VKI - Stadtwerke Feldkirch: Einigung im Streit um unzulässige Preiserhöhung
Eine kostenlose Anmeldung beim VKI war bis 31. Mai 2021 möglich.
Eine kostenlose Anmeldung beim VKI war bis 31. Mai 2021 möglich.
Eine kostenlose Anmeldung beim VKI war bis 31. Mai 2021 möglich.
In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich der OGH erstmals mit der Frage, ob eine Pauschalpreisvereinbarung wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden kann und bejahte dies.
In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich der OGH erstmals mit der Frage, ob eine Pauschalpreisvereinbarung wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden kann und bejahte dies.
Betroffene Kunden erhalten Geldersatz; Anmeldung bis spätestens 16.08.2021 möglich.
Der VKI hat die Preisänderungsklausel und die Information über eine aktuelle Preisänderung der ENSTROGA GmbH abgemahnt. Das Unternehmen hat daraufhin gegenüber dem VKI eine vollständige Unterlassungserklärung abgegeben.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln.
In einem Deckungsprozess gegen einen Versicherer aus einer Krankenzusatzversicherung heraus ging es um die Frage, ob eine Behandlung (Einsetzen eines künstlichen Kniegelenks) nach einem Unfall bei bestehender Vorerkrankung von der Versicherung umfasst ist, wenn wegen dieser Vorerkrankung mittel- bzw langfristig diese Behandlung ohnehin erforderlich gewesen wäre und die Versicherungsbedingungen keine Einschränkung des Schutzes bei Vorerkrankungen vorsahen.
Der Unmut über die Vorgehensweise einiger Fitnessstudios in den letzten Monaten groß. Den VKI (Verein für Konsumenteninformation) erreichten zahlreiche Beschwerden darüber, dass Fitnessstudios auch während der Schließzeiten weiterhin Beiträge eingezogen haben oder die Zeiten der coronabedingten Betriebsschließung hinten an die Vertragsbindung anhängen wollen. Ärgernisse für viele Konsumentinnen und Konsumenten, die im Gesetz nach Ansicht des VKI keine Deckung finden.
Der Gesetzesentwurf zur Gewährleistungsreform sieht weder eine Gewährleistung für Haltbarkeitsmängel von langlebigen Produkten, noch die Einführung einer Haftung des Herstellers vor und enthält auch keine Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung. Damit bleiben Fälle von Produktmanipulation und vorzeitiger Obsoleszenz sanktionslos und die in der Praxis größten Defizite der Gewährleistung werden nicht adressiert. Der VKI fordert daher dringend Nachbesserungen für mehr Nachhaltigkeit und eine Stärkung der praktischen Wirksamkeit der Verbraucherrechte.
Eine Konsumentin erlitt auf einem Flug bei einer für sie unvorhergesehenen harten Landung einen Bandscheibenvorfall, weshalb sie vom Luftfahrtunternehmen ca. € 70.000,- an Schadenersatz begehrte.
Das Gesetz sieht bei Viehmängel – abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist – eine kurze Frist von sechs Wochen vor. Diese kurze Frist betrifft aber nicht alle Mängel, die hier auftreten, sondern nur Krankheiten. Ihre Anwendung auf andere Mängel ist nicht gerechtfertigt.
Im konkreten Fall wurden die Tiere zwischen Kauf und Lieferung nur noch mangelhaft gefüttert, wodurch ihr Ernährungszustand am Tag der Lieferung schlecht war. Hier kommt die normale Gewährleistungsfrist zur Anwendung.
Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt. Der VKI beanstandete unter anderem, dass die „5G-Ready“-Tarife als Kombinationsangebot „Tarif plus Gratis-Handy“ angeboten wurden, obwohl die Grundgebühr höher war als beim Vergleichstarif ohne Handy. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun in zweiter Instanz Recht und sah in der Bewerbung des Handys als „gratis“ einen Wettbewerbsverstoß.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt. Der VKI beanstandete unter anderem, dass die „5G-Ready“-Tarife als Kombinationsangebot „Tarif plus Gratis-Handy“ angeboten wurden, obwohl die Grundgebühr höher war als beim Vergleichstarif ohne Handy. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI nun in zweiter Instanz Recht und sah in der Bewerbung des Handys als „gratis“ einen Wettbewerbsverstoß.
Die Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrages nach Art 5 Abs 1 der Pauschalreise-Richtlinie stellt eine Besonderheit dar: Sie erstreckt sich auch auf Dienstleistungsträger; demnach haftet der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung unabhängig davon, ob er oder andere Dienstleistungsträger (zB das Hotel) diese Verpflichtung zu erfüllen haben. Eine davon bestehende Ausnahme war Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Dadurch wurde die vereinbarte Gültigkeit von 205 Tagen um 49 Tage bzw 24 % verkürzt. Diese 24 % vom gezahlten Preis muss die Ski amadé GmbH den Konsumenten zurückerstatten. Haben die Konsumenten in der folgenden Saison 2020/21 einen Bonus für die verkürzte Saison 2019/20 erhalten, ist dieser Betrag vom rückzuerstattenden Betrag abzuziehen.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Der VKI stellt einen kostenlosen MUSTERBRIEF zur Rückforderung zur Verfügung.
Grundsätzlich ist ein Flug, der zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleitet wird, als annulliert anzusehen. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Umleitung zu einem Flughafen erfolgt, der zwar in einem anderen Bundesland liegt, aber dieselbe Stadt bedient.
Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH wegen Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geklagt.
Nachdem alle Skigebiet im Frühjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen mussten, verkürzte sich die Wintersaison für viele Wintersportlerinnen und Wintersportler erheblich. Viele Skigebiete weigerten sich dennoch, Besitzerinnen und Besitzern von Jahreskarten den anteiligen Preis für das vorzeitige Saisonende zurückzuzahlen. Das Landesgericht Salzburg hat jetzt einen Rückzahlungsanspruch von zwei Konsumenten bestätigt. Die Konsumenten erhalten den anteiligen Kartenpreis zurück.
Art 7 Nr 2 EuGVVO gilt für eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.
Der OGH hatte mehrere Rücktrittsrechte in einem Fall zu prüfen, in dem ein Versicherungsnehmer sechs Jahre nach Vertragsabschluss von einem Lebensversicherungsvertrag zurücktrat. Er verneinte alle zu prüfenden Rücktrittsrechte.
Im Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Online-Handelsplattform Jochen Schweizer GmbH wurden 19 Klauseln für unwirksam erklärt. Die Klauseln betreffen zB eine zu kurze, weil dreijährige Verfallsfrist bei Gutscheinen, umfassende Leistungsänderungsvorbehalte des Unternehmers oder und zu weite AGB-Änderungsmöglichkeiten des Unternehmers.
Im Februar 2020 buchten zwei Konsumenten Hin- und Rückflüge mit Wizz Air Hungary Ltd. (kurz: Wizz Air) von Wien nach Lissabon (Portugal) um ca. € 350,00. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai. In der Zwischenzeit kam es zum Ausbruch der Corona-Pandemie. Die Konsumenten stornierten daher und traten ihre Flüge nicht an. Wizz Air erstatte den Konsumenten das Geld nicht zurück mit der Begründung, dass die Flüge wie geplant durchgeführt wurden. Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI für die beiden Konsumenten dieses Geld erfolgreich ein.
Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.
Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Mehrkosten für eine vorzeitige Rückreise aufgrund einer Reisewarnung sind vom Reiseveranstalter zu tragen.
Der OGH legt dem EuGH die Frage vor, ob ein Flugunternehmen auch für durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung von Reisenden haftet.
Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.
Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.
Eine kostenlose Anmeldung beim VKI war bis 31. Mai 2021 möglich.
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