HG Wien: 22 Klauseln der AGB von BOB sind gesetzwidrig
Der VKI strengte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen BOB an und bekam in erster Instanz bei 22 Klauseln Recht.
Der VKI strengte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen BOB an und bekam in erster Instanz bei 22 Klauseln Recht.
Erwirbt ein Anleger aufgrund schuldhaft irreführender Angaben im Werbeprospekt die darin beworbenen Papiere, besteht im Rahmen der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung eine Haftung all jener, die dem äußeren Erscheinen nach an der Prospektgestaltung mitgewirkt haben und die Fehlerhaftigkeit der Angaben kennen mussten.
Der OGH stellt klar, dass der Schadenersatzanspruch aus fehlerhafter Anlageberatung nicht verjährt ist, wenn die Geltendmachung mittels Feststellungsklage zwar unzulässig ist, aber innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte, auch wenn das Leistungsbegehren eventualiter außerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde. Ein Mitverschulden des Anlegers ist dann zu verneinen, wenn der Berater die Bedeutung der schriftlichen Unterlagen herunterspielt und ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
Die Entscheidung bestätigt die neuere Jud zur Zurechnung des selbständigen Anlageberaters an die Bank und verneint ein Mitverschulden des unerfahrenen Anlegers wegen Nichtlesens klein gedruckter Risikohinweise.
Ein Versicherungsmakler verletzt seine Interessenswahrungspflicht; wenn er bei einem riskanten Produkt nicht über das Verlustrisiko aufklärt. Er haftet für Personen, die die Beratung nach seinen Vorgaben und Weisungen durchführen.
Das OLG Wien beurteilt vier Klauseln in Unfall-Versicherungsbedingungen als gesetzwidrig. Betroffen sind Anpassungen bei nachträglichen Gefahrenerhöhungen, Regelungen zur Obduktion und Nachzahlungspflichten betreffend Kosten, die der Versicherer bei Vertragsbeginn übernommen hat.
Der VKI hat die Wiener Privatbank in einem Verbandsverfahren - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - auf Unterlassung geklagt. Dabei geht es um ein Berufen der Bank auf missbräuchliche Vertragsklauseln, indem Konsumenten bei Vermögensverwaltungsverträgen Kündigungsentschädigungen verrechnet werden, die weder durch eine vertragliche Vereinbarung noch durch § 1014 ABGB gedeckt sind.
Nach dem erstinstanzlichen Urteil des HG Wien hat nun das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigt: Werden unzulässige Klauseln vereinbart, stellt die Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung als Verstoß gegen die Klausel-RL eine unzulässige Geschäftspraktik dar, die mit (neuerlicher) Unterlassungsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann.
Die Regierung ist mit der Umsetzung der Richtlinie säumig. Nun liegt ein Ministerialentwurf vor. Wir verweisen auf die Stellungnahme des Konsumentenschutzministeriums dazu.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte, im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums, gegen die Santander Consumer Bank GmbH eine Verbandsklage wegen falscher Angaben zum effektiven Jahreszinssatz bei Verbraucherkrediten. Der OGH untersagt der Bank die weitere Verwendung und Berufung auf die gesetzwidrige Klausel und eine Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes ohne die Berücksichtigung der Kosten einer (Kredit-)Restschuldversicherung, die gemeinsam mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird oder - als bestehende Versicherung - zur Besicherung des Kredites verwendet wird. Die gesetzliche Folge der Angabe eines zu geringen effektiven Jahreszinssatzes ist, dass der vertraglich vereinbarte Sollzinssatz so zu verringern ist, dass er dem angegeben effektiven Jahreszinssatz entspricht. Die Bank hat allen Kunden die neuen (geringeren) Raten bekanntzugeben. Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Sammelaktion der betroffenen Kreditnehmer durch und wird diesen bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegen die Bank zur Seite stehen. Betroffen sind Kreditabschlüsse ab dem 11.6.2010. Nähere Informationen findet man auf www.verbraucherrecht.at/santander.
