Geschlossene Fonds - Erste Bank bietet Vergleich an
Die Sammelintervention des VKI hat einen ersten Erfolg: Erste Bank bietet als erste der betroffenen Banken betroffenen Kunden bis zu 30 Prozent Ersatz ihrer Schäden an.
Die Sammelintervention des VKI hat einen ersten Erfolg: Erste Bank bietet als erste der betroffenen Banken betroffenen Kunden bis zu 30 Prozent Ersatz ihrer Schäden an.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten - eine Verbandsklage gegen die paybox Bank eingebracht und auf Unterlassung der Verwendung einer "Verschweigungsklausel" in den AGB geklagt. Das HG Wien gab dem VKI in erster Instanz vollinhaltlich Recht.
Das OLG Innsbruck beurteilt die Bindung von Kreditzinsen an den Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen bei Verbraucherkrediten für unzulässig.
In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hält das BG Innere Stadt Wien fest, dass einem säumigen Schuldner nur dann Inkassokosten in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn das Inkassobüro dem Gläubiger diese Kosten tatsächlich in Rechnung stellt und ihm dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist. Fiktive Inkassokosten können vom Schuldner nicht verlangt werden.
Konsumenten muß ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, eine Einschränkung ist benachteiligend.
Das Landgericht Hamburg verurteilte die deutsche Vermittlerbank M.M. Warburg & Co. KG zu Schadenersatz in Höhe von 44.500 Euro. Die Bank hatte dem klagenden Anleger eine Beteiligung an einem Schifffonds vermittelt und die Höhe der Rückvergütungen verschwiegen.
Nachdem das HG Wien die Haftung der Bank für die Fehlberatung bei Erwerb der Beteiligung am HCI Shipping Select 26 schon im März 2013 bejaht hatte, hat das OLG Wien nun in zweiter Instanz bestätigt.
Die neuen Bankomatkarten mit NFC-Funktion - Die wichtigsten Antworten auf die Fragen der Konsumenten:
Verschweigungsklausel unwirksam - Vertragsänderungen ebenso
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die Cordial Ferienclub AG, ein Unternehmen der Imperial-Gruppe, deren AGB für Beherbergungsverträge mit Verbrauchern eine Vertragsdauer von 30 Jahren normieren, während der eine ordentliche Kündigung durch den Verbraucher ausgeschlossen sein soll. Das LG Linz gab dem VKI bereits im August letzten Jahres vollinhaltlich Recht. Das OLG Linz als Berufungsgericht hat nun bestätigt: Eine 30-jährige Bindung des Verbrauchers ist unzulässig.
Das OLG Wien hat entschieden, dass die Erhebung von - auch: möglicherweise unberechtigten - Schadenersatzansprüchen durch den Kreditnehmer für die kreditgewährende Bank keinen ausreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Kreditvertrags und sofortigen Fälligstellung darstellt.
Nach dem EuGH ist eine Regelung, die das grundlose Rücktrittsrecht des Verbrauchers vom Lebensversicherungsvertrag auf ein Jahr beschränkt, unionsrechtswidrig, wenn sie auch für den Fall fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht gelten soll.
Zum viel diskutierten Spannungsverhältnis von Kapitalerhaltung und Prospekthaftung hat der EuGH nun auch auf unionsrechtlicher Ebene klargestellt, dass die Prospekt- (2003/71/EG), Transparenz- (2004/109/EG) und Marktmissbrauchs-RL (2003/6/EG) einer Haftung der Aktiengesellschaft als Emittentin wegen Verletzung von Informationspflichten gegenüber einem Erwerber von Aktien ebenso wenig entgegen stehen wie ihrer schadenersatzrechtlichen Verpflichtung zu Zahlung des Erwerbspreises und Rücknahme der erworbenen Aktien.
