Anscheinsvollmacht eines Schadensreferenten
Der OGH bejahte die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht eines Schadensreferenten, der im Namen des Haftpflichtversicherers und des Versicherungsnehmers ein Anerkenntnis abgab. Der Schadensreferent war zwar nicht berechtigt, für den Versicherer Anerkenntnisse abzugeben. Dies war aber dem Geschädigten nicht erkennbar und der Schadensreferent war vom Versicherer zur Abwicklung von Versicherungsfällen eingesetzt worden. Der Versicherer hat daher den Anschein gesetzt, als ob der Schadensreferent zur Abgabe von den Schadensfall betreffenden Erklärungen im Namen des Versicherers bevollmächtigt war.