OGH: Versicherungsnehmer:innen können gegen gesetz- oder vertragswidrige Vertragsanpassung vorgehen
In diesem Verfahren hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob aus § 178f Abs 2 VersVG eine Pflicht des Versicherers abzuleiten sei, im konkreten Änderungsfall – über die Mitteilungspflicht an die in § 178g Abs 1 VersVG genannten Stellen hinaus –, Versicherungsnehmer:innen die für die Änderung maßgeblichen Umstände nachvollziehbar darzulegen. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherer im Verfahren diejenigen Umstände, die ihn zur Ausübung des Gestaltungsrechts im konkreten Ausmaß berechtigten, offenzulegen und nachzuweisen hat.