Die Raiffeisen Bankengruppe Vorarlberg verwendet seit vielen Jahren als Indikator für Kredite den sogenannten "RZB-Referenzsatz". Dieser widerspiegelt im Gegensatz zu EURIBOR und LIBOR die tatsächlichen Refinanzierungskosten. Der RZB-Referenzsatz wurde im Jahr 2007 mit der Arbeiterkammer Vorarlberg und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) diskutiert.
Vor dem 24. Dezember werden die Geschenke gekauft - nach dem 24.Dezember stellt sich die Frage: Was mache ich mit einem Geschenk, das nicht gefällt oder auch nicht funktioniert?
Nach dem erstinstanzlichen Urteil des HG Wien hat nun das OLG Wien als Berufungsgericht bestätigt: Werden unzulässige Klauseln vereinbart, stellt die Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung als Verstoß gegen die Klausel-RL eine unzulässige Geschäftspraktik dar, die mit (neuerlicher) Unterlassungsklage gem § 28a KSchG bekämpft werden kann.
Können Verbraucher Schadenersatz gegen Banken geltend machen?
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen das Versandhandelsunternehmen Zalando wegen 9 AGB-Klauseln in ihren Verträgen. Das HG Wien hat nun in erster Instanz entschieden und bestätigt: 8 von 9 Klauseln sind gesetzwidrig und damit unwirksam.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen die Diners Club Bank AG eine Verbandsklage wegen Klauseln, die gesetzwidrig sind. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gab dem VKI bei 10 von 11 Klauseln Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Nachdem das HG Wien im März Schadenersatzansprüche von Anlegern gegen die vermittelnde Bank bejaht hat, liegt nun das nächste erstinstanzliche Urteil vor: Auch das LG Korneuburg gab der Klage einer Anlegerin, die über Vermittlung eines Vermögensberaters eine Beteiligung am Reefer-Flottenfonds erworben hatte, vollumfänglich statt.
Es gibt gehäufte Klagen über Verbindungsprobleme beim Mobilfunkbetreiber 3. Wir zeigen, welche rechtlichen Konsequenzen die Kunden ziehen könnten. Im Grunde wäre aber eine kulante Entschädigung durch den Mobilfunkbetreiber gefragt.
Der VKI führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage auf Herausgabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formblättern. Nun hat das LG Linz diesen Anspruch erstmals bejaht.
Kunden haben Rücktrittsrecht und Anspruch auf Angabe des Effektivzinssatzes
In einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Musterprozess unter Abtretung des Anspruches an den VKI bejahte das Berufungsgericht einen Schadenersatzanspruch des Konsumenten auf Rückzahlung von Entgelten für Telefongespräche, die über 1.000 Minuten hinausgingen. Grund dafür ist ein irreführend gestaltetes Angebot von T-Mobile/telering auf Vertragsverlängerung an den Konsumenten.
Rund 25 Klauseln bei Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen aufgrund zu unbestimmter Formulierungen oder unzulässiger Einschränkungen von Verbraucherrechten unwirksam.
Verbrauchergerichtsstand liegt auch dann vor, wenn die Internetseite des Händlers für den Vertragsabschluss nicht kausal war. EuGH legt weitere Indizien für eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat fest.
Das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man das Zusatzangebot per SMS abbestellen muss, wenn man dieses nicht haben will, stellt eine unzulässige aggressive Werbung dar.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen die umstrittenen E-Banking-Bedingungen der BAWAG PSK. Zahlreiche Kunden führten Beschwerde darüber, dass in den AGB alle möglichen Risken auf die Kunden verschoben werden und von den Kunden völlig überzogene Sorgfaltspflichten verlangt werden. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun neun der zehn beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig erklärt.
Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen Klauseln und in einem Ratenzahlungs- und Anerkenntnisformblatt eines Inkassobüros.
Der VKI führte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die Santander Consumer Bank, die sich gegen eine AGB-Klausel zur Kreditrestschuldversicherung in ihren Kreditverträgen richtete sowie gegen die Angabe eines Effektivzinssatzes ohne Berücksichtigung der Kosten und Prämien der Kreditrestschuldversicherung. Der OGH gab dem VKI nun vollinhaltlich Recht. Praktisch bedeutsame Konsequenz für die Verbraucher: Weil die Kosten für den effektiven Jahreszinssatz von Santander zu niedrig ausgewiesen wurden, reduziert sich die Ratenzahlungsverpflichtung.
Bericht zur Lage der KonsumentInnen 2011/2012 dokumentiert Probleme quer durch alle Branchen
Das mobile Zahlungsservice "paybox" versendet derzeit an seine Kunden SMS und kündigt für 1. Jänner 2014 Vertrags- und Entgeltänderungen an. Die Arbeiterkammer rädt Widerspruch einzulegen. Der VKI geht - im Auftrag der AK Kärnten - mit Abmahnung gegen die Änderungsklausel im Paybox-Vertrag vor.
Gesetzwidrige Klauseln entfallen ersatzlos - Rückforderungen unzulässig.
Generalanwalt stützt VKI-Position bei Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH
Eine Klausel, die Schweigen als Zustimmung zu unbeschränkten Änderungen von Entgelten und Leistungen wertet, ist nach Einschätzung des Obersten Gerichtshofes unzulässig. Für ein unbeschränktes Änderungsrecht besteht nämlich keine sachliche Rechtfertigung. Die darauf basierende tatsächliche Erhöhung des Kreditzinssatzes ist ebenfalls unzulässig.
VKI-Musterprozesse werden nicht unterbrochen.
Der EuGH hat entschieden, dass einem Bahnkunden bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten ein Teil des Fahrpreises auch dann erstattet werden muss, wenn die Verspätung auf höhere Gewalt zurück zu führen ist.
Das HG Wien hält fest, dass bei einem Rechtsstreit zu einer Fehlberatung bei Fremdwährungskrediten der Spekulationsausschluss nicht zur Anwendung kommt.
Eine Fluglinie kann sich bei der Annullierung eines Fluges aufgrund eines Streiks nicht per se darauf berufen, dass sei ein "außergewöhnlicher Umstand, der sie von der Zahlung der Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO befreit.
Das BGHS Wien hält fest, dass der Spekulationsausschluss nach Art. 7.1.10. der ARB bei Fremdwährungskrediten nicht zur Anwendung kommt. Die Rechtsschutzversicherung ARAG SE hatte sich auf diesen Ausschluss berufen.
Anleger, die eine Beteiligung an deutschen MPC-Immobilienfonds erworben haben, sind derzeit - konkret bei den Fonds Holland 43, 47 und 53 - mit Schreiben der TVP-Treuhandgesellschaft sowie der Sparkasse Köln Bonn konfrontiert, die sie unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen auffordern. Für die fristgerechte Zahlung wird mit einem "Verzicht" auf einen Teil der erhaltenen Ausschüttung (rund 15 %) geworben, während ansonsten eine Haftung auf den gesamten Betrag der erhaltenen Ausschüttungen angedroht wird.
Wenn kreditfinanzierte Lebensversicherungen als "Sparen ohne Eigenmittel" verkauft werden und dabei zugesichert wird, dass keinerlei Eigenleistung erforderlich ist, liegt ein Beratungsfehler vor, wenn tatsächlich bereits die Zinsen für die Privatkredite selbst von den Konsumenten aufzubringen sind. Bei der Vermittlung von Lebensversicherungen und Krediten an Minderjährige ist überdies auf das Erfordernis einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung hinzuweisen.
Keine Anwendung des sog. Taschengeldparagraphen bei Motivlinsen im Wert von EUR 29,90, Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt.
Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen T-Mobile eine Verbandsklage gegen eine "Abschlagszahlungsklausel" in den Entgeltbestimmungen für deren Marke "tele.ring". Nach dieser Klausel fällt eine Abschlagszahlung iHv 80 Euro an, wenn ein Kunde seinen Mobilfunkvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt. Das Handelsgericht Wien erachtete diese Klausel als gesetzwidrig. Das OLG Wien folgte nicht der Berufung von T-Mobile, sondern gab dem VKI recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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