VKI - Stadtwerke Bregenz: Einigung im Streit um unzulässige Preiserhöhung
Eine kostenlose Anmeldung beim VKI war bis 31. Mai 2021 möglich.
Eine kostenlose Anmeldung beim VKI war bis 31. Mai 2021 möglich.
Der VKI geht im Auftrag des Sozialministeriums mit Klage gegen die Bewerbung von FFP2-Masken der Hygiene Austria LP GmbH als „Made in Austria“ vor.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat
Was VerbraucherInnen wissen sollten, wenn sie vorhaben, in nächster Zeit Karten für eine Veranstaltung zu kaufen, deren Termin für das zweite Halbjahr 2021 angesetzt ist.
Der VKI zieht eine Zwischenbilanz
Der VKI hatte die CTS Eventim Austria GmbH geklagt, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Der VKI stellt einen kostenlosen Musterbrief zur Rückforderung zur Verfügung.
Der VKI hatte im Juni 2019 im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH geklagt, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Für bestimmte Konzerte werden die Eintrittskarten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Eine Änderung der Personalisierung ist auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte. Nach dem HG Wien erklärte nun auch das OLG Wien sämtliche vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H wegen einer Klausel in deren Reparatur-Auftrag geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt auf den Kunden, wenn es sich dabei nicht um einen Fall der Gewährleistung oder Garantie handelt. Der OGH bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H wegen einer Klausel in deren Reparatur-Auftrag geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt auf den Kunden, wenn es sich dabei nicht um einen Fall der Gewährleistung oder Garantie handelt. Der OGH bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung.
Der VKI hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten ein Verfahren gegen die Schweizer Ticket-Plattform viagogo AG wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun, dass 42 Klauseln gesetzwidrig sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Der VKI hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten ein Verfahren gegen die Schweizer Ticket-Plattform viagogo AG wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Der OGH bestätigte nun, dass 42 Klauseln gesetzwidrig sind.
DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.
DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.
Eine Immobilienmaklerin begehrte Provision für die Vermittlung einer vom Beklagten gekauften Liegenschaft. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung eines Rücktritts nach FAGG. Der Klage wurde stattgegeben; es lag eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht (gemäß § 18 Abs 1 Z 1 FAGG) vor.
Der VKI hat erfolgreich zwei Konsumenten unterstützt, die einen im Jahr 2019 gebuchten Flug der Austrian Airlines AG (AUA) in die USA Ende August 2020 wegen der COVID-19-Pandemie stornieren wollten. Den Konsumenten wurde nur die Refundierung eines kleinen Teils des Flugpreises in Aussicht gestellt. Nachdem mit Hilfe des VKI eine Klage eingebracht wurde, zahlte die AUA nun den Reisepreis zur Gänze zurück.
Vorsichtig sein, heißt es bei Flügen, die während der Pandemie gebucht werden, warnt der VKI.
Der VKI unterstützte eine Konsumentin erfolgreich bei der Abwehr einer Klage eines Limousinenvermieters. Beide Parteien gingen bei Vertragsabschluss Anfang Februar 2020 davon aus, dass das Mitfahren in einer Hummer-Limousine mit bis zu 16 Personen keine Gesundheitsgefährdung darstellt. Eine Fahrt in der gebuchten Limousine hätte allerdings am 14.03.2020 ein unzumutbares Gesundheitsrisiko beinhaltet. Es liegt daher ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Die Konsumentin muss keine Stornogebühren bezahlen.
Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Musterverfahren gegen die Scottish Widows Limited auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages mangels gesetzeskonformer Rücktrittsbelehrung gem. § 165a VersVG. Der OGH beurteilte die konkreten Belehrungen in diesem Einzelfall im Zusammenspiel als fehlerhaft und sprach der Klägerin die einbezahlten Netto-Prämien (abzüglich der Versicherungssteuer und Risikokosten) zu. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Zinsbegehrens und dessen Begrenzung auf 3 Jahre wurde die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen.
Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren bei beweglichen Sachen nach 2 Jahren und bei unbeweglichen Sachen nach 3 Jahren. Insofern kann die Einordnung einer Sache als beweglich oder unbeweglich von großer Bedeutung sein. In einer OGH-Entscheidung wurde eine Hochregalanlage, die vereinbarungsgemäß durch den Werkunternehmer fest mit dem Boden fest verbunden und montiert wurde, als unbewegliche Sache eingestuft.
Der Versicherer darf die von ihm gewährte Kapitalgarantie nicht durch Kostenabzüge (Abschlusskosten, Verwaltungskosten) schmälern, wenn er diese Kosten nicht transparent und für den Verbraucher vorhersehbar dargestellt hat. Das urteilte das Handelsgericht (HG) Wien in dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Musterverfahren gegen die UNIQA.
Bereits Ende 2018 hatte das Handelsgericht (HG) Wien infolge eines vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) erfolgreich geführten Verbandsverfahrens eine sogenannte „Garantieklausel“, die sich in vielen fondsgebundenen Lebensversicherungen befindet, rechtskräftig für unwirksam erklärt. In einem anschließenden Musterprozess, der im Auftrag des Sozialministeriums geführt wurde, ging es um die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI erneut Recht und urteilte, dass die Garantiezusage nicht durch Kostenabzüge wie Abschlusskosten oder Verwaltungskosten geschmälert werden darf.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Verfahrensgegenstand sind Klauseln in den AGB und in den FAQ („frequently asked questions“), die im Zusammenhang mit der Sitzplatzreservierung stehen. In erster Instanz wurden alle eingeklagten Klauseln für unzulässig befunden.
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Verfahrensgegenstand sind insgesamt sieben Klauseln in den AGB und in den FAQ („frequently asked questions“), die im Zusammenhang mit der Sitzplatzreservierung stehen. In erster Instanz wurden alle eingeklagten Klauseln für unzulässig befunden.
Der VKI hat im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Unfallbedingungen und den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt. Der OGH erklärte nun 12 von 13 Klauseln für unzulässig.
Der VKI hat im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Unfallbedingungen und den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt. Der OGH erklärte nun 12 von 13 Klauseln für unzulässig.
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