Mutwillensstrafe gegen Hutchison verhängt
Handybetreiber wies Mahnspesen in Klage nicht korrekt aus.
Handybetreiber wies Mahnspesen in Klage nicht korrekt aus.
RA Prof. Dr. Ronald Schmidt und RA Holger Hopperdietzel sind Herausgeber der neu erschienenen Wiesbadener Tabelle der Fluggastrechte.
Laut OGH ist ein rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung der Haftung des beklagten Wertpapierdienstleisters zu verneinen, wenn der geschädigte Anleger ein Leistungsbegehren („auf Naturalrestitution“) erhoben hat und nicht behauptet, dass ihm darüber hinaus künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.
Hat der geschädigte Anleger ein Leistungsbegehren auf Naturalrestitution erhoben, so ist grundsätzlich bei einem vereitelten Verkauf seiner Anlage ein rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung der Haftung des Beraters zu verneinen.
Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministerium - das Ausmaß und die Methoden der Unternehmen bei unerbetenen Werbeanrufen im letzten Jahr erhoben. Mehr als 1300 Konsumenten sind der Einladung des VKI gefolgt, ihre Probleme mit unerwünschten Werbeanrufen und Cold-Calling-Verträgen auf der Homepage des VKI über einen Fragebogen mitzuteilen.
Zahlreiche KonsumentInnen beschwerten sich in der Beratung des VKI darüber, dass "elitepartner" die auf bestimmte Zeit abgeschlossene Partnervermittlungsverträge verlängert, ohne in gesetzmäßiger Form darüber zu informieren, dass das unterlassen einer Kündigung zu einer Vertragsverlängerung führt. Der VKI führt daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage nach § 28a KSchG, weil diese Vorgehensweise gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verstößt.
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage nach § 28a KSchG gegen den Internet-Partnervermittler. Auch nach dem OLG Wien als Berufungsgericht ist die Form der vermeintlichen Vertragsverlängerungen gegenüber Kunden gesetzwidrig und zu unterlassen.
Reisende konnten aufgrund witterungsbedingter Flugverspätung und darauffolgendem Verpassen des Anschlussfluges Überseekreuzfahrt nicht antreten und bleibt nun auf einem Schaden von EUR 26.070.- sitzen.
Ein Ehepaar konnte aufgrund witterungsbedingter Flugverspätung und darauffolgendem Verpassen des Anschlussfluges ihre Überseekreuzfahrt nicht antreten und bleibt nun auf einem Schaden von EUR 26.070.- sitzen.
Der VKI ist - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - mit Verbandsklage gegen UPC vorgegangen. Das Verfahren wurde durch drei Instanzen geführt. Schlußendlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dem VKI bei 19 von 22 eingeklagten Klauseln Recht gegeben. Das Urteil bringt für die gesamte Telekom-Branche wesentliche Beschränkungen im Sinne des Verbraucherschutzes.
Vor dem 24. Dezember werden die Geschenke gekauft - nach dem 24.Dezember stellt sich die Frage: Was mache ich mit einem Geschenk, das nicht gefällt oder auch nicht funktioniert?
Verbandsklage des VKI – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums ergibt: Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge in Form einer Lebensversicherung ist erst nach 10 Jahren kündbar.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Reihe von Konsumenten, die nach Kündigung oder Rückkauf von Lebensversicherungen vom Versicherungsmakler Blue Vest Equity mit Forderungen auf Zahlung hoher Provisionen in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang war nun eine Verbandsklage des VKI gegen Blue Vest Equity auch in zweiter Instanz erfolgreich.
Banken sind in der Kritik. Verbraucher wollen wissen, was mit ihrem Geld passiert. Alternative Modelle für Privatanleger bei regionalen Unternehmen ecken an am "Bankenmonopol". Verbraucher wünschen sich vor allem eines: Transparenz, Wahlfreiheit und Sicherheit. Wie kann nun ein Kompromiss zwischen Anlegerschutz und freier Entscheidung aussehen? Dazu veranstaltet der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Dienstag, den 11. Dezember 2012, eine Podiumsdiskussion.
