EuGH-Generalanwalt zu datenschutzrechtlichem Auskunftsrecht
Bei der Erfüllung des Auskunftsrechts nach der DSGVO hat – laut EuGH-Generalanwalt – der Verantwortliche die konkreten Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, bekannt zu geben. Die Angabe nur von Kategorien von Empfängern reicht nur dann aus, wenn es aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die konkreten Empfänger zu bestimmen, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge der Auskunft begehrenden Person offensichtlich unbegründet oder exzessiv sind.