OGH zur Mitwirkungspflicht des Käufers bei Gewährleistung
Den Käufer trifft im Rahmen der Gewährleistung die Obliegenheit, dem Verkäufer die Überprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen und bei Tunlichkeit die Sache an den Verkäufer zu übersenden, oder bei Wahl des Verkäufers diesem die Abholung der Sache zu gestatten.