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess des VKI hat das HG Wien als Berufungsgericht bestätigt, dass Zahlungen des Reisenden an das insolvente Reisebüro schuldbefreiend sind.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat das HG Wien als Berufungsgericht bestätigt, dass Zahlungen des Reisenden an das insovlente Reisebüro schuldbefreiend sind.
Manche Banken gesprächsbereit, andere nicht; VKI bietet Geschädigten Teilnahme an Sammelklagen gegen sture Banken an.
Die Sammelintervention des VKI hat einen ersten Erfolg: Erste Bank bietet als erste der betroffenen Banken betroffenen Kunden bis zu 30 Prozent Ersatz ihrer Schäden an.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten - eine Verbandsklage gegen die paybox Bank eingebracht und auf Unterlassung der Verwendung einer "Verschweigungsklausel" in den AGB geklagt. Das HG Wien gab dem VKI in erster Instanz vollinhaltlich Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten - eine Verbandsklage gegen die paybox Bank eingebracht und auf Unterlassung der Verwendung einer "Verschweigungsklausel" in den AGB geklagt. Das HG Wien gab dem VKI in erster Instanz vollinhaltlich Recht.
Das OLG Innsbruck beurteilt die Bindung von Kreditzinsen an den Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen bei Verbraucherkrediten für unzulässig. Die Vorarlberger Sparkassen werden als Folge dieses Urteiles bei der Zinsanpassung auf Ersatzparameter umstellen.
Das OLG Innsbruck beurteilt die Bindung von Kreditzinsen an den Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen bei Verbraucherkrediten für unzulässig.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hält das BG Innere Stadt Wien fest, dass einem säumigen Schuldner nur dann Inkassokosten in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn das Inkassobüro dem Gläubiger diese Kosten tatsächlich in Rechnung stellt und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Nur fiktive Inkassokosten können vom Schuldner nicht verlangt werden.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hält das BG Innere Stadt Wien fest, dass einem säumigen Schuldner nur dann Inkassokosten in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn das Inkassobüro dem Gläubiger diese Kosten tatsächlich in Rechnung stellt und ihm dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist. Fiktive Inkassokosten können vom Schuldner nicht verlangt werden.
Konsumenten muß ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, eine Einschränkung ist benachteiligend.
Das Landgericht Hamburg verurteilte die deutsche Vermittlerbank M.M. Warburg & Co. KG zu Schadenersatz in Höhe von 44.500 Euro. Die Bank hatte dem klagenden Anleger eine Beteiligung an einem Schifffonds vermittelt und die Höhe der Rückvergütungen verschwiegen.
Nachdem das HG Wien die Haftung der Bank für die Fehlberatung bei Erwerb der Beteiligung am HCI Shipping Select 26 schon im März 2013 bejaht hatte, hat das OLG Wien nun in zweiter Instanz bestätigt.
Nachdem das HG Wien die Haftung der Bank für die Fehlberatung bei Erwerb der Beteiligung am HCI Shipping Select 26 schon im März 2013 bejaht hatte, hat das OLG Wien nun in zweiter Instanz bestätigt.
Die neuen Bankomatkarten mit NFC-Funktion - Die wichtigsten Antworten auf die Fragen der Konsumenten:
Verschweigungsklausel unwirksam - Vertragsänderungen ebenso
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die Cordial Ferienclub AG, ein Unternehmen der Imperial-Gruppe, deren AGB für Beherbergungsverträge mit Verbrauchern einen Kündigungsausschluss und eine Vertragsdauer von 30 Jahre normieren. Das LG Linz gab dem VKI bereits im August letzten Jahres vollinhaltlich Recht. Das OLG Linz als Berufungsgericht hat nun bestätigt: Eine 30-jährige Bindung des Verbrauchers ist unzulässig.
Das OLG Wien hat entschieden, dass die Erhebung von - auch: möglicherweise unberechtigten - Schadenersatzansprüchen durch den Kreditnehmer für die kreditgewährende Bank keinen ausreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrags und sofortigen Fälligstellung darstellt.
Nach dem EuGH ist eine Regelung, die das grundlose Rücktrittsrecht des Verbrauchers vom Lebensversicherungsvertrag auf ein Jahr beschränkt, unionsrechtswidrig, wenn sie auch für den Fall fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht gelten soll.
