OGH: Übergang von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen des Bauträgers nur bei konkreter Bezeichnung des Erwerbers
Gemäß § 16 BTVG kann der Erwerber bei Insolvenz des Bauträgers die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen verlangen, die dem Bauträger gegen Dritte wegen mangelhafter Leistung zustehen. Die Abtretung muss schriftlich begehrt werden und darlegen, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergehen sollen. Für den Bauträger muss jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche verlangt, feststehen oder zumindest feststellbar sein, damit nachvollziehbar ist, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger oder in der Konkursmasse befinden. Wenn ein Schreiben diesen Anforderungen nicht entspricht, erfolgt kein Anspruchsübergang.