AK ortet scharenweise gesetzwidrige Vertragsklauseln bei Fertigteilhäusern
Im Schnitt 21 illegale Klauseln pro Vertrag festgestellt - Firmen abgemahnt
Im Schnitt 21 illegale Klauseln pro Vertrag festgestellt - Firmen abgemahnt
In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - konnte geklärt werden, für welche Schäden an der Wohnung, die nach langerer Miete zurückgestellt wird, der Mieter nicht haftet.
Ein Kratzer in der Badewanne und ein verschmutzter Teppich können als gewöhnliche Abnützung dem Mieter nicht angelastet werden. Sonstige Schäden sind abhängig von der Lebensdauer zu ersetzen.
Den Traum vom eigenen Haus erfüllen sich heute schon mehr als 30 Prozent der Österreicher mit einem Fertighaus. Ein neuer Ratgeber informiert, worauf bei der Errichtung eines Fertighauses zu achten ist.
Der Erwerber beim Bauträgervertrag muss sich beim Rücktritt konkret auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts gem § 5 BTVG berufen, so der OGH.
Ist der Makler persönlich haftender Gesellschafter der vermietenden Hausverwaltung muss er nach § 6 Abs 4 MaklerG und § 30b KSchG über das wirtschaftliches Naheverhältnis zum Hausverwalter schriftlich aufklären.
Die grundbücherliche Sicherstellung nach § 9 BTVG sichert nur das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung und nicht alle Rückforderungsansprüche bei Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers.
Gemeinnützige Genossenschaften waren - auch schon vor der WRN 1999 - verpflichtet, nicht nur bei der Aufnahme eines Darlehens auf einen angemessenen Zinssatz zu achten, sondern auch später für dessen Anpassung nach unten zu sorgen. Eine Fixzinsvereinbarung entspricht dieser Verpflichtung nicht.
Der Makler muss nach § 6 Abs 4 MaklerG über ein wirtschaftliches Naheverhältnis zum Hausverwalter aufklären
Der Begriff "am selben Tag" in § 30a KSchG ist im Sinn von 24 Stunden auszulegen, damit der Verbraucher vor Überrumpelung ausreichend geschützt ist.
Der VKI hat - im Auftrag des BMGSGK - eine Fertighausfirma wegen zahlreicher gesetzwidriger Klauseln geklagt und nun in zweiter Instanz in allen Punkten gewonnen.
Der Begriff "am selben Tag" in § 30a KSchG ist nach Ansicht des BG Hartberg im Sinn von 24 Stunden auszulegen, damit dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist verbleibt.
Der OGH hält fest, dass es für die Anwendbarkeit des § 30a KSchG darauf ankommt, dass die erstmalige Besichtigung durch den Erwerber erfolgt. Eine vorherige Besichtigung durch die Ehegattin muss sich der Erwerber nicht zurechnen lassen. Ein weiterer Erfolg in einem VKI Musterprozess (im Auftrag des BMJ).
Der OGH hat festgehalten, dass die Genossenschaft eine Gutschrift aus der Baukosten-Endabrechnung anteilig an die betroffenen Mieter bzw. Vormieter ausbezahlen muss.
OLG Wien bejaht Einwendungsdurchgriff, wenn Kaufvertrag einer Wohnung und Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit darstellen, auch wenn kein allgemeiner Vertrag zwischen Finanzierer und Verkäufer errichtet wurde. Bei Wegfall des ursprünglichen Kaufvertrages ist die Mithaftungserklärung des
Keine Verdienstlichkeit, wenn der Makler dem Interessenten den Namen des Eigentümers nicht nennt und das Geschäft später auf Grund eines eigenen Inserates des Eigentümers zu Stande kommt.
Nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit durch die Budgetbegleitgesetze 2001 und 2002 kommt es durch die WGG-Novelle 2002 zu einer Anpassung des WGG, um eine Veräußerung des Wohnungsbestandes zu ermöglichen.
Der VKI konnte im Jahr 2000 in einem Musterprozess eine Judikaturwende des OGH in Sachen Verrechnung von Baukosten-Skonti durch gemeinnützige Bauträger erreichen. Nun haben wir im zweiten Rechtsgang eine weitere Lücke zur Mehrverrechnung schließen können.
