Info: E-Commerce -Gesetz
Am 1.1.2002 trat das E-Commerce-Gesetz (kurz ECG) in Kraft, welches die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr umsetzt.
Am 1.1.2002 trat das E-Commerce-Gesetz (kurz ECG) in Kraft, welches die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr umsetzt.
Das Basiswerk "Ihre Rechte als Konsument" wurde aktualisiert und neu aufgelegt.
Am 1.1.2002 wird eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und zum Konsumentenschutzgesetz in Kraft treten. Damit wird die Richtlinie 1999/44/EG "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie" umgesetzt und darüber hinausgehend Änderungen im Recht der Gewährleistung vorgenommen.
Der Handel versucht den Eindruck zu erwecken, dass mit diversen "Garantien" die ab 1.1.2002 geltenden Regelungen zur Gewährleistung vorweggenommen würden. Davor ist zu warnen. Der VKI rät daher: Entweder der Händler vereinbart das neue Gewährleistungsrecht freiwillig mit dem Kunden, oder man kauft erst im Jänner 2002.
Die Rechtsabteilung befindet sich nun in der VKI-Zentrale am Wiener Naschmarkt
"Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozessrecht"
Am 1.1.2002 wird eine Novelle zum ABGB und zum KSchG in Kraft treten, mit der die Richtlinie 1999/44/EG "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie" umgesetzt wird. Gleichzeitig werden darüber hinausgehende Änderungen im Recht der Gewährleistung vorgenommen.
Der VKI klagt Landmaschinenhändler
In einer Verbandsklage gegen einen Wohnwagen-Verkäufer konnte eine rechtspolitisch interessante Entscheidung erwirkt werden.
Die Altersgrenze für die Erreichung der Volljährigkeit wird auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt.
Die Ankündigung von Sammelklagen durch den VKI (Informationen zum Verbraucherrecht 11/2000) hat viel Aufsehen und Resonanz von seiten der Verbraucher gefunden.
Der VKI geht mit dem Modell "Sammelklage" nach österreichischem Recht einen neuen Weg in der Durchsetzung von Rechtsansprüchen von Verbrauchern.
Eine Konsumentin antwortet auf ein Privatinserat, gerät an ein Partnerinstitut, unterschreibt vorschnell einen Vermittlungsvertrag, tritt davon fristgerecht zurück und muss - mit Hilfe des VKI - um die Rückzahlung des Entgeltes streiten.
In einem spanischen Vorabentscheidungsverfahren nimmt der EuGH zu missbräuchlichen Gerichtsstandsklauseln Stellung.
Eine OGH-Entscheidung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus irreführenden Gewinnversprechen mit einer Verbandsklage nach § 55 Abs 4 JN.
Der VKI klagte einen Unternehmer mit Sitz in München auf Unterlassung der Verwendung gesetzwidriger Klauseln. Der OGH fragt nun den EuGH, ob eine Klage in Österreich möglich ist.
Ein mangelhafter Motor führte zu einem Gewährleistungsstreit zwischen zwei Unternehmern und zu einer Klarstellung zum Thema Gewährleistung.
Die AK Wien hat in einem Musterprozess klarstellen können: Wenn der Unternehmer über das Rücktrittsrecht falsch oder unvollkommen belehrt, dann kann der Verbraucher bis ein Monat nach beiderseitiger Vertragserfüllung zurücktreten.
Wenn ein Unternehmer mit Sitz im Ausland gesetzwidrige AGB in Österreich verwendet, dann kann er - so das nicht rechtskräftige Urteil - ebenso wie bei UWG-Verstößen in Österreich geklagt werden.
Das KSchG und damit auch das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG ist auch auf den Beitritt zu gemeinnützigen Vereinen anzuwenden, wenn den Mitgliedern nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden.
Am 1.1.2000 trat das neue Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) in Kraft und brachte zahlreiche Neuerungen.
Das Gesetz versucht den Spendenkeilern Regeln zu setzen. Bleibt abzuwarten, ob diese in der Praxis Wirkung zeigen.
Die Verjährung des Anspruches des Werkbestellers auf Ersatz des Erfüllungsinteresses wird erst dann in Gang gesetzt, wenn für ihn feststeht, dass die Verbesserung durch den Dritten misslungen ist.
Wenn rund um die Verbesserung Unklarheiten herrschen, kann man auch auf Feststellung des Bestehens der Gewährleistung klagen, um Fristen zu wahren.
Die Zeit des Kaufes von Weihnachtsgeschenken aktualisiert Probleme rund um Umtausch und Gewährleistung. Ein vorweihnachtlicher Beitrag zur Klärung der Rechtsgrundlagen.
Klärt der Unternehmer den Verbraucher nicht über die Nachfristzeit auf, ist der Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung wirksam.
Wäschesparverträge der Firma Prantl in Lustenau sind im Beratungszentrum des VKI Quelle für laufende Beschwerden. Verbraucher haben sich das Sparen auf ein bestimmtes Wäschepaket aufschwatzen lassen und wollen - oft auch nach einiger Zeit der Ratenzahlung - vom Vertrag zurücktreten.
Neuartiges Verfahren zur Mauertrockenlegung versagte. Verbraucher forderte 25-jährigen Garantieanspruch ein.
Neue Datenbank des BMJ
Wer seinen Namen oder seine Marke auf einem Produkt angibt, haftet nach dem PHG als Anscheinsproduzent.
Ab 1.10.1999 gilt das KSchG auch für den Beitritt zu "gemeinnützigen Vereinen", wenn den Mitgliedern nur eingeschränkte Rechte eingeräumt werden
Der VKI kann von einer erfolgreichen Verbandsklage gegen die Firma IS Inkassoservice Karl Unterbrunner KG berichten.
Ein Gebrauchtwagenhändler gibt zuerst eine "Vollgarantie" und versucht - vergeblich - diese trickreich wieder einzuschränken.
Unter anderem sollen nun irreführende Gewinn-spiele klagbar gemacht werden.
Der VKI führte gegen den Wirtschaftsdienst H.Liegl & Co. ein Verbandsklagsverfahren um die Unterlassung zweier gesetzwidriger Klauseln.
Der Vertreter führte aufgrund konkreter Fragen der Klägerin zu den Bedingungen des in Aussicht genommenen Mitarbeitervertrages die Klägerin in Irrtum. Er haftet nun aus dem Titel des Schadenersatzes.
Der OGH geht davon aus, daß auch Kundenrabatt-programme dem KSchG unterliegen und erklärt eine Reihe von Klauseln für unwirksam.
Bei grenzüberschreitenden Konflikten stellt sich die Frage: Wo kann geklagt werden und welches Recht ist anwendbar?
Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung als in Frage kommende Haftungsgrundlagen.
Der VKI hat das Tierhilfswerk Österreich mit einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) wegen unzureichender Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Paragraph 3 KSchG geklagt.
Sachverständige berechnete den Wert des um S 26.340,-- angebotenen Kurses mit rund S 6.000,--. Damit ist die Verkürzung über die Hälfte gegeben.
Besonders beim Kauf von Liegenschaften oder Eigentumswohnungen wird zur Abwicklung des Vertrages von den Vertragsparteien oft ein Dritter - ein Rechtsanwalt oder Notar - als Treuhänder eingeschaltet.
Das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) und das Römische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) sind am 1.12.1998 in Kraft getreten.
Seit 1992 führt der VKI im Auftrag des Büro für Konsumentenfragen eine präventive Kontrolle von Geschäftsbedingungen durch und geht gegen gesetz- und sittenwidrige Klauseln mit Verbandsklage vor.
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