Erfolgreiche VKI-Klage gegen WhatsApp
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministerium die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt. Anlass für die Klage war die Änderung der Nutzungsbedingungen von Whatsapp Anfang 2021.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministerium die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt. Anlass für die Klage war die Änderung der Nutzungsbedingungen von Whatsapp Anfang 2021.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG (Generali) wegen mehrerer Klauseln aus deren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt. Unter anderem richtete sich die Klage gegen eine Klausel, die es der Generali erlaubt, Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Weiters wurde eine Klausel für unzulässig befunden, nach der sich der Versicherungsvertrag bei bloßem Schweigen der Versicherungsnehmer:innen automatisch verlängert. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte nun alle eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, dem ein Vitamin zugesetzt wurde, muss über die Angabe der Bezeichnung dieses Vitamins hinaus nicht auch die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung enthalten.
Verbraucher:innen, die mit einem Vermittler einen Fernabsatzvertrag über ein Veranstaltungsticket abgeschlossen haben, können von diesem Vertrag nicht zurücktreten, wenn den Veranstalter das wirtschaftliche Risiko des Rücktritts treffen würde.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wels Strom GmbH wegen einer Preisänderungsregel in den AGB für die Marke VOLTINO geklagt. Der OGH bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI: Eine Wertsicherungsklausel darf nicht die Möglichkeit zur über die Wertsicherung hinausgehenden Preiserhöhung bieten.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PE Digital GmbH (Parship; Elitepartner). Das HG Wien beurteilte mehrere Vorgehensweisen der PE Digital GmbH iZm der automatischen Vertragsverlängerung für gesetzwidrig.
Veranstalter wendete die Regelungen des KuKuSpoSiG auch auf Buchungen für Übernachtungen an
Die Bundesarbeiterkammer klagte erfolgreich ein Kreditinstitut, das im Bauspargeschäft tätig ist, wegen mehrerer Klauseln.
Zwei Konsumenten wurde bei einem geplanten Wochenendtrip von der Fluglinie wegen Überbuchung der Flug verweigert. Die Fluglinie zahlte zwar die Ticketkosten und eine Ausgleichszahlung von je 250 Euro, verweigerte aber einen weitergehenden Schadenersatz. Der VKI klagte für die Konsumenten. Der OGH sprach an sich den Schadenersatz zu, rechnet aber eine geleistete Ausgleichzahlung darauf an.
Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums einen Konsumenten unterstützt, dessen Vertrag bei GoStudent unzulässiger Weise verlängert wurde. Während GoStudent bei einer Intervention durch den VKI noch jegliche Ansprüche des Konsumenten abgelehnt hat, hat sich das Start-up auf ein Gerichtsverfahren gar nicht eingelassen. Die Folge ist ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl und der Konsument bekam sein Geld zurück.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (Magenta) geklagt. Die Klage richtete sich gegen die Bewerbung eines Mobiltelefons um „0 Euro“, wenn der Tarif, mit dem dieses Handy angeboten wird, tatsächlich um 10 Euro pro Monat mehr kostet als der vergleichbare Tarif ohne Handy. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI und das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik.
Wegen Unionsrechtswidrig von § 176 VersVG idGF hat Versicherungsnehmerin, die nach über fünf Jahren von der Lebensversicherung zurücktritt, Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Netto-Versicherungsprämien.
Einlagensicherungsfall der Sberbank Europe AG
Die Fluggastrechte-VO ist grundsätzlich anwendbar, wenn sich der Abflughafen oder der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Gegenstand des EuGH-Verfahrens war die Frage, ob bei Flügen von und nach Drittstaaten eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet ausreicht, um die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO zu begründen. Dabei macht es einen Unterschied, ob die Flüge getrennt voneinander gebucht wurden oder eine Gesamtbuchung vorliegt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich einen Verbraucher unterstützt. Der Konsument hatte, nach eigenen Angaben, mehrere unberechtigte Forderungsschreiben eines Inkassobüros erhalten und wurde anschließend von einer Bank wegen einer nicht nachvollziehbaren (Kreditkarten-)Forderung von rund 1.580 Euro geklagt. Nach dem Einschreiten des VKI zog die Bank die Klage zurück.
