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Markt & Wettbewerb

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OLG Linz bestätigt: unzulässige Werbung für Vermittlung von Kindermodels

Der VKI klagte im Auftrag der AK Steiermark die VIP Management GmbH in Linz aufgrund deren iSd UWG aggressiven und irreführenden Werbeauftritts im Internet unter www.modelkids.at und www.babyfaces.at. Das OLG Linz hat nunmehr die Berufung der beklagten Partei abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 19.07.2013).

LG Linz: Unzulässige Werbung für Kindermodels

Das Landesgericht Linz verbietet der VIP Management GmbH für die Vermittlung von Kindermodels zu werben, wenn dabei der Anschein erweckt wird, dass eine aktive Vermittlung gratis in Anspruch genommen werden kann. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass es möglich ist, dass es zu gar keinem Fotoauftrag kommt.

Kartellrecht: Akteneinsicht für geschädigte Dritte?

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts verstößt § 39 Abs 2 KartG, wonach am Kartellverfahren nicht beteiligte Personen in die Akten des Kartellgerichts nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen können, gegen Unionsrecht.

HG Wien weist "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" in die Schranken

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wehrt sich - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gerichtlich gegen Methoden des privaten Vereines "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt", die auf eine Verwechslung mit dem VKI abzielen. Mit Erfolg: Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat diesem Verein eine Reihe von irreführenden Werbeaussagen untersagt und im Übrigen auch die Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Klauseln verboten.

Urteil: HG Wien weist "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" in die Schranken

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wehrt sich - im Auftrag des BMASK - gerichtlich gegen Methoden des privaten Vereines "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt", die auf eine Verwechslung mit dem VKI abzielen. Mit Erfolg: Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat diesem Verein eine Reihe von irreführenden Werbeaussagen untersagt und im Übrigen auch die Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Klauseln verboten.

Statt-Preis-Werbung - mehr als zwei Fußnoten sind irreführend

Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz ist die Darstellung von Statt-Preisen in einer Werbung unzulässig, wenn dabei insgesamt mehr als zwei verschiedene Fußnotensymbole verwendet werden (*, **, + oder ähnliche).

Urteil: OLG Linz: Mehr als zwei Fußnoten bei Statt-Preisen irreführend

Die Darstellung von Statt-Preisen ist irreführend, wenn dabei insgesamt mehr als zwei verschiedene Fußnotensymbole verwendet werden (*, **, + oder ähnliche). Bei Statt-Preis Werbung muss außerdem angegeben werden, ob es sich beim Statt-Preis um den bisherigen Verkaufspreis oder um den Listenpreis handelt.

Urteil: OLG Linz: Mehr als zwei Fußnoten bei Statt-Preisen irreführend

Die Darstellung von Statt-Preisen ist irreführend, wenn dabei insgesamt mehr als zwei verschiedene Fußnotensymbole verwendet werden (*, **, + oder ähnliche). Bei Statt-Preis Werbung muss außerdem angegeben werden, ob es sich beim Statt-Preis um den bisherigen Verkaufspreis oder um den Listenpreis handelt.

SPAR-Stickersammelbuch-Kaufaufforderung: verbotene Kinderwerbung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat SPAR wegen seiner Werbung für das Stickersammelbuch "Wüsten und Steppen" ("Hol dir hier das Buch dazu") auf Unterlassung geklagt. Diese Werbeaussagen richten sich direkt an Volksschulkinder und stellen eine unzulässige direkte Kaufaufforderung und damit verbotene aggressive Werbung dar. Dies hat das Landesgericht Salzburg bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OGH untersagt irreführende Werbung von "Friedrich Müller"

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat gegen einen international tätigen Telefonspammer eine Klage auf Unterlassung der irreführenden Werbung eingebracht und nun vom OGH Recht bekommen Es ging um den - unter verschiedenen Namen und Firmen tätigen - Österreicher Gerhard Bruckberger, der etwa auch unter dem Namen "Friedrich Müller" auftritt.