Nach nur eineinhalb Jahren werden Bestimmungen der Wohnrechtsnovelle 2000 wieder zurückgenommen. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen vor:
Die Beweislast für die Anbahnung eines Geschäftes nach § 3 Abs 3 KSchG trifft den Unternehmer
Wohnungsverkauf von privat an privat. Der Verkäufer muss über Mängel aufklären. In einer jüngeren Entscheidung - erwirkt von Dr. Thomas Höhne - nimmt der OGH zu den Aufklärungspflichten eines privaten Wohnungsverkäufers Stellung.
Wer eine Wohnung sucht, hat viele Fragen. In Kürze erscheint das Buch "Orientierung am Wohnungsmarkt" - ein Werk des VKI in Zusammenarbeit mit dem ÖGB-Verlag.
Ein (berechtigter) Rücktritt vom Vermittlungsauftrag und Anbot beseitigt nicht eine allfällige Beauftragung eines Vertragserrichters. Dieser kann daher Honorarforderungen stellen.
Wenn der Makler nicht auf ein Naheverhältnis zum Abgeber hinweist, verliert er Anspruch auf seine Provision.
Erneut wurden die Wohngesetze MRG, WEG und WGG novelliert. Erneut wurden die Wohngesetze MRG, WEG und WGG novelliert. Die wichtigsten Änderungen betreffen das MRG und das WGG sowie die Streichung des Hausbesorgergesetzes (HBG). Die wichtigsten Änderungen betreffen das MRG und das WGG sowie die Streichung des Hausbesorgergesetzes (HBG).
In einer Informationsveranstaltung der AK (in Zusammenarbeit mit dem VKI) konnten zahlreiche Details zu den Konsequenzen des sensationellen Skonti-Urteils des OGH geklärt werden.
Der OGH stellt die Kriterien für eine korrekte Endabrechung dar. Diese Klarstellung ist auch für die Fristen zur Bestreitung von Endabrechnungen wesentlich.
Nach dem VKI-Musterurteil stellen sich viele die Frage: Wie kann ich meine Rechte konkret durchsetzen. Eine AK-Informationsveranstaltung soll diese Fragen beantworten helfen.
Die jahrzehntelange Praxis von Bauträgern, Baukostenskonti in die eigene Tasche zu vereinnahmen wurde vom OGH in einem VKI-Musterprozess für illegal erklärt. Nun droht eine Flut von Rückforderungen seitens der Konsumenten.
Ein typischer Maklerfall: Konsumenten müssen bei Gericht einer "Depotzahlung" von 200.000.- Schilling nachlaufen und bekommen - unterstützt vom VKI - Recht.
Am 1.9.1999 tritt wieder einmal eine Novelle des Wohnrechtes in Kraft. Sie bringt Änderungen beim Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), beim Mietrechtsgesetz (MRG) und beim Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wir stellen die Neuerungen kurz dar.
Am 1.7.1999 tritt ein neues Arbeitnehmerschutzgesetz in Kraft, welches leider auch private Baustellen betrifft, das Bauarbeiterkoordinationsgesetz. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Artikel 2 bis 7 der EU-Baustellen-Richtlinie.
Über die Ehe zwischen Geschäftsführerin und Gesellschafterin der verkaufenden Gesellschaft und Geschäftsführer und Gesellschafter des Maklerunternehmens ist der Verbraucher aufzuklären. Falls nicht: Kein Provisionsanspruch.
Der OGH verlangt die (schriftliche) Aufklärung des Verbrauchers über die Nebenkosten sowie auch Aufklärung über Umstände rund um Betriebsanlagenbewilligungen, ansonsten droht die Kürzung der Provision.
Zum Problem der Durchsetzung des Einbaues von Sat-Antennen in Wohnungen.
Ein heißes Eisen: Dürfen die gemeinnützigen Genossenschaften die Skonti im Zuge der Bauerrichtung kassieren oder müssen diese weiterverrechnet werden? Bericht über zwei Verfahren des VKI und grundsätzliche Überlegungen für die Beratung.
OLG bestätigt erstinstanzliches Urteil vollinhaltlich.
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