Unzulässige Revision im Verbandsverfahren
Der Obersten Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass eine Revision – auch entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 508a Abs 1 ZPO – nicht zulässig ist, wenn weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel eine erhebliche Rechtsfrage ausgeführt wurde. Der OGH ist zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Das war im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall.