Datenschutz: Kein immaterieller Schadenersatz trotz Schadens?!
EuGH-Gutachten zum Post-Datenskandal schwächt Datenschutzrechte
EuGH-Gutachten zum Post-Datenskandal schwächt Datenschutzrechte
Der VKