Amtshaftung: Mündelgeld in Immobilienaktien
OGH bejaht Amtshaftung: IdR kein Mitverschulden des Mündels bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere.
OGH bejaht Amtshaftung: IdR kein Mitverschulden des Mündels bei Verkauf oder Behalten der Wertpapiere.
Wie das Wirtschaftsblatt am 10.3.2013 berichtete, bejahte das LGZ Wien in einer aktuellen Entscheidung die Haftung einer selbständigen Vermögensberaterin für den Erwerb von Immofinanz-Aktien.
Wie der Kurier am 7.3.2013 berichtete, sprach das OLG Wien in einer aktuellen Entscheidung aus, dass die Meinl Bank gegenüber den Anlegern für die Fehlberatung durch einen externen Vermögensberater beim Erwerb von MEL-Zertifikaten haftet. Ausreichend ist das Vorliegen einer Vertriebskette.
43a VersVG – Zurechnung des Vermittlers: Wirtschaftliches Naheverhältnis bei Vorschusszahlungen des Versicherers an den Makler.
Blockieren von Beträgen auf dem Kreditkartenkonto soll bald auch auf der Bankomatkarte möglich sein.
Der VKI führte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen Orange und gewann mit einer Reihe von Klauseln.
Das seit 1.1.2002 geltende Gewährleistungsrecht baut auf dem Prinzip der zweiten Chance für den Übergeber auf. Es ist nicht zulässig, dass der Übernehmer die Verbesserung verweigert oder das Recht der zweiten Andienung vereitelt, indem er die Sache selbst verbessert oder durch einen Dritten verbessern lässt. Dem Willen des Gesetzgebers kann aber nicht entnommen werden, dass der Werkbesteller bei voreiliger Selbstreparatur endgültig die gesamten Verbesserungskosten trägt.
In einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat das Handelsgericht Wien festgestellt, dass die "Abschlagszahlungsklausel" in den Entgeltbestimmungen von T-Mobile/telering gröblich benachteiligend und überraschend ist. Nach der Klausel muss ein Kunde, der seinen Handyvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt oder einen weiteren Kündigungsverzicht abgegeben hat, eine Abschlagszahlung von EUR 80,00 für jede aktive SIM-Karte für Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) zahlen.
In einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat das Handelsgericht Wien festgestellt, dass die "Abschlagszahlungsklausel" in den Entgeltbestimmungen von T-Mobile/telering gröblich benachteiligend und überraschend ist. Nach der Klausel muss ein Kunde, der seinen Handyvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt oder einen weiteren Kündigungsverzicht abgegeben hat, eine Abschlagszahlung von EUR 80,00 für jede aktive SIM-Karte für Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) zahlen.
Schließt ein Verbraucher über eine ebay-Versteigerung einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer ab, kann er gem § 5e KSchG (Vertragsabschluss im Fernabsatz) vom Vertrag zurücktreten.
Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts verstößt § 39 Abs 2 KartG, wonach am Kartellverfahren nicht beteiligte Personen in die Akten des Kartellgerichts nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen können, gegen Unionsrecht.
Nach dem OGH ist die (nachträgliche) Vereinbarung eines "Stop-loss-Limits" von 15 % für die automatische Konvertierung in den Euro nichtig, wenn sie nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Bank abstellt.
Der vzbv Deutschland (Bundesverband der Verbraucherzentralen) hat sich nun auch in zweiter Instanz hinsichtlich unverbindlicher Flugzeiten gegen einen Reiseveranstalter durchgesetzt.
LG Wien spricht sich für eine Teilung der Prozesskosten aus, wenn der Kläger zwar mit seinem Zahlungsbegehren in der Hauptsache obsiegt, nicht aber mit jenem hinsichtlich der Inkasso- und Betreibungskosten.
Das OLG Linz als Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine ordentliche Kündigung von Gesellschaftsverträgen der Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG zum Ende eines Geschäftsjahres, auch bei Ansparverträgen, zulässig ist.
Das OLG Linz als Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine ordentliche Kündigung von Gesellschaftsverträgen der Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG zum Ende eines Geschäftsjahres, auch bei Ansparverträgen, zulässig ist.
OGH verneint ein Mitverschulden in Form der Nichtannahme von Vergleichsangeboten Dritter.
OGH spricht sich für eine Haftung der depotführenden Bank aus, wenn die von ihren Mitarbeitern via Vertriebskanal gestreuten Informationen erkennbar unrichtig oder irreführend sind.
OGH spricht sich für eine Haftung der Bank aus, wenn die von ihren Mitarbeitern via Vertriebskanal gestreuten Informationen erkennbar unrichtig oder irreführend sind.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 hat der OGH die außerordentliche Revision des Telekommunikationsanbieters Hutchison zurückgewiesen. Die Urteile des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien, in denen Hutchison zur Unterlassung von Werbung mit Preisangaben ohne klare Angabe der jährlich erhobenen Servicepauschale verurteilt wurde, sind nun rechtskräftig
In einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des Sozialministeriums - geführten Verbandsklagsverfahren hat das HG Wien nun 30 von 33 inkriminierten Klauseln des Autovermieters "Buchbinder rent a car" für rechtswidrig befunden.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) war im Jahr 2011 im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums im Wege der Verbandsklage gegen eine Fernsehwerbung des Telekommunikationsanbieters Hutchison, mit welchem dieser seinen Tarif "3BestKombi" bewarb, vorgegangen.
Das Handelsgericht Wien hat die Helvetia Versicherung AG zur Unterlassung einer Werbung für eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge unter gleichzeitigem Angebot eines iPhone 4S oder iPad 3 als "Geschenk" verurteilt.
VKI Verbandsklagen führen zu divergenten Urteilen - letztlich wird der OGH für Klärung sorgen müssen.
Luftraumschließungen stellen "außergewöhnliche Umstände" dar, die Luftfahrtunternehmen aber nicht von der Betreuungspflicht entbinden.
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Der OGH hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig und darüber hinaus als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 KSchG beurteilt .
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Der OGH hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig und darüber hinaus als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 KSchG beurteilt.
Die Revision der BAWAG PSK gegen das Urteil des OLG Wien vom 24.02.2012 (15 R 32/12d) ist mit aktuellem Beschluss des OGH zurückgewiesen worden. Damit steht rechtskräftig fest, dass die von der BAWAG PSK in Kapitalsparbüchern verwendeten Klauseln zur Zinsberechnung bei vorzeitiger Auflösung von Sparbüchern unzulässig sind.
Mit aktuellem Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat der OGH die Rechtsauffassung des im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol klagenden Vereins für Konsumenteninformation bestätigt, wonach die Bawag P.S.K. unzulässige Klauseln in ihren Kapitalsparbüchern verwendet.
Wie die PRESSE berichtet, spricht sich der OGH für eine Haftung der Bank für Beratungsfehler des Anlageberaters aus, wenn zwischen Bank und Berater eine "ständige" Vertriebsbindung besteht.
Stand der Anlegerverfahren rund um Immofinanz.
Handybetreiber wies Mahnspesen in Klage nicht korrekt aus.
RA Prof. Dr. Ronald Schmidt und RA Holger Hopperdietzel sind Herausgeber der neu erschienenen Wiesbadener Tabelle der Fluggastrechte.
Laut OGH ist ein rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung der Haftung des beklagten Wertpapierdienstleisters zu verneinen, wenn der geschädigte Anleger ein Leistungsbegehren („auf Naturalrestitution“) erhoben hat und nicht behauptet, dass ihm darüber hinaus künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.
Hat der geschädigte Anleger ein Leistungsbegehren auf Naturalrestitution erhoben, so ist grundsätzlich bei einem vereitelten Verkauf seiner Anlage ein rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung der Haftung des Beraters zu verneinen.
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministerium - das Ausmaß und die Methoden der Unternehmen bei unerbetenen Werbeanrufen im letzten Jahr erhoben. Mehr als 1300 Konsumenten sind der Einladung des VKI gefolgt, ihre Probleme mit unerwünschten Werbeanrufen und Cold-Calling-Verträgen auf der Homepage des VKI über einen Fragebogen mitzuteilen.
Zahlreiche KonsumentInnen beschwerten sich in der Beratung des VKI darüber, dass "elitepartner" die auf bestimmte Zeit abgeschlossene Partnervermittlungsverträge verlängert, ohne in gesetzmäßiger Form darüber zu informieren, dass das unterlassen einer Kündigung zu einer Vertragsverlängerung führt. Der VKI führt daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage nach § 28a KSchG, weil diese Vorgehensweise gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verstößt.
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage nach § 28a KSchG gegen den Internet-Partnervermittler. Auch nach dem OLG Wien als Berufungsgericht ist die Form der vermeintlichen Vertragsverlängerungen gegenüber Kunden gesetzwidrig und zu unterlassen.
Reisende konnten aufgrund witterungsbedingter Flugverspätung und darauffolgendem Verpassen des Anschlussfluges Überseekreuzfahrt nicht antreten und bleibt nun auf einem Schaden von EUR 26.070.- sitzen.
Ein Ehepaar konnte aufgrund witterungsbedingter Flugverspätung und darauffolgendem Verpassen des Anschlussfluges ihre Überseekreuzfahrt nicht antreten und bleibt nun auf einem Schaden von EUR 26.070.- sitzen.
Der VKI ist - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - mit Verbandsklage gegen UPC vorgegangen. Das Verfahren wurde durch drei Instanzen geführt. Schlußendlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dem VKI bei 19 von 22 eingeklagten Klauseln Recht gegeben. Das Urteil bringt für die gesamte Telekom-Branche wesentliche Beschränkungen im Sinne des Verbraucherschutzes.
Vor dem 24. Dezember werden die Geschenke gekauft - nach dem 24.Dezember stellt sich die Frage: Was mache ich mit einem Geschenk, das nicht gefällt oder auch nicht funktioniert?
Verbandsklage des VKI – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums ergibt: Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge in Form einer Lebensversicherung ist erst nach 10 Jahren kündbar.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Reihe von Konsumenten, die nach Kündigung oder Rückkauf von Lebensversicherungen vom Versicherungsmakler Blue Vest Equity mit Forderungen auf Zahlung hoher Provisionen in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang war nun eine Verbandsklage des VKI gegen Blue Vest Equity auch in zweiter Instanz erfolgreich.
Banken sind in der Kritik. Verbraucher wollen wissen, was mit ihrem Geld passiert. Alternative Modelle für Privatanleger bei regionalen Unternehmen ecken an am "Bankenmonopol". Verbraucher wünschen sich vor allem eines: Transparenz, Wahlfreiheit und Sicherheit. Wie kann nun ein Kompromiss zwischen Anlegerschutz und freier Entscheidung aussehen? Dazu veranstaltet der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Dienstag, den 11. Dezember 2012, eine Podiumsdiskussion.
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