Zum viel diskutierten Spannungsverhältnis von Kapitalerhaltung und Prospekthaftung hat der EuGH nun auch auf unionsrechtlicher Ebene klargestellt, dass die Prospekt- (2003/71/EG), Transparenz- (2004/109/EG) und Marktmissbrauchs-RL (2003/6/EG) einer Haftung der Aktiengesellschaft als Emittentin wegen Verletzung von Informationspflichten gegenüber einem Erwerber von Aktien ebenso wenig entgegen stehen wie ihrer schadenersatzrechtlichen Verpflichtung zu Zahlung des Erwerbspreises und Rücknahme der erworbenen Aktien.
Die Raiffeisen Bankengruppe Vorarlberg verwendet seit vielen Jahren als Indikator für Kredite den sogenannten "RZB-Referenzsatz". Dieser widerspiegelt im Gegensatz zu EURIBOR und LIBOR die tatsächlichen Refinanzierungskosten. Der RZB-Referenzsatz wurde im Jahr 2007 mit der Arbeiterkammer Vorarlberg und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) diskutiert.
Nach dem erstinstanzlichen Urteil des HG Wien hat nun das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigt: Werden unzulässige Klauseln vereinbart, stellt die Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung als Verstoß gegen die Klausel-RL eine unzulässige Geschäftspraktik dar, die mit (neuerlicher) Unterlassungsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann.
Können Verbraucher Schadenersatz gegen Banken geltend machen?
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen das Versandhandelsunternehmen Zalando wegen 9 AGB-Klauseln in ihren Verträgen. Das HG Wien hat nun in erster Instanz entschieden und bestätigt: 8 von 9 Klauseln sind gesetzwidrig und damit unwirksam.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen die Diners Club Bank AG eine Verbandsklage wegen Klauseln, die gesetzwidrig sind. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gab dem VKI bei 10 von 11 Klauseln Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Nachdem das HG Wien im März Schadenersatzansprüche von Anlegern gegen die vermittelnde Bank bejaht hat, liegt nun das nächste erstinstanzliche Urteil vor: Auch das LG Korneuburg gab der Klage einer Anlegerin, die über Vermittlung eines Vermögensberaters eine Beteiligung am Reefer-Flottenfonds erworben hatte, vollumfänglich statt.
Es gibt gehäufte Klagen über Verbindungsprobleme beim Mobilfunkbetreiber 3. Wir zeigen, welche rechtlichen Konsequenzen die Kunden ziehen könnten. Im Grunde wäre aber eine kulante Entschädigung durch den Mobilfunkbetreiber gefragt.
Der VKI führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage auf Herausgabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formblättern. Nun hat das LG Linz diesen Anspruch erstmals bejaht.
In einer im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Verbandsklage hat das HG Wien einige Klauseln im Anerkenntnis- und Ratenzahlungsformular von Inko Inkasso GmbH für unzulässig erklärt. Darüber hinaus kann - wie hier - eine Ratenzahlungsvereinbarung einen entgeltlichen Zahlungsaufschub darstellen, sodass die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes einzuhalten sind.
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess unter Abtretung des Anspruches an den VKI bejahte das Berufungsgericht einen Schadenersatzanspruch des Konsumenten auf Rückzahlung von Entgelten für Telefongespräche, die über 1.000 Minuten hinausgingen. Grund dafür ist ein irreführend gestaltetes Angebot von T-Mobile/telering auf Vertragsverlängerung an den Konsumenten.
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess bejahte das Berufungsgericht einen Schadenersatzanspruch des Konsumenten auf Rückzahlung von Entgelten für Telefongespräche, die über 1.000 Freiminuten hinausgingen. Grund dafür ist ein irreführend gestaltetes Angebot auf Vertragsverlängerung an den Konsumenten.
Rund 25 Klauseln bei Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen aufgrund zu unbestimmter Formulierungen oder unzulässiger Einschränkungen von Verbraucherrechten unwirksam.
Verbrauchergerichtsstand liegt auch dann vor, wenn die Internetseite des Händlers für den Vertragsabschluss nicht kausal war. EuGH legt weitere Indizien für eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat fest.
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