Verbraucher-Rücktritt bei Internet-Auktion
Das Bezirksgericht Wr. Neustadt hat in einem vom VKI geführten Verfahren klar ausgesprochen, dass eine "eBay-Auktion" keine Versteigerung im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und daher zum einen der Unternehmer dem Verbraucher diverse Angaben übermitteln muss und zum anderen dem Verbraucher das Rücktrittsrecht aufgrund eines Fernabsatzgeschäftes zusteht.
