Lidl muß Lockvogelwerbung für Computerzubehör unterlassen
Das OLG Stuttgart untersagte Lidl in einem Urteil vom 30.6.2005 (2U 7/05) die Werbung für einen Computerbildschirm bzw eine Funk-Tastatur, wenn die Ware nicht in ausreichender Menge vorrätig ist. Damit gab es der deutschen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Recht; in Österreich hat der Verein für Konsumenteninformation Lidl - im Auftrag des BMSG- in einem ähnlich gelagerten Fall geklagt, das Verfahren ist derzeit in erster Instanz anhängig.