Irreführende Werbung von Hutchison mit „ab-Preis“
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Hutchison Drei Austria GmbH (Hutchison). Im Verfahren ging es um eine Werbung mit einem „ab“-Preis für einen Internet-Tarif, ohne deutlichen Hinweis, dass jedenfalls noch weitere regelmäßig zu entrichtenden Kosten, nämlich die Servicepauschale, hinzukamen. Gab es im Haushalt des Kunden keinen Handyvertrag bei Hutchison verteuerte sich der Preis um zusätzliche 14,-- Euro. Auch dafür gab es keinen ausreichenden Hinweis. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte eine irreführende Geschäftspraktik. Das Urteil ist rechtskräftig.