Bezirksgericht Klagenfurt bestätigt Materialfehler nach dem Produkthaftungsgesetz und spricht Schmerzengeld zu
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Der VKI hatte die SmileDirectClub DEU GmbH geklagt. Das Unternehmen bewarb Zahnkorrekturen mit einem zu niedrigen Preis. Außerdem fehlten bei der Werbung für eine Ratenzahlung die gesetzlich notwenigen Informationen, wie der Zinssatz oder der zu zahlende Gesamtbetrag. Das Handelsgericht (HG) Wien gab der Unterlassungsklage des VKI statt.
Den Werkunternehmer trifft auch dann die Informationspflicht darzulegen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, wenn er nicht das gesamte Entgelt verlangt, sondern nur einen Teil.
In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Austrian Airlines AG wurden fünf Klauseln aus deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck („ABB“) für unwirksam erklärt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Merkur Versicherung AG geklagt. Gegenstand der Verbandsklage war eine Klausel des Versicherers, nach der die Prämien für mitversicherte Kinder mit deren 18. Geburtstag auf einen vorab nicht festgelegten Betrag umgestellt werden. Die Versicherungsnehmer:innen können mitunter erst nach 15 Monaten diesen Vertrag auflösen und müssen in dieser Zeit die erhöhten Prämien zahlen. Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) ist diese Klausel intransparent und daher unzulässig.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums eine Gewerbetreibende, die einen „Corona-Imprägnierspray“ unter dem Namen „MIHESA“ vertrieb. Anlass für die Klage war die undifferenzierte Bewerbung des Produkts, dass es das Covid-19 Infektionsrisiko senke. Das Landesgericht Korneuburg bestätigte: Es fehlt an wissenschaftlichen Belegen für den behaupteten Schutz gegen eine primäre Infektion (dh Übertragung durch Einatmen infektiöser Viruspartikeln).
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group (Wiener Städtische) wegen Klauseln in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB Unfallvorsorge Premium). Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem VKI nun fast zur Gänze Recht und erklärte 9 von 10 eingeklagten Klauseln für unzulässig.
In einem im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren des VKI bejahte der OGH erstmals das Vorliegen einer irreführenden Werbung, wenn der beworbene Rabatt nach Ablauf des befristeten Sonderangebots ohne jede Unterbrechung weiterhin gewährt wird. Im konkreten Anlassfall wurde das Verfahren zurück an das erstinstanzliche Gericht verwiesen, weil noch Tatsachenfeststellungen zu den Tarifmodellen der beklagten T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) fehlten. Bereits in der zweiten Instanz vom OLG Wien rechtskräftig wurde darüber entschieden, dass die blickfangartige Werbung mit dem Wort „gratis“ irreführend ist, wenn in Wahrheit auch eine Servicepauschale und ein Aktivierungsentgelt zu zahlen sind, darauf aber nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird.
Anleger forderten von ihrer Bank einen TAN an, um eine „Bestens-Order“ für den Ankauf von Aktien aufzugeben. Sie erhielten aufgrund eines 20 Minuten alten Aktienkurses die Summe „ca EUR 75.420“ genannt und gaben die Order auf. In der Zwischenzeit stieg der Kurs und es wurden Aktien zu einem Preis von ca EUR 92.140 gekauft, wodurch ihr Konto um ca EUR 18.700 überzogen wurde. Die Klage gegen die Bank wurde vom OGH abgewiesen.
In einem VKI-Verfahren entschied der OGH, dass die Banken während der gesetzlich angeordneten, pandemiebedingten Kreditstundung keine Sollzinsen verlangen dürfen. Der VKI fordert die Banken auf, bei laufenden Krediten die Kreditkonten von sich aus richtigzustellen. Für Kreditnehmer:innen mit bereits ausgelaufenen Krediten stellt der VKI einen kostenlosen MUSTERBRIEF zur Verfügung.