Der OGH hat über Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMASK) gegen T-Mobile entschieden: Papierrechnungsentgelte sind gesetzwidrig. Der VKI bietet - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung an.
Banken sind in der Kritik. Verbraucher wollen wissen, was mit ihrem Geld passiert. Alternative Modelle für Privatanleger bei regionalen Unternehmen ecken an am "Bankenmonopol". Verbraucher wünschen sich vor allem eines: Transparenz, Wahlfreiheit und Sicherheit. Wie kann nun ein Kompromiss zwischen Anlegerschutz und freier Entscheidung aussehen? Dazu veranstaltet der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Dienstag, den 11. Dezember 2012, eine Podiumsdiskussion.
Die Versicherungsmaklerin Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH unterliegt erneut vor Gericht: In den entgeltlichen Vermittlungsgebührenvereinbarungen fehlen die Pflichtangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG).
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Reihe von Konsumenten, die nach Kündigung oder Rückkauf von Lebensversicherungen vom Versicherungsmakler Blue Vest Equity mit Forderungen auf Zahlung hoher Provisionen in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang war nun eine Verbandsklage des VKI gegen Blue Vest Equity auch in zweiter Instanz erfolgreich.
Der OGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung.
Die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge in Form einer Lebensversicherung ist erst nach 10 Jahren kündbar.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums und mit Unterstützung der FORIS AG - gegen den AWD Österreich für rund 2.500 Geschädigte Sammelklagen mit einem Gesamtstreitwert von rund 40 Mio. Euro. Der Vorwurf lautet auf "systematische Fehlberatung" im Zuge der Vermittlung von Immofinanz- und Immoeast-Aktien. Die "Großmutter"-Gesellschaft des AWD Österreich - die SWISS LIFE AG in der Schweiz - beabsichtigt, wie sie heute verlauten ließ, die Marke AWD aufzugeben und das Vermittlungsgeschäft unter der Marke Swiss Life Select zu betreiben. Der VKI weist darauf hin, dass alleine ein Namenswechsel die Probleme der Vergangenheit nicht lösen kann.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Schadenersatzansprüche von Familien und anderen Reisegruppen für verlorenes Fluggepäck verbessert. Nach dem EuGH besteht Anspruch auf Schadenersatz jeweils für den einzelnen Reisenden, auch wenn sich Gegenstände im Koffer eines Mitreisenden befanden.
VKI-Musterprozess auch in zweiter Instanz erfolgreich
Das OLG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man das Zusatzangebot per SMS abbstellen muss, wenn man dieses nicht haben will, als Nötigung im Sinn des § 1a UWG und somit als unzulässige aggressive Werbung.
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Unterlassungsklage gegen A1. Es geht um zahlreiche Bestimmungen der AGB für die Festnetztelefonie.
In einem Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen eine Bank stellt der OGH in einem verstärkten Senat fest, dass das Beifügen von neu formulierten Ersatzklauseln bei Unterlassungserklärungen dazu führt, dass keine vollständige Unterwerfung vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr - als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage - aufrecht bleibt. Dies auch dann, wenn die neue Klausel im Verhältnis zur abgemahnten Klausel nicht sinngleich ist.
In einem Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen eine Bank stellt der OGH in einem verstärkten Senat fest, dass das Beifügen von neu formulierten Ersatzklauseln bei Unterlassungserklärungen dazu führt, dass keine vollständige Unterwerfung vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr - als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage - aufrecht bleibt. Dies auch dann, wenn die neue Klausel im Verhältnis zur abgemahnten Klausel nicht sinngleich ist.
Bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichsleistung von bis zu 600 Euro. Die Airlines müssen nur dann nicht zahlen, wenn die Ursachen der Verspätung von den Gesellschaften "nicht zu beherrschen" war.
Werbesendungen, die den fälschlichen Eindruck erwecken, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, sind nach dem Unionsrecht verboten.
LG Salzburg untersagt Werbung mit falscher Herkunftsbezeichnung.
Die Beweislast über die Einwilligung des Konsumenten liegt im Impugnationsprozess beim werbenden Unternehmen, das Werbeanrufe tätigt.
