Stichtag 1. August 2012: Mehr Transparenz bei AGB-Änderungen im Telekombereich
Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von AGB oder Entgeltbedingungen unterliegen ab 1.8.2012 bestimmten Vorschriften.
Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von AGB oder Entgeltbedingungen unterliegen ab 1.8.2012 bestimmten Vorschriften.
Wegen "Mängel in der Finanzaufsicht": Die Republik Österreich haftet für Schäden der Anleger, die aus den Malversationen des Finanzdienstleisters AMIS entstanden sind.
Die klagenden Anleger hatten aufgrund einer Beratung Zertifikate einer ausländischen Gesellschaft gekauft. Der Anlageberater hatte ihnen gegenüber die Investition als absolut sicher dargestellt.
Kunden im Bereich Telekommunikation haben Anspruch auf eine kostenfreie Papierrechnung.
Als "fakultative Zusatzleistung" kann eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise im Online-Verkauf angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist ("Opt-in").
Pensions- und GehaltsempfängerInnen des Bundes, ebenso wie EmpfängerInnen von Arbeitslosen- oder Kindergeld, die ihr Konto bei der BAWAG-PSK haben, bekommen ihr Geld ab sofort einen Tag später auf ihren Konto gutgeschrieben. Das führte bereits zu zahlreichen Beschwerden, obwohl jetzt nur eine zuvor bestehende Ungleichbehandlung behoben worden ist.
Uns liegen interessante Urteile vor, die auf die Problematik der sog. Bill-shock-Handyrechnungen (=hohe Gebühren wegen Nutzung von Datentransfer) Bezug nehmen.
Eine Firma, die eine bestimmte Rabattaktion bewirbt, muss in ihrer Werbung klar und ebenso auffällig wie auf die Aktion selbst auch auf vom Konsumenten nicht erwartete Beschränkungen der Aktion hinweisen. Da die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft in ihrer Werbung für eine Rabattaktion dies nicht beachtet hatte, wurde sie nunmehr vom OLG Wien zur Unterlassung derartiger Werbung verurteilt.
Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung - im vorliegenden Fall 15 Jahre - ist unzulässig.
Ein weiterer Schritt im spannenden Verfahren gegen die sog Zahlscheingebühr ist getan: Der VKI hatte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Verbandsklagen gegen die größten Mobilfunkbetreiber eingebracht, um gegen sog Zahlscheinentgelte vorzugehen. Auf Grundlage des relativ jungen Zahlungsdienstegesetzes (kurz: ZaDiG) hatte der VKI die entsprechenden Tarifblätter der Betreiber zuerst abgemahnt und dann Klage eingebracht.
Bei einem Vertragsabschluss im Internet müssen KonsumentInnen über wesentliche Informationen wie die Identität des Verkäufers, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Preis inklusive Steuern, Lieferkosten, Modalitäten der Zahlung und Lieferung und das Widerrufsrecht informiert werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH müssen KonsumentInnen diese Informationen schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erhalten. Hinweise via Link auf eine Internetseite reichen nicht.
Der OGH bestätigte die Urteile des Handelsgerichtes Wien und des OLG Wien. Zwei von der UniCredit verwendete, zu den ABB 2000 wortidente Klauseln zu Fremdwährungskrediten, die der Bank einerseits das Recht zur Nachforderung von Sicherheiten andererseits ein Konvertierungsrecht einräumten, sind unzulässig.
Der VKI führt im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol eine Verbandsklage gegen Sky Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Sky Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit 1.7.2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. Es gibt eine neue "geschriebene Form", die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden wird geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen. Ab 1.10.2012 gibt es dann auch Neuerungen bei der Ermittlung von Gesundsheitsdaten.
Mit 1.7.2012 gibt es wesentliche Neuerungen im Versicherungsrecht. Es gibt eine neue "geschriebene Form", die elektronische Kommunikation zwischen Versicherung und Kunden wird geregelt, ein neues allgemeines Rücktrittsrecht wird eingeführt und die anteilige Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung gilt nun auch für Nettopolizzen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Wien hat - im Auftrag des österreichischen Konsumentenschutzministeriums - 70 Fälle von Frauen gesammelt, die sich durch fehlerhafte Brustimplantate der französischen Firma PIP geschädigt sehen. Sei es, dass die Implantate undicht waren und ausgetauscht werden mussten, sei es, dass der jeweilige Operateur wegen der Produktgefahren zu einem raschen Austausch rät. In jedem Fall haben die Frauen in Durchschnitt einen Schaden in Höhe von jeweils rund 10.000 Euro erlitten. Der VKI verlangt nun von der französischen Haftpflichtversicherung der Firma PIP, der Allianz Versicherung in Paris, den Ausgleich dieser Schäden. Gestern wurden in Paris - mit Unterstützung des VKI - von Mag. Sigrid PREISSL von der Anwaltskanzlei DIZIER & BOURAYNE drei Musterklagen gegen die Allianz Versicherung vor dem Landesgericht ("Tribunal de Grande Instance") in Paris zugestellt. In den nächsten Tagen werden sich alle 70 Geschädigte den anhängigen Strafverfahren gegen PIP und seine leitenden Mitarbeiter anschließen.
Per 1. Juli gilt die Neufassung der EU-Roamingverordnung:
Der Verbrauchergerichtsstand (=Wohnsitz des Konsumenten) liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Vertragsabschluss nicht online, sondern direkt in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers in einem anderen EU-Staat erfolgt.
Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen, die im Sinn der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln RL 93/13 missbräuchlich sind, dürfen von Gerichten nicht eingeschränkt oder abgewandelt aufrecht erhalten werden. Es kommt demnach zu keiner geltungserhaltenden Reduktion oder ergänzenden Vertragsauslegung.
