Verkürzung über die Hälfte bei Pauschalpreisvereinbarung
In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich der OGH erstmals mit der Frage, ob eine Pauschalpreisvereinbarung wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden kann und bejahte dies.
In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich der OGH erstmals mit der Frage, ob eine Pauschalpreisvereinbarung wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden kann und bejahte dies.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln.
Eine Konsumentin erlitt auf einem Flug bei einer für sie unvorhergesehenen harten Landung einen Bandscheibenvorfall, weshalb sie vom Luftfahrtunternehmen ca. € 70.000,- an Schadenersatz begehrte.
Das Gesetz sieht bei Viehmängel – abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist – eine kurze Frist von sechs Wochen vor. Diese kurze Frist betrifft aber nicht alle Mängel, die hier auftreten, sondern nur Krankheiten. Ihre Anwendung auf andere Mängel ist nicht gerechtfertigt.
Im konkreten Fall wurden die Tiere zwischen Kauf und Lieferung nur noch mangelhaft gefüttert, wodurch ihr Ernährungszustand am Tag der Lieferung schlecht war. Hier kommt die normale Gewährleistungsfrist zur Anwendung.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt. Der VKI beanstandete unter anderem, dass die „5G-Ready“-Tarife als Kombinationsangebot „Tarif plus Gratis-Handy“ angeboten wurden, obwohl die Grundgebühr höher war als beim Vergleichstarif ohne Handy. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun in zweiter Instanz Recht und sah in der Bewerbung des Handys als „gratis“ einen Wettbewerbsverstoß.
Die Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrages nach Art 5 Abs 1 der Pauschalreise-Richtlinie stellt eine Besonderheit dar: Sie erstreckt sich auch auf Dienstleistungsträger; demnach haftet der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung unabhängig davon, ob er oder andere Dienstleistungsträger (zB das Hotel) diese Verpflichtung zu erfüllen haben. Eine davon bestehende Ausnahme war Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Dadurch wurde die vereinbarte Gültigkeit von 205 Tagen um 49 Tage bzw 24 % verkürzt. Diese 24 % vom gezahlten Preis muss die Ski amadé GmbH den Konsumenten zurückerstatten. Haben die Konsumenten in der folgenden Saison 2020/21 einen Bonus für die verkürzte Saison 2019/20 erhalten, ist dieser Betrag vom rückzuerstattenden Betrag abzuziehen.
Grundsätzlich ist ein Flug, der zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleitet wird, als annulliert anzusehen. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Umleitung zu einem Flughafen erfolgt, der zwar in einem anderen Bundesland liegt, aber dieselbe Stadt bedient.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH wegen Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geklagt.
Nachdem alle Skigebiet im Frühjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen mussten, verkürzte sich die Wintersaison für viele Wintersportlerinnen und Wintersportler erheblich. Viele Skigebiete weigerten sich dennoch, Besitzerinnen und Besitzern von Jahreskarten den anteiligen Preis für das vorzeitige Saisonende zurückzuzahlen. Das Landesgericht Salzburg hat jetzt einen Rückzahlungsanspruch von zwei Konsumenten bestätigt. Die Konsumenten erhalten den anteiligen Kartenpreis zurück.
Art 7 Nr 2 EuGVVO gilt für eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.
Der OGH hatte mehrere Rücktrittsrechte in einem Fall zu prüfen, in dem ein Versicherungsnehmer sechs Jahre nach Vertragsabschluss von einem Lebensversicherungsvertrag zurücktrat. Er verneinte alle zu prüfenden Rücktrittsrechte.
Im Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Online-Handelsplattform Jochen Schweizer GmbH wurden 19 Klauseln für unwirksam erklärt. Die Klauseln betreffen zB eine zu kurze, weil dreijährige Verfallsfrist bei Gutscheinen, umfassende Leistungsänderungsvorbehalte des Unternehmers oder und zu weite AGB-Änderungsmöglichkeiten des Unternehmers.
Im Februar 2020 buchten zwei Konsumenten Hin- und Rückflüge mit Wizz Air Hungary Ltd. (kurz: Wizz Air) von Wien nach Lissabon (Portugal) um ca. € 350,00. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai. In der Zwischenzeit kam es zum Ausbruch der Corona-Pandemie. Die Konsumenten stornierten daher und traten ihre Flüge nicht an. Wizz Air erstatte den Konsumenten das Geld nicht zurück mit der Begründung, dass die Flüge wie geplant durchgeführt wurden. Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI für die beiden Konsumenten dieses Geld erfolgreich ein.
Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat
Der VKI hatte im Juni 2019 im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH geklagt, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Für bestimmte Konzerte werden die Eintrittskarten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Eine Änderung der Personalisierung ist auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte. Nach dem HG Wien erklärte nun auch das OLG Wien sämtliche vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H wegen einer Klausel in deren Reparatur-Auftrag geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt auf den Kunden, wenn es sich dabei nicht um einen Fall der Gewährleistung oder Garantie handelt. Der OGH bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung.
Der VKI hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten ein Verfahren gegen die Schweizer Ticket-Plattform viagogo AG wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Der OGH bestätigte nun, dass 42 Klauseln gesetzwidrig sind.
DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.
Eine Immobilienmaklerin begehrte Provision für die Vermittlung einer vom Beklagten gekauften Liegenschaft. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung eines Rücktritts nach FAGG. Der Klage wurde stattgegeben; es lag eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht (gemäß § 18 Abs 1 Z 1 FAGG) vor.
Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Musterverfahren gegen die Scottish Widows Limited auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages mangels gesetzeskonformer Rücktrittsbelehrung gem. § 165a VersVG. Der OGH beurteilte die konkreten Belehrungen in diesem Einzelfall im Zusammenspiel als fehlerhaft und sprach der Klägerin die einbezahlten Netto-Prämien (abzüglich der Versicherungssteuer und Risikokosten) zu. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Zinsbegehrens und dessen Begrenzung auf 3 Jahre wurde die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen.
Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren bei beweglichen Sachen nach 2 Jahren und bei unbeweglichen Sachen nach 3 Jahren. Insofern kann die Einordnung einer Sache als beweglich oder unbeweglich von großer Bedeutung sein. In einer OGH-Entscheidung wurde eine Hochregalanlage, die vereinbarungsgemäß durch den Werkunternehmer fest mit dem Boden fest verbunden und montiert wurde, als unbewegliche Sache eingestuft.
Bereits Ende 2018 hatte das Handelsgericht (HG) Wien infolge eines vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) erfolgreich geführten Verbandsverfahrens eine sogenannte „Garantieklausel“, die sich in vielen fondsgebundenen Lebensversicherungen befindet, rechtskräftig für unwirksam erklärt. In einem anschließenden Musterprozess, der im Auftrag des Sozialministeriums geführt wurde, ging es um die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI erneut Recht und urteilte, dass die Garantiezusage nicht durch Kostenabzüge wie Abschlusskosten oder Verwaltungskosten geschmälert werden darf.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Verfahrensgegenstand sind Klauseln in den AGB und in den FAQ („frequently asked questions“), die im Zusammenhang mit der Sitzplatzreservierung stehen. In erster Instanz wurden alle eingeklagten Klauseln für unzulässig befunden.
Der VKI hat im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Unfallbedingungen und den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt. Der OGH erklärte nun 12 von 13 Klauseln für unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage wegen irreführender Geschäftspraktiken gegen die Silvercare GmbH, einen Schutzmaskenhersteller, eingebracht und vor dem Landesgericht (LG) Linz Recht bekommen: Die Silvercare GmbH darf die von ihr vertriebenen MNS-Masken nicht so bewerben, dass der Eindruck entsteht, sie würden den Träger gegen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) schützen, obwohl die wissenschaftlichen Belege für den Schutz des Trägers nicht als gefestigt anzusehen sind. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der VKI klagte – im Auftrag des Sozialministeriums – erfolgreich die Santander Consumer Bank GmbH. Verfahrensgegenstand war die Bewerbung des Kredits auf der Startseite der Bank. Die Werbung erfüllte weder die gesetzlichen Kriterien der Auffälligkeit der wesentlichen Informationen noch wurde ein - gesetzlich notwendiges - repräsentatives Beispiel angeführt. Das von der Beklagten gewählte Beispiel mit dem "ab"-Zinssatz enthält nicht den geforderten typischerweise gewährten Zinssatz dar.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG wegen unzulässiger Klauseln in ihren Treuhandverträgen mit österreichischen Anlegern geklagt. Die verfahrensgegenständlichen Klauseln sind allesamt gesetzwidrig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut wegen Klauseln in Verbraucherkrediten nach dem VKrG ging es vor allem um Verweise auf andere Klauselwerke, um die Möglichkeit von Teilung von Klauseln und um die Länge der Leistungsfrist.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die Easybank AG wegen mehrerer Klauseln in Geschäftsbedingungen ua für die easy Karte und für Kreditkarten. Der OGH hat nun die meisten der eingeklagten Klauseln für unzulässig beurteilt.
Bei Inanspruchnahme eines Winterdienstes dürfen Verbraucher mit einer den gesetzliche Vorgaben entsprechenden Räumung der vereinbarten Flächen rechnen. Abweichende Vereinbarungen sind laut HG Wien unzulässig. Das Gericht befand zahlreiche Vereinbarungen über Haftungsbeschränkungen für unzulässig sowie die verfahrensgegenständlichen AGB-Klauseln aufgrund der schlechten Lesbarkeit für intransparent.
Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen eine Bank wegen Klauseln in verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der VKI hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Porsche Bank AG wegen Klauseln der Leasingbedingungen für das KFZ-Leasing mit Verbrauchern geklagt. Insgesamt beanstandete der VKI zehn Klauseln. Der OGH hat alle zehn Klauseln für unzulässig erklärt.
Coronabedingte Deckungsablehnungen sind zu Unrecht erfolgt – das ist die Konsequenz eines aktuellen Urteils des Handelsgerichts (HG) Wien in einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UNIQA geführten Verfahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MediClass Gesundheitsclub GmbH. Diese betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung. Inhalt des Verfahrens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Datenschutz und Haftungsausschluss.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DEGIRO B.V. wegen diverser Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen geklagt. DEGIRO ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf "degiro.at" eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der VKI hatte über 50 Klauseln aus verschiedenen Geschäftsbedingungen beanstandet. Nachdem bereits in erster Instanz 44 der eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig befunden wurden, erklärte nun das Oberlandesgericht (OLG) Wien weitere sechs Klauseln, dh insgesamt 50 Klauseln, für unzulässig. Der Berufung von DEGIRO bezüglich der 44 Klauseln wurde hingegen gar nicht Folge gegeben.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer.
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