In einem Fernsehspot sowie in Radiowerbungen wurde der unrichtige Eindruck erweckt, einen Tarif zu einem fixen Entgelt anzubieten, obwohl weitere fixe wiederkehrende Entgelte wie zB ein jährliches Internet-Service-Entgelt von EUR 20,- anfallen.
Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums UPC auf Unterlassung geklagt, da in einem Fernsehspot der unrichtige Eindruck erweckt wurde, einen Tarif zu einem fixen Entgelt anzubieten, obwohl weitere fixe wiederkehrende Entgelte wie zB ein jährliches Internet-Service-Entgelt von EUR 15,-- verlangt wurden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das OLG Wien leistete der Berufung von UPC keine Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes.
Verbandsklagen des VKI gegen SPAR und BILLA erfolgreich.
Bestätigung der Vorabentscheidung des EuGH durch den OGH - Anspruch auf Ersatz auch bei Selbstmontage.
Eine VKI-Erhebung im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums zeigt Handlungsbedarf der Branche.
Im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hatte der VKI nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (kurz: ZaDiG; November 2009) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Austria erneut geprüft und Gesetzesverstöße mit Verbandsklage inkriminiert. Letztlich hätte der OGH noch über 17 Klauseln entscheiden müssen; die Bank zog hinsichtlich 6 Klauseln allerdings die Revision zurück und änderte diese im Sinne des Urteils des Oberlandesgerichts ab. Nun entschied der OGH über den Rest und schafft damit wichtige Rechtsprechung zu Entgelt-, Haftungs- und anderen Vertragsbestimmungen in Girokontobedingungen. Alle inkriminierten Klauseln (einzig im Erfordernis der Schriftlichkeit von Lastschrift-Widerrufen gegenüber der Bank sah er keine Gesetzwidrigkeit) widersprachen dem ZaDiG und dürfen nicht mehr vereinbart oder (bei Altverträgen) verwendet werden.
In einer Verbandsklage, die der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen den Onlinekartenvermittler Wiener Mozart Orchester Konzertveranstaltungs GmbH (www.viennaticketoffice.com) geführt hat, hat der OGH entschieden, dass die Angabe von nur einem Gesamtpreis ohne Querverweis auf den Ort, an dem der Preis für die Vermittlungsleistung ersichtlich ist, gegen das Transparenzgebot verstoßt. Außerdem qualifizierte er die auf den Webseiten und Subpages vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen als AGB, die der Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegen, was die Anwendung der Transparenzvorschriften erst möglich machte.
Eine Klausel, welche mittels Erklärungsfiktion nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vollkommen unbeschränkte Änderungen eines Vertrages - somit auch solche der Hauptleistungen - erlaubt, ist gesetzwidrig.
Eine Klausel, welche vollkommen unbeschränkte Änderungen eines Vertrages erlaubt, wenn KonsumentInnen einer angebotenen Vertragsänderung nicht widersprechen, ist gesetzwidrig.
Die RTR hat gemäß § 25 Abs. 6 TKG (Telekommunikationsgesetz) den von T-Mobile angezeigten Entgeltbestimmungen widersprochen. Die Klausel "24 Monate Mindestvertragsdauer" verletzt § 6 Abs. 1 Z 1 KSchG.
In einem Musterprozess, den der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums führt, sagt nun das HG Wien: Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung bei einer Veranlagung für Minderjährige in Immofinanz-Aktien ist das Rechtsgeschäft unwirksam und daher rückabzuwickeln.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wehrt sich - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gerichtlich gegen Methoden des privaten Vereines "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt", die auf eine Verwechslung mit dem VKI abzielen. Mit Erfolg: Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat diesem Verein eine Reihe von irreführenden Werbeaussagen untersagt und im Übrigen auch die Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Klauseln verboten.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wehrt sich - im Auftrag des BMASK - gerichtlich gegen Methoden des privaten Vereines "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt", die auf eine Verwechslung mit dem VKI abzielen. Mit Erfolg: Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat diesem Verein eine Reihe von irreführenden Werbeaussagen untersagt und im Übrigen auch die Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Klauseln verboten.
Berufungsgericht weist Berufung des AWD ab
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