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel und hinsichtlich der verlangten Bearbeitungsgebühr von € 35,00 bei Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klauseln nun als für die Kunden überraschend und nachteilig bzw als gröblich benachteiligend beurteilt.
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig beurteilt.
Das OLG Graz hat das erstinstanzliche Urteil gegen die Raiffeisenbank Graz-Straßgang bestätigt. Die umfassende Erklärungsfiktion in den Banken AGB ist gesetzwidrig. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) im Umfang des § 29 Abs. 3 VKrG auch auf Altfälle anwendbar sei.
Die Klagswelle gegen AWD wegen Falschberatung bzw Verschweigen von Kick-Backs erreicht nunmehr auch deutsche Gerichte.
Die Musterprozesse werden zum Teil gewonnen, zum Teil (auch nur wegen Verjährung der Ansprüche) verloren. Bei den Sammelklagen warten wir auf die Entscheidung des OLG Wien über die Bejahung der VKI-Klagelegitimation durch das Erstgericht.
Einer rumänischen Küchengehilfin werden Immobilienaktien als "mündelsicher" verhökert, doch weil der AWD Berater 2006 (also lange vor dem Kursabsturz der Aktien) empfohlen hat, "Kursgewinne zu realisieren", hätte - so das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - die Küchengehilfin das "Totalausfallrisiko" damals bereits erkennen müssen und daher sei ihre Klage verjährt. Der VKI wird dagegen berufen.
Im Zuge von - oft sehr billigen - Pauschalreisen in die Türkei werden die Reisenden beim Besuch von Teppichfabriken oft überrumpelt und zum Kauf überteuerter Teppiche überredet. Wir zeigen die Rechte der Verbraucher nach türkischem Recht und wie man gegen den Reiseveranstalter Schadenersatz geltend machen kann.
VKI-Musterprozess in erster Instanz erfolgreich.
Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen, die im Sinn der Richtlinie über missbräuchliche Vertrags-klauseln RL 93/13 missbräuchlich sind, dürfen von Gerichten nicht eingeschränkt oder abgewandelt aufrecht erhalten werden. Es kommt demnach zu keiner geltungserhaltenden Reduktion oder ergänzenden Vertragsauslegung.
Tagsatzungen (9.00 und 10.00) am Landesgericht Klagenfurt
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel und hinsichtlich der verlangten Bearbeitungsgebühr von € 35,00 bei Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klauseln nun als für die Kunden überraschend und nachteilig bzw als gröblich benachteiligend beurteilt.
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel und hinsichtlich der verlangten Bearbeitungsgebühr von € 35,00 bei Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klauseln nun als für die Kunden überraschend und nachteilig bzw als gröblich benachteiligend beurteilt.
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig beurteilt.
Das OLG Graz hat das erstinstanzliche Urteil gegen die Raiffeisenbank Graz-Straßgang bestätigt. Die umfassende Erklärungsfiktion in den Banken AGB ist gesetzwidrig. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) im Umfang des § 29 Abs. 3 VKrG auch auf Altfälle anwendbar sei.
Der Verbrauchergerichtsstand (=Wohnsitz des Konsumenten) liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Vertragsabschluss nicht online, sondern direkt in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers in einem anderen EU-Staat erfolgt.
Die prämiengeförderte Zukunfstvorsorge ist nach 10 Jahren kündbar, eine darüber hinausgehende Bindung - im vorliegenden Fall 15 Jahre - ist unzulässig.
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen Austrian Airlines hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klausel nun als für die Kunden überraschend und nachteilig beurteilt.
Für den OGH ist die umstrittene Definition des Totalschadens in den Kaskoversicherungsbedingungen vertretbar. Er zementiert damit eine nachteilige Abrechnungsweise: Es kommt nämlich zu keinem vollen Ersatz der Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.
Eine Dauerrabattklausel mit einer dekursiven Staffelung ist nicht gesetzeskonform, wenn KonsumentInnen im Fall einer vorzeitigen Auflösung ihres Versicherungsvertrages nicht so gestellt werden, als ob sie von Anfang an die tatsächliche Laufzeit als Vertragsdauer gewählt hätten.
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die UniCredit Bank Austria AG wegen drei Klauseln der Allgemeinen Bankbedingungen. Diese Klausel wirken sich vor allem auf Fremdwährungskredite aus. Die zweite Instanz bestätigte die Ansicht des VKI und des Erstgerichtes, dass alle drei Klauseln rechtswidrig seien.
Das OLG Innsbruck erkannte - in einer Verbandsklage des VKI im Auftrag der AK Tirol - vier Klauseln in (Fremdwährungs)krediten als unzulässig. Hierbei geht es vor allem um die Besicherungslage des Kredites, die Folgen einer Kursverschlechterung beim Fremdwährungskredit, die Vereinbarung des Zinssatzes und die Folgen einer vorzeitigen Rückzahlung.
AWD, AvW, Costa Concordia und PIP-Brustimplantate.
VKI-Kurzfilm auf youtube - Kanal des VKI Österreich.
Mo 20.2.2012 bis Do 23.2.2012 jeweils von 9.30 - 9.45 auf Ö1.
Immer wieder werden ahnungslose Konsumenten von beauftragten Rechtsanwälten abgemahnt, weil sie angeblich illegale CDs im Internet zum Verkauf angeboten hätten. So wurde ein Vorarlberger Konsument vom Leadsänger der ehemals weltbekannten Rockgruppe "The Sweet", Andy Scott, geklagt. In dem von der Arbeiterkammer Vorarlberg unterstützten Musterprozess hat der OGH nun festgestellt, dass der private Verkauf solcher CDs nicht rechtswidrig ist.
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