftet für den entstandenen Schaden.
Die Generali Versicherung verwendete gesetzwidrige "Nur-Malus"-Klauseln in der Kfz-Kasko-Versicherung. Konsumenten können zuviel bezahlte Prämien rückfordern. Die Versicherung argumentiert mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren; im Lichte einer Klage des VKI hat die Versicherung aber auch Prämien, die länger zurückliegen, bezahlt. Man will offenbar ein Urteil vermeiden.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wollte in einem Musterprozess klären, wann Rückforderungsansprüche für zuviel bezahlte Kfz-Prämien verjähren und klagte deshalb die Generali. Obwohl sich die Versicherung auf die Verjährung der Prämienrückforderung beruft, gab sie jetzt klein bei und zahlte.
Utl.: Versicherung behauptet bei Prämienrückforderungen "Verjährung", zahlt aber, wenn VKI klagt.
Utl.: VKI gewinnt Streit um Taggeld bei Arbeitslosigkeit
Leistungspflicht privater Unfallversicherungen auch bei Arbeitslosigkeit
Gemäß einem aktuellen Urteil des OGH haftet eine Bank für jene finanziellen Schäden, welche durch strafbare Handlungen Ihrer leitenden Angestellten verursacht wurden. Das Urteil ist auch im Hinblick auf die Sammelklagen von geschädigten Anlegern im "WEB-Skandal" gegen die Salzburger Sparkasse von grösstem Interesse.
Österreichische Gesetze und Verordnungen in der aktuellen Fassung, Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004
VKI fordert von Salzburger Sparkasse und ERSTE-Gruppe Schadenersatz für getäuschte Anleger und bietet - zur raschen Lösung - Vergleichsgespräche an.
Utl.: Konsumentenschutzstaatssekretär fordert von Salzburger Sparkasse und ERSTE-Gruppe Schadenersatz für getäuschte Anleger und bietet Vergleichsgespräche an.
Im Herbst 2003 hat der OGH die Fachwelt überrascht: Rückforderungsansprüche auf zuviel bezahlte Kreditzinsen würden - analog zu Miet- und Kleingartenrecht - binnen 3 Jahren (und nicht wie sonst üblich 30 Jahren) verjähren. Offen blieb die entscheidende Frage: Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die S-Bausparkasse verzichtet in einer Vereinbarung mit BMSG, VKI und AK bei der vorzeitigen Rückzahlung von Bausparkrediten zu einem Großteil auf die Verrechnung einer Vorfälligkeitsgebühr.
In seiner Berufungsentscheidung erklärte das OLG Wien die Bank für eine auf eine Kundin getätigten Überfall für haftbar, da die Bank vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllte. Das Erstgericht (siehe VRInfo 2/2005) hatte der Kundin noch ein Mitverschulden angelastet, das Berufungsgericht verwarf jedoch diese Rechtsansicht.
Der Erbringer von Dienstleistungen iSd § 13 Z 1 bis 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) darf keine Veranlagungen empfehlen, die mit den Interessen des Kunden nicht übereinstimmen.
Vor dem LG Salzburg hat der - mit über 3200 Klägern - wohl größte Zivilprozess Österreichs begonnen. Es kam zu keinem Vergleichsabschluss, wohl aber zu einer Streitwertvereinbarung zur Dämpfung des Kostenrisikos für beide Streitteile.
Als Berufungsinstanz in einem Musterverfahren der AK hatte sich das HG Wien mit der Verjährungsfrage im "Zinsenstreit" zu befassen. Unabhängig davon, ob die strittige dreijährige oder die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme, könne der Anspruch auf Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen frühestens mit Saldoziehung im Kontokorrent zu verjähren beginnen. Gemäß Rechtsprechung des OGH findet diese Saldoziehung am Ende der Laufzeit des Kredites statt und ist zu unterscheiden von den bereits während der Laufzeit übermittelten "Tagessaldi".
Weil die Bank in ihrer Filiale nicht für ausreichend Sichtschutz für Bargeldtransaktionen bot, wurde ihr ein Mitverschulden bei einem Raubüberfall angelastet, welcher kurz nach Verlassen der Bank stattgefunden hat. Die Täter hatten offenbar in der Bankfiliale beobachtet, wie das spätere Opfer einen höheren Geldbetrag abgehoben hatte.
Utl.: Streitpunkt Verjährungsfrist.
Das Unterlassungsgebot in Verfahren nach § 28 KSchG muss sich auf Vertragsformblätter und Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen. Einfache Aufrundungsbestimmungen in Fremdwährungskrediten verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Durch vorbildhaftes Verhalten des Finanzdienstleisters AWD konnte nun, nach Verhandlungen mit dem Konsumentenschutzministerium und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) sowie nach sorgfältiger Prüfung von Einzelfällen eine konsumentenfreundliche Lösung für geschädigte Kleinanleger eines von der BODEN-INVEST KEG (ein Unternehmen der Kapital Wert AG) in den 90er Jahren initiierten Produktes (Beteiligung "Flexibel") erzielt werden: Die Betroffenen werden nahezu 100 Prozent ihres Kapitals erhalten.
Der BGH hatte über Unterlassungsklagen von Verbraucherzentralen hinsichtlich der Zulässigkeit von Klauseln in Preisverzeichnissen zweier Kreditinstitute zu entscheiden, die ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren von einem in ein anderes Depot vorsahen und hat beide Klauseln für unzulässig erklärt.
Neben den zahlreichen anhängigen Schadenersatzklagen gegen die Salzburger Sparkasse (siehe VRInfo 12/2004) hinsichtlich jener Schäden, die der "WEB-Skandal" hervorbrachte, wird von manchen Geschädigten auch der Raiffeisenverband Salzburg - erfolgreich - zur Haftung herangezogen, weil dieser bei Aufnahme von Krediten zum Erwerb der sogenannten Hausanteilscheine die Kreditnehmer nicht über die finanzielle Situation der Hausanteilscheinsgesellschaften aufklärte habe.
Utl.: Aufrundungsklausel bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig. Bank muss Zinsen zurückzahlen.
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