Erfolgreiche VKI-Klage gegen WhatsApp
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministerium die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt. Anlass für die Klage war die Änderung der Nutzungsbedingungen von Whatsapp Anfang 2021.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministerium die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt. Anlass für die Klage war die Änderung der Nutzungsbedingungen von Whatsapp Anfang 2021.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministerium die WhatsApp Ireland Limited (WhatsApp) geklagt. Anlass für die Klage war die Änderung der Nutzungsbedingungen von Whatsapp Anfang 2021.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG (Generali) wegen mehrerer Klauseln aus deren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt. Unter anderem richtete sich die Klage gegen eine Klausel, die es der Generali erlaubt, Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Weiters wurde eine Klausel für unzulässig befunden, nach der sich der Versicherungsvertrag bei bloßem Schweigen der Versicherungsnehmer:innen automatisch verlängert. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte nun alle eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG (Generali) wegen mehrerer Klauseln aus deren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt. Unter anderem richtete sich die Klage gegen eine Klausel, die es der Generali erlaubt, Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Weiters wurde eine Klausel für unzulässig befunden, nach der sich der Versicherungsvertrag bei bloßem Schweigen der Versicherungsnehmer:innen automatisch verlängert. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte nun alle eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, dem ein Vitamin zugesetzt wurde, muss über die Angabe der Bezeichnung dieses Vitamins hinaus nicht auch die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung enthalten.
Verbraucher:innen, die mit einem Vermittler einen Fernabsatzvertrag über ein Veranstaltungsticket abgeschlossen haben, können von diesem Vertrag nicht zurücktreten, wenn den Veranstalter das wirtschaftliche Risiko des Rücktritts treffen würde.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wels Strom GmbH wegen einer Preisänderungsregel in den AGB für die Marke VOLTINO geklagt. Der OGH bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI: Eine Wertsicherungsklausel darf nicht die Möglichkeit zur über die Wertsicherung hinausgehenden Preiserhöhung bieten.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PE Digital GmbH – Anbieterin der Online-Partnervermittlung „Parship“ (www.parship.at) und „Elitepartner“ (www.elitepartner.at). Anlass für die Klage waren zahlreiche Beschwerden von Konsument:innen, deren Premium-Mitgliedschaft bei Parship und Elitepartner automatisch um 12 Monate verlängert wurde. Das Handelsgericht Wien stufte diese Geschäftspraktik als irreführend und aggressiv ein. Zahlreiche mit der automatischen Vertragsverlängerung im Zusammenhang stehende Klauseln wurden für unzulässig erklärt und das betreffende E-Mail, das Konsument:innen vermeintlich vor der automatische Vertragsverlängerung hätte warnen sollen, wurde als unzureichend erachtet. Darüber hinaus hat es das Unternehmen verabsäumt, bei Vertragsverlängerungen auf das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG hinzuweisen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PE Digital GmbH (Parship; Elitepartner). Das HG Wien beurteilte mehrere Vorgehensweisen der PE Digital GmbH iZm der automatischen Vertragsverlängerung für gesetzwidrig.
Veranstalter wendete die Regelungen des KuKuSpoSiG auch auf Buchungen für Übernachtungen an
Die Bundesarbeiterkammer klagte erfolgreich ein Kreditinstitut, das im Bauspargeschäft tätig ist, wegen mehrerer Klauseln.
Zwei Konsumenten, denen wegen Überbuchung die Beförderung mit der bekl Fluglinie verweigert wurde, bekamen eine Ausgleichszahlung iHv je EUR 250,--. Einer der Konsumenten machte darüber hinaus einen Schadenersatzanspruch iHv 845,46 EUR für nicht refundierte Hotel- und Mietwagenkosten geltend. Der OGH rechnete bei ihm die 250,-- an, sodass ihm 595,46 EUR zugesprochen wurden.
Zwei Konsumenten wurde bei einem geplanten Wochenendtrip von der Fluglinie wegen Überbuchung der Flug verweigert. Die Fluglinie zahlte zwar die Ticketkosten und eine Ausgleichszahlung von je 250 Euro, verweigerte aber einen weitergehenden Schadenersatz. Der VKI klagte für die Konsumenten. Der OGH sprach an sich den Schadenersatz zu, rechnet aber eine geleistete Ausgleichzahlung darauf an.
Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums einen Konsumenten unterstützt, dessen Vertrag bei GoStudent unzulässiger Weise verlängert wurde. Während GoStudent bei einer Intervention durch den VKI noch jegliche Ansprüche des Konsumenten abgelehnt hat, hat sich das Start-up auf ein Gerichtsverfahren gar nicht eingelassen. Die Folge ist ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl und der Konsument bekam sein Geld zurück.
Kund:innen der BAWAG P.S.K. und easybank haben Anspruch auf Rückerstattung unzulässig verrechneter Gebühren. VKI bietet betroffenen Kund:innen eine kostenlose Sammelaktion an.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (Magenta) geklagt. Die Klage richtete sich gegen die Bewerbung eines Mobiltelefons um „0 Euro“, wenn der Tarif, mit dem dieses Handy angeboten wird, tatsächlich um 10 Euro pro Monat mehr kostet als der vergleichbare Tarif ohne Handy. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI und das Vorliegen einer irreführenden Geschäftspraktik.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (T-Mobile) geklagt. Im einzigen Punkt, der noch vom OGH zu entscheiden war, ging es um die Werbung eines Mobiltelefons um „0 Euro“ bzw „€ 0“. Für den OGH ist dies irreführend, weil das Mobiltelefon unter Berücksichtigung der Mindestvertragsdauer mindestens 240 EUR kostet.
