Verjährungsfrist für Zinsen-Rückforderungen
Lange Frist würde "Klagsflut" verhindern und Klärung durch Musterprozesse ermöglichen
Lange Frist würde "Klagsflut" verhindern und Klärung durch Musterprozesse ermöglichen
Raiffeisenbank Bludenz handelt bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig.
Verjährungsfrist 30 Jahre / Beginn mit "Überzahlung"
Das LG Feldkirch erachtet die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten der Raiffeisenbank Bludenz aufgrund einer Verbandsklage des VKI als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Im Sommer 2003 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) überraschend entschieden, dass die Verjährungsfrist für die Rückforderung zuviel verrechneter Zinsen statt 30 Jahre nur 3 Jahre betrage OGH Urteil . Seither argumentieren viele Banken damit, dass sie - wenn überhaupt - nur in den letzten drei Jahren zuviel bezahlte Zinsen zu refundieren.
Fälle von Bankomatkartenmissbrauch sind im Jahr 2003 stark gestiegen, der VKI intervenierte dabei erfolgreich. Das sich aus den hohen Limits ergebende Risiko ist Konsumenten weiterhin nicht bewusst
Der VKI gewinnt in erster Instanz Musterprozess wegen falscher Anlageberatung gegen den AWD. Der Konsument wurde von einem AWD-Berater nicht darüber aufgeklärt, dass er bei einer Kommanditbeteiligung an der Boden-Invest Beteiligungsgesellschaft mbH Co KEG auch Kapital verlieren kann.
Der OGH hält in einem Musterprozess des VKI fest: Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Informationspflicht auch dann, wenn der Interzedent über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Die Bank kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Aufklärung durch den Hauptschuldner erfolgt ist, da dieser nicht Verhandlungsbeauftragter des Kreditgebers ist.
Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthalten, könne daraus noch kein konkludenter Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung abgeleitet werden.
Nachdem der OGH die Frage, wodurch nichtige Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen zu ersetzen sind, in seinen bisherigen Entscheidungen noch offen ließ, sprach sich abermals ein Gericht für die Anwendung von SMR/VIBOR (EURIBOR) Halbe aus.
Das HG Wien sieht den Vertrauensbonus-Rabatt in den Teilkasko Bedingungen der Generali Versicherung als unzulässig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an.
Schließt ein Konsument einen Versicherungsvertrag über einen Versicherungsmakler ab, scheidet das Rücktrittsrecht nach § 5b VersVG nach Ansicht des OGH aus.
Der VKI hat 2002 mit Verbandsklage die Rechtslage geklärt: Die Bank trägt das Risiko.
VKI hat bereits 2002 die Rechtslage geklärt
VKI gegen "Körberlgeld" für Banken
Beachtliche Zinsschäden
VKI ortet "Sprengstoff" im Zinsenstreit mit Banken
In einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Kreditnehmers gegen eine Bank hat der Senat 6 des OGH eine überraschend differenzierte Entscheidung gefällt. Der Kläger machte die Rückforderung von Zinsen pro bezahlter "Zinsenpauschalrate" geltend. Statt sich einfach auf die Entscheidung 4 Ob 73/03v zu berufen und die Forderungen als verjährt anzusehen, setzte sich der Senat mit dem Wesen der bezahlten Raten auseinander und ging im Effekt davon aus, dass eine Bereicherung der Bank erst mit der "Überzahlung" (hier der vorzeitigen Rückzahlung) eingetreten sei. Auf diese musste er aber nicht eingehen, weil sich der Kläger genau darauf nicht gestützt hatte. Die Klage wurde daher rechtskräftig abgewiesen.
Das OLG Graz geht davon aus, dass eine Bank zur Herausgabe von Unterlagen zur Kreditnachrechnung verpflichtet ist.
HG Wien kritisiert OGH Judikatur zur kurzen Verjährung von Bereicherungsansprüchen und spricht Ersatz aus dem Titel des Schadenersatzes zu.
Das HG Wien folgt dem OGH in der Frage der kurzen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche und unterstellt dem OGH - ohne eigene Begründung - die Gleichbehandlung von Schadenersatzansprüchen.
Manche Bedingungen der Kaskoversicherung widersprechen nach Ansicht des VKI dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Der allgemeine Ausschluss von zukünftigen nicht vorhersehbaren Schäden in Abfindungsvergleichen ist unzulässig.
Rechtsstreit um Verjährungsfrist bei Kreditzinsen
Eine Klausel, wonach der Interzedent ausreichend über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert wäre, hindert nicht die Haftungsbefreiung nach § 25c KSchG.
Das Bezirksgericht Oberpullendorf geht davon aus, dass Kreditnehmern Schadenersatz zusteht und dieser Anspruch erst binnen 3 Jahren nach Feststellung des Schadens (Sachverständigen-gutachten) verjährt.