Der VKI hat die Bergbahn Aktiengesellschaft Kitzbühel auf Unterlassung von 17 Klauseln geklagt. Die Bergbahnen wollten das Verfahren möglichst schnell beenden und ließen sich daher nicht auf das Verfahren ein. Es erging ein – mittlerweile rechtskräftiges – Versäumnisurteil.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab der Klage des VKI rechtskräftig statt. In der Folge verstieß T-Mobile aber mehrmals gegen das Urteil, weshalb der VKI bereits zwei Exekutionsanträge einbrachte. Nach einem aktuellen Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien muss T-Mobile nun 60.000 Euro Strafe zahlen. Der Exekutionsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Ein Verbraucher, der infolge einer wettbewerbswidrigen (hier: irreführenden) Handlung einen Vermögensschaden erlitten hat, kann den Unternehmer klagen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die AGB der Bird Rides Austria GmbH (Bird) geprüft und anschließend im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage eingebracht. Die Klage richtete sich gegen 45 Klauseln. Zentraler Punkt der Beanstandung waren Klauseln, die die Haftung von Bird reduzierten bzw. die der ausleihenden Konsumentinnen und Konsumenten erheblich ausdehnten. Weiters waren etliche Klauseln nach Ansicht des VKI unverständlich. Bird verpflichtete sich vor dem Handelsgericht Wien, alle vom VKI beanstandeten Klauseln nicht mehr zu verwenden. Der Vergleich ist rechtskräftig.
Verkürzung der Anspruchsfrist aus Garantie auf zwei Monate unzulässig.
Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs 2 Nr 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.
Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die D.A.S. Rechtsschutz AG (D.A.S.) wegen zweier Rechtsschutzausschlussklauseln geklagt, die der Rechtsschutzversicherer als Grund für Deckungsablehnungen bei unter anderem coronabedingten Rechtsstreitigkeiten heranzieht. Das Handelsgericht (HG) Wien beurteilte beide Klauseln als unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hatte in erster Instanz alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Die Beklagte erhob gegen Teile dieses erstinstanzlichen Urteils ein Rechtsmittel, welchem das Oberlandesgericht Wien (OLG) stattgab. Die nun vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) gibt dem VKI hingegen Recht.
Eine Vertragsklausel mit einem generellen Genehmigungsvorbehalt der Vermieterin zur Haltung von Hunden und Kleintieren durch eine Mieterin ist gröblich benachteiligend. Im Verbrauchergeschäft hat die Klausel daher zur Gänze zu entfallen, sodass die Mieterin einen Hund halten darf.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft (IKB) wegen Preisänderungsklauseln, einer Klausel zur Grundversorgung und einer zur Direktwerbung geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun alle vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig.
Im Rahmen von mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen und Fluggesellschaften wegen Ausgleichszahlungen an die Fluggäste nach der Verordnung 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) stellte der EuGH nunmehr klar: Auch ein Flug, der um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, ist als annulliert anzusehen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen und umfassenden Information zu Kündigungen und Preisänderungen am Energiemarkt. Er beinhaltet konkrete Handlungsempfehlungen und Musterbriefe für spezielle Situationen. Er verlinkt weiters zu Informationen zur Situation bei einzelnen Anbietern.
Das Gesetz über die Zwangsgutscheine bei pandemiebedingt abgesagten Veranstaltungen wird verlängert und soll nun auch für im ersten Halbjahr 2022 abgesagte Veranstaltungen gelten.
Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick, welche Gesetze mit Bezug zum Konsumentenschutz im Jahr 2022 geändert werden.
In den letzten Wochen haben Konsument:innen von turmgas eine Information erhalten, dass ihre Energiepriese erhöht werden, wenn sie der Preisänderung nicht widersprechen. Mit dem Widerspruch soll das Vertragsverhältnis zwischen Kund:innen und turmgas beendet werden. Von diesem Vorgehen sind auch zahlreiche Verträge betroffen, für die eine Preisgarantie und eine Mindestvertragsbindung aufrecht bestehen. Der VKI hält dieses Vorgehen für unzulässig und wird rechtliche Schritte prüfen. Mit Musterbrief.
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