VKI-Erfolg: Billa muß irreführende Werbung unterlassen

Das LG Wiener Neustadt gab dem Verein für Konsumenteninformation in einem vom BMASK geführten Verbandsverfahren nun Recht: Aktionen mit Ankündigungen wie "Diesen Freitag und Samstag -25% auf alle Getränke [...]" zu bewerben, wenn sich diese Aktionen nur auf "Vorteils- Club Mitglieder" beschränken und darauf in der Rundfunkwerbung nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird, ist irreführend. KundInnen ist nicht zuzumuten, sich mit Werbekampagnen intensiv auseinanderzusetzen, auch wenn das eine Irreführung unter Umständen vermeiden würde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

"0% Zinsen": OGH zu Kika und Leiner

Es ist wettbewerbswidrig, mit Finanzierungsangeboten zu "0% Zinsen" zu werben, wenn tatsächlich Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verrechnet werden und es dadurch zu einem Effektivzinssatz von 1,9% oder 5,02% kommt. Das hat nun auch der Oberste Gerichtshof bestätigt.

Urteil: "0% Zinsen" - unzulässige irreführende Blickfangwerbung

Der OGH bestätigte nun in zwei Verbandsverfahren des VKI, dass es irreführend ist, mit Finanzierungsangeboten zu "0% Zinsen" zu werben, wenn tatsächlich Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verrechnet werden und es dadurch zu einem Effektivzinssatz von 1,9% oder 5,02% kommt.

Danone gegen AMA: Große Worte für formalen Streit

Anfang 2010 startete die AMA eine Werbekampagne mit dem Titel "Jedes Joghurt stärkt Ihre Abwehrkräfte". Dagegen ging Danone mit Klage und Antrag auf Einstweilige Verfügung vor, weil sich die AMA-Kampagne auf den Werbeslogan von Actimel bezieht, die AMA für ihre gesundheitsbezogene Angabe aber keine formale Zulassung habe. Das Gericht erließ nun die einstweilige Verfügung gegen die AMA.

Urteil: Erfolg gegen irreführende Testsiegel - Werbung

Der OGH gab dem VKI in einem - vom BMASK beauftragten - Verbandsverfahren nun Recht und untersagte einem Matratzenhersteller die irreführende Werbung mit einem veralteten Testurteil eines Konsument-Matratzentests.

VKI warnt vor Lottelo

Finanzministerium sieht konzessionspflichtiges Glücksspiel und weist auf mögliche Gebührenpflicht des Spielers hin. Der VKI brachte im Auftrag des BMASK am 1.2.2010 eine Verbandsklage gegen den Glücksspielbetreiber Lottelo GmbH mit Sitz in Wien ein.

Kika "0% Zinsen" - OLG: "Gratis" muss tatsächlich gratis sein

In seinem Urteil vom 16.11.2009 bestätigte das OLG Wien die Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI),
dass es wettbewerbswidrig ist, mit Finanzierungsangeboten zu "0% Zinsen" zu werben, wenn tatsächlich Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verrechnet werden und es dadurch zu einem Effektivzinssatz von 1,9% oder 5,02% kommt. Die ordentliche Revision an den OGH ist zugelassen.

Urteil: "Gratis" muss tatsächlich gratis sein

In seinem Urteil vom 16.11.2009 bestätigte das OLG Wien die Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), dass es wettbewerbswidrig ist, mit Finanzierungsangeboten zu "0% Zinsen" zu werben, wenn tatsächlich Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren verrechnet werden und es dadurch zu einem Effektivzinssatz von 1,9% oder 5,02% kommt. Die ordentliche Revision an den OGH ist zugelassen.

Urteil: VKI-Sammelklage gegen AWD zulässig

Rechtsanwalt Dr. Christian Haas hat den VKI auf Unterlassung der Ankündigung von "Sammelklagen" im Zusammenhang mit behaupteten fehlerhaften Anlageberatungen des AWD im Zusammenhang mit Immofinanz und Immoeast geklagt und die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (EV) begehrt. Das Handelsgericht Wien hat den Antrag auf EV abgewiesen und die Zulässigkeit von Sammelklagen bestätigt.

Urteil: Erfolg gegen BAWAG-Werbung für "Anlage-Duett"

Das HG Wien untersagt - aufgrund einer Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMSK) - in einer aktuellen Entscheidung der BAWAG, in ihrer Werbung für ihr Produkt "Anlageduett" zB durch den Slogan "6% p.a.fix-Kapitalsparbuch und Fonds mit Kapitalgarantie" den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie biete eine fixe Verzinsung für eine bestimmte Veranlagung, wie hier eine Kombination aus Sparbuch und Fonds. Tatsächlich bezieht sich der Zinssatz von 6% aber nur auf die Hälfte des veranlagten Betrages, und zwar begrenzt auf ein Jahr. Für den restlichen Betrag ist keine Mindestverzinsung gesichert und dieser muss für 7 Jahre veranlagt werden.

unterstützt durch das

Sozialministerium
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