Gewährleistungsfrist bei errichteter Anlage
Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren bei beweglichen Sachen nach 2 Jahren und bei unbeweglichen Sachen nach 3 Jahren. Insofern kann die Einordnung einer Sache als beweglich oder unbeweglich von großer Bedeutung sein. In einer OGH-Entscheidung wurde eine Hochregalanlage, die vereinbarungsgemäß durch den Werkunternehmer fest mit dem Boden fest verbunden und montiert wurde, als unbewegliche Sache eingestuft.