Wegen Unionsrechtswidrig von § 176 VersVG idGF hat Versicherungsnehmerin, die nach über fünf Jahren von der Lebensversicherung zurücktritt, Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Netto-Versicherungsprämien.
Einlagensicherungsfall der Sberbank Europe AG
Kund:innen haben aufgrund des COVID-19 bedingten vorzeitigen Abbruchs der Skisaison 2019/20 einen Rückerstattungsanspruch gegen Liftbetreiber. VKI bietet betroffenen Kund:innen seine Unterstützung an.
Die Fluggastrechte-VO ist grundsätzlich anwendbar, wenn sich der Abflughafen oder der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Gegenstand des EuGH-Verfahrens war die Frage, ob bei Flügen von und nach Drittstaaten eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet ausreicht, um die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO zu begründen. Dabei macht es einen Unterschied, ob die Flüge getrennt voneinander gebucht wurden oder eine Gesamtbuchung vorliegt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich einen Verbraucher unterstützt. Der Konsument hatte, nach eigenen Angaben, mehrere unberechtigte Forderungsschreiben eines Inkassobüros erhalten und wurde anschließend von einer Bank wegen einer nicht nachvollziehbaren (Kreditkarten-)Forderung von rund 1.580 Euro geklagt. Nach dem Einschreiten des VKI zog die Bank die Klage zurück.
Bezirksgericht Klagenfurt bestätigt Materialfehler nach dem Produkthaftungsgesetz und spricht Schmerzengeld zu
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Der VKI hatte die SmileDirectClub DEU GmbH geklagt. Das Unternehmen bewarb Zahnkorrekturen mit einem zu niedrigen Preis. Außerdem fehlten bei der Werbung für eine Ratenzahlung die gesetzlich notwenigen Informationen, wie der Zinssatz oder der zu zahlende Gesamtbetrag. Das Handelsgericht (HG) Wien gab der Unterlassungsklage des VKI statt.
Universal Versand verrechnete bei Teilzahlungsvereinbarung bis September 2020 unzulässige Teilzahlungskosten von 21,7 Prozent Zinsen pro Jahr. VKI bietet betroffenen Konsument:innen Unterstützung an.
Den Werkunternehmer trifft auch dann die Informationspflicht darzulegen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, wenn er nicht das gesamte Entgelt verlangt, sondern nur einen Teil.
In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Austrian Airlines AG wurden fünf Klauseln aus deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck („ABB“) für unwirksam erklärt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Merkur Versicherung AG geklagt. Gegenstand der Verbandsklage war eine Klausel des Versicherers, nach der die Prämien für mitversicherte Kinder mit deren 18. Geburtstag auf einen vorab nicht festgelegten Betrag umgestellt werden. Die Versicherungsnehmer:innen können mitunter erst nach 15 Monaten diesen Vertrag auflösen und müssen in dieser Zeit die erhöhten Prämien zahlen. Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) ist diese Klausel intransparent und daher unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Merkur Versicherung AG geklagt. Gegenstand der Verbandsklage war eine Klausel des Versicherers, nach der die Prämien für mitversicherte Kinder mit deren 18. Geburtstag auf einen vorab nicht festgelegten Betrag umgestellt werden. Die Versicherungsnehmer:innen können mitunter erst nach 15 Monaten diesen Vertrag auflösen und müssen in dieser Zeit die erhöhten Prämien zahlen. Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) ist diese Klausel intransparent und daher unzulässig.
In einem Schadenersatzverfahren gegen einen Abschlussprüfer wurde die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht behauptet hatte, dass er im Vertrauen auf die Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers der – später in die Insolvenz geratenen – Bank Geld als Einlage anvertraut hatte.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums eine Gewerbetreibende, die einen „Corona-Imprägnierspray“ unter dem Namen „MIHESA“ vertrieb. Anlass für die Klage war die undifferenzierte Bewerbung des Produkts, dass es das Covid-19 Infektionsrisiko senke. Das Landesgericht Korneuburg bestätigte: Es fehlt an wissenschaftlichen Belegen für den behaupteten Schutz gegen eine primäre Infektion (dh Übertragung durch Einatmen infektiöser Viruspartikeln).
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums eine Gewerbetreibende, die einen „Corona-Imprägnierspray“ unter dem Namen „MIHESA“ vertrieb. Anlass für die Klage war die undifferenzierte Bewerbung des Produkts, dass es das Covid-19 Infektionsrisiko senke. Das Landesgericht Korneuburg bestätigte: Es fehlt an wissenschaftlichen Belegen für den behaupteten Schutz gegen eine primäre Infektion (dh Übertragung durch Einatmen infektiöser Viruspartikeln).
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Wiener Städtische Versicherung AG Vienna Insurance Group (Wiener Städtische) wegen Klauseln in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB Unfallvorsorge Premium). Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab dem VKI nun fast zur Gänze Recht und erklärte 9 von 10 eingeklagten Klauseln für unzulässig.
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