Der Streit um die Zinsenverrechnung österreichischer Banken bei Verbraucherkrediten ist auf dem Höhepunkt. Entscheidungen des OGH zur kurzen Verjährung von Rückforderungsansprüchen (siehe VR Info 9/2003) der Kreditnehmer machen Druck; Geschädigte müssen nun rasch klagen. Der VKI konnte - gemeinsam mit Konsumentenstaatssekretariat und Arbeiterkammer - einen tauglichen Kompromiss mit dem Sparkassensektor erzielen. Gegen andere Banken werden - bleiben diese stur - weitere Verbands- und Sammelklagen vorbereitet.
Die Urteile des OGH zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei zu Unrecht verrechneten Kreditzinsen haben den Protest der Lehre herausgefordert. In ecolex 9/2003 finden sich viele kritische Stimmen zu den aktuellen OGH Urteilen.
Faires Verhandeln ist besser als Klagen
Falsches Produkt für viele
Angebot an Manager
Aufruf zur Aufdeckung von Zinsberechnungen
Nach der Entscheidung des 4. Senates zur Problematik der Zinsanpassungsklausel (Kläger: AK Steiermark) folgte nun - nur zwei Tage später - die Entscheidung des 2. Senates zur Sammelklage des VKI.
Im Lichte der überraschenden OGH-Judikatur zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Kreditzinsen hat der VKI - im Auftrag des BMSGK - gegen die BAWAG eine Verbandsklage eingebracht. Ziel: Die BAWAG soll sich auf gesetzwidrige Klauseln aus der Zeit vor 1997 nicht berufen dürfen und müsste daher nach Ansicht des VKI noch nicht rückbezahlte Kredite aus der Zeit vor 1997 neu abrechnen.
In einem Musterprozess der AK Steiermark gegen die BAWAG hat der OGH zum einen eine typische Zinsanpassungsklausel aus der Zeit vor 1997 für gesetzwidrig und nichtig erklärt; zum anderen geht der OGH aber von einer Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche innerhalb von drei Jahren aus. Das Urteil wirft damit mehr Fragen auf, als es löst.
Der OGH wird noch Gelegenheit haben, seine Position zur Verjährung zu überdenken.
Der VKI hat für 180 Kreditnehmer rund 9 Millionen ATS (= 654.000 Euro) mittels Sammelklage gegen die BAWAG eingeklagt. Mit dem Argument der Verjährung eines Teilanspruches wurde nun ein Teilbetrag von 13.760,-- ATS (=1000 Euro) von OGH rechtskräftig abgewiesen. Über den Rest der Ansprüche wird - insbesondere aus der Sicht des Schadenersatzes - erst noch zu entscheiden sein.
Die Zinsanpassungsklauseln der Banken vor 1997 waren gesetzwidrig. Wie Kredite nachzurechnen sind ist noch offen. Rückforderungen verjähren binnen 3 Jahren.
OGH zementiert 3 Jahre Verjährung für Zinsenrückforderung
OGH zu Kreditzinsen: VKI fordert Verjährungsverzicht; VKI bringt Verbandsklage ein
Das BG Oberpullendorf gibt dem VKI bei einem vor 1997 aufgenommenen Kredit Recht und spricht den errechneten Zinsschaden zu. Damit liegt das erste positive Urteil in Musterprozessen (im Auftrag des BMSGK geführt) im Raiffeisensektor vor.
Der OGH hat die Praxis der Zinsanpassungen vor 1997 für gesetzwidrig erklärt, allerdings eine Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen. Der VKI fordert von den Banken einen Verjährungsverzicht und klagt auf Unterlassung des weiteren Berufens auf unwirksame Klauseln.
In einem Streit über Kontoführungsgebühren bei einem Kreditkonto hat die Bawag nach Klagseinbringung die - wie der VKI meinte ohne ausreichende Grundlage verrechneten - Kontoführungsgebühren zurückbezahlt.
Der BGH hat Klauseln in Lebensversicherungsverträgen zu Rückkaufswerten und Abschlusskosten für unwirksam erklärt. Wer eine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hat, hat daher gute Chancen eine Rückzahlung zu verlangen.
In einer Aufsehen erregenden Entscheidung des OGH bejaht dieser eine Amtshaftung der Republik Österreich im Fall der durch betrügerisches Handelns in die Pleite geschlitterten Bank für Handel und Industrie (BHI). Wesentliche Frage des Verfahrens war, ob ein Bankprüfer, welcher eigentlich privatrechtlich von der Bank beauftragt wird, als Organ iSd § 1 Abs 2 Amtshaftungsgesetz (AHG) zu qualifizieren ist. Das wurde bejaht.
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