Urteil: Rechtsschutzdeckung bei Klagen gegen irreführende Gewinnzusagen
Rechtsschutzversicherungen müssen bei Klagen auf Auszahlung eines versprochenen Gewinnes nach § 5j KSchG Versicherungsschutz in der Sparte Vertragsrechtsschutz gewähren.
Rechtsschutzversicherungen müssen bei Klagen auf Auszahlung eines versprochenen Gewinnes nach § 5j KSchG Versicherungsschutz in der Sparte Vertragsrechtsschutz gewähren.
Der Kläger hatte über mehrere Jahre im Zuge seiner Spielsucht über € 200.000,- in den Casinos der Beklagten verloren. Der OGH klärte nun endgültig, dass die Beklagte den Verlust zu ersetzten habe.
Der BGH hatte über Unterlassungsklagen von Verbraucherzentralen hinsichtlich der Zulässigkeit von Klauseln in Preisverzeichnissen zweier Kreditinstitute zu entscheiden, die ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren von einem in ein anderes Depot vorsahen und hat beide Klauseln für unzulässig erklärt.
Bei fehlender Aufklärung durch eine Textilreinigung über mögliche Veränderungen in Qualität und Farbe einer Lederjacke und unsachgemäßer Reinigung besteht ein Anspruch auf Wandlung des Werkvertrages und Schadenersatz.
Die im Sommer 2004 vom Reiseveranstalter TUI verrechneten Kerosinzuschläge verstoßen nach Auffassung des HG Wien gegen § 31c KSchG.
Neben den zahlreichen anhängigen Schadenersatzklagen gegen die Salzburger Sparkasse (siehe VRInfo 12/2004) hinsichtlich jener Schäden, die der "WEB-Skandal" hervorbrachte, wird von manchen Geschädigten auch der Raiffeisenverband Salzburg - erfolgreich - zur Haftung herangezogen, weil dieser bei Aufnahme von Krediten zum Erwerb der sogenannten Hausanteilscheine die Kreditnehmer nicht über die finanzielle Situation der Hausanteilscheinsgesellschaften aufklärte habe.
Der BGH erklärte die in den AGB des Betreibers einer Autowaschanlage begründete Haftungsbeschränkungen, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden - unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte, unwirksam.
Das Unterlassungsgebot in Verfahren nach § 28 KSchG muss sich auf Vertragsformblätter und Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen. Einfache Aufrundungsbestimmungen in Fremdwährungskrediten verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Als Folge des Streiks gegen die geplanten Regierungsmaßnahmen vom 3. Juni 2003 haben die Wiener Linien - U-Bahn, Straßenbahnen und Autobusse fuhren nicht - Inhabern von Jahreskarten wegen dieser "Leistungsstörung" Euro 1,14 des Jahreskartenpreises zu ersetzen.
Die im Sommer 2004 vom Reiseveranstalter Tai Pan verrechneten Kerosinzuschläge verstoßen nach Auffassung des HG Wien gegen § 31c KSchG.
Vor dem Frankfurter Landgericht begann am 23.11.2004 ein Megaprozess gegen die Deutsche Telekom. Über 14.000 Kleinaktionäre klagen diese auf Schadenersatz wegen angeblich geschönter Aktien-Emission.
Nachdem der OGH bereits in einem Verfahren einen Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag angesichts der dramatischen Terroranschläge am 11. September 2001 für zulässig erachtet hat, sieht er nun in der Frage, ob bzw. innerhalb welcher Grenzen der Rücktritt von einem Personenbeförderungsvertrag aufgrund der Unzumutbarkeit des Reiseantritts zulässig ist, keine erhebliche Rechtsfrage.
Der OGH stellt klar, dass auch die einfache Aufrundung gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt. Eine derartige Aufrundung ist somit auch dann gesetzwidrig, wenn es zu keiner "Aufrundungsspirale" kommt.
Der BGH hat entschieden, dass bei Internet-Auktionen nach der Fernabsatzrichtlinie bei Verbrauchergeschäften ein Rücktrittsrecht zusteht. Diese Entscheidung hat auch für Österreich Vorbildcharakter.
Im Konflikt um die Höhe der sogenannte "Flucht-Steuer" (Portierungsentgelt) hat nun das Handelsgericht Wien per Einstweiliger Verfügung T-Mobile untersagt, mehr als 12 Euro zu verlangen. Bisher hatte T-Mobile hierfür ein Entgelt von 35 Euro eingehoben.
Die Bank muss einen sogenannten Interzedenten (Mitschuldner, Bürge oder Garant) auf die wirtschaftliche Lage des (Haupt-)Schuldners hinweisen, falls die Bank erkennt oder erkennen müsste, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht begleichen können wird. Unterlässt die Bank diese Aufklärung des Interzedenten, so haftet dieser nur, falls er die Haftung auch bei korrekter Information übernommen hätte.
Eine Konventionalstrafe bei Ausübung eines Rücktrittsrechtes oder einen Anspruch auf ein Beratungshonorar selbst bei Nichtzustandekommen eines Versicherungsvertrages.
In einer Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMSG - hat das OLG Wien bestätigt, dass Inseratwerbung mit Casting-Terminen für Model-Seminare sittenwidrig und verboten ist.
Das HG Wien hebt in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - einen Lebensversicherungsvertrag wegen fehlerhafter Beratung zum Anlagerisiko und zur Kostenbelastung wegen Irrtums auf und verurteilt die Versicherung zur Rückzahlung aller einbezahlten Prämien.
