Abgrenzung Interzession und echte Mitschuld
Geht ein Verbraucher eine Interzession (zB Bürgschaft) ein, stehen ihm gewisse Schutzvorschriften (uU Warnpflicht des Unternehmers; richterliches Mäßigungsrecht) zu, bei einer sog echten Mitschuld hingegen nicht. Die Abgrenzung orientiert sich nicht nach der Überschrift der jeweiligen Erklärung, sondern danach ob dem Interzedenten im Fall seiner Inanspruchnahme ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht. Ist offenkundig, dass ein Regressanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Hauptschuldners nicht durchsetzbar sein wird, so ist für den Interzedenten offenkundig, dass er die Schuld auch materiell selbst tragen muss; dann liegt eine echte Mitschuld vor.