Der OGH geht bei einer Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMSG - davon aus, dass eine Klausel, wonach ein geladenes Guthaben für ein Wertkartenmobiltelefon nach einer bestimmten Zeit verfällt, falls nicht erneut ein Guthaben geladen wird, gemäß § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend und rechtswidrig ist.
Von einem Model-Seminar kann man analog § 3 Abs 2 KSchG zurücktreten, wenn man in die Räume der Agentur über Inserate zu Castings gelockt wurde und bei der Terminvereinbarung keine Aufklärung erfolgt ist.
Das "Nur-Malus-System" der Generali Versicherung verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Versicherungsnehmer bekommen nach Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMSG - erhöhte Prämien zurück und sind neu einzustufen.
Der BGH hält den PIN-Code bei Maestro-Karten für sicher. Die Behauptung, der Dieb habe den Code errechnen können, hilft dem Kontoinhaber im Fall eines Kartenmissbrauches nicht. Der erste Anschein spricht für die Bank - ein Rückschlag für Verbraucherschützer. Diese organisieren Sammelklagen.
Ein UWG-Verbandsverfahren des VKI - im Auftrag des BMSG - ergibt: Arzneimittelwerbung für ein Nahrungsergänzungsmittel ist gesetzwidrig und verboten.
Der BGHS Wien hält in einem Parallelverfahren - in erster Instanz - die Reise nicht für unzumutbar.
Der VKI hatte im Auftrag des BMSG eine private Unfallversicherung auf Zahlung von Taggeld nach einem Unfall geklagt. Die Versicherung hatte argumentiert, dass ein Anspruch auf Taggeld nach den AUVB 1994 nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Beruf zu leisten wäre, bei Arbeitslosigkeit bestünde hingegen kein Anspruch auf Taggeld.
Hatte der OGH im Jahre 1992 noch ausgesprochen, dass ein Verbraucher, welcher seine Vertragserklärung selbst zu Papier bringt und dieses Schriftstück (per Post oder Telefax) dem Unternehmer übersendet, so zu behandeln sei, als hätte er die Vertragserklärung in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben (OGH 10.3.1992, 5 Ob 509/92 KRES 1b/31), erfährt diese Rechtsprechung nun mehr eine Richtungsänderung.
Der OGH hat anlässlich eines vom VKI - im Auftrag des BMSG - geführten Musterprozesses ausgesprochen, dass die Terroranschläge vom 11.September 2001 in New York und Washington einen Rücktritt vom Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund der Intensität der Ereignisse rechtfertigen.
Auch das OLG Wien beurteilt die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten als gesetzwidrig und als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Das BGHS Wien spricht in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - den erlittenen Kapitalverlust wegen mangelnder Aufklärung über das Risiko einer Kommanditbeteiligung bei der "Boden-Invest" als Schadenersatz zu.
Das HG Wien ändert - als Berufungsgericht - in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - das Ersturteil ab und spricht Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung zu.
Konsumenten müssen eine Reise nicht schon bei Eintritt einer schweren Erkrankung stornieren sondern erst, wenn das Nichtantreten der Reise zu erwarten ist.
Im Konkurs des Unternehmers haben Geschädigte hinsichtlich ihrer Schadenersatzforderungen einen Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG, soweit eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht.
OLG Graz bestätigt Rückforderungsanspruch wegen zuviel bezahlter Zinsen - Beginn der Verjährung frühestens mit "Überzahlung" des Kredites.
Ist der Makler persönlich haftender Gesellschafter der vermietenden Hausverwaltung muss er nach § 6 Abs 4 MaklerG und § 30b KSchG über das wirtschaftliches Naheverhältnis zum Hausverwalter schriftlich aufklären.
Über das Vermögen der Festival Kreuzfahrten wurde mit Anfang Juni 2004 Konkurs eröffnet.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - eine Verbandsklage gegen 5 Klauseln von ONE beim OGH gewonnen.
In einem Verfahren der BAK wegen zuviel bezahlter Zinsen bejahte das OLG Wien abermals die Zulässigkeit der "Sammelklage nach österreichischem Recht" und behob somit einen Beschluss des Erstgerichtes. Das HG Wien als Erstgericht hatte all jene Ansprüche, welche nicht die Wertzuständigkeitsgrenze des Gerichtes erreichten, zurückgewiesen.
Bei Rechtsgeschäften Minderjähriger ohne Zustimmung der Eltern besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises bei Rückgabe der Waren. Wertminderung oder Beschädigungen bleiben außer Betracht.
Auch das OLG Innsbruck erachtet die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten als gesetzwidrig und als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Das OLG Wien hält die Bestimmungen der Gastwirtehaftung für Heime anwendbar und bestätigt die Unzulässigkeit von 10 weiteren Klauseln in dem Heimverträgen des Kuratorium Fortuna.
Die grundbücherliche Sicherstellung nach § 9 BTVG sichert nur das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung und nicht alle Rückforderungsansprüche bei Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers.
Das OLG Wien hält die Bestimmungen der Gastwirtehaftung für Heime anwendbar und bestätigt die Unzulässigkeit von 10 weiteren Klauseln in dem Heimverträgen des Kuratorium Fortuna.
Wenn eine Modellagentur mit Modellaufträgen wirbt, in den Geschäftsräumen dann aber die Kunden zum Vertragsabschluß für ein Modellseminar überrumpelt, dann kann man davon analog § 3 Abs 2 KSchG zurücktreten.
Eine private Unfallversicherung muss - so in einem Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) - nach den AUVB 1994 nach einem Unfall Taggeld aus einer privaten Unfallversicherung auch im Fall von Arbeitslosigkeit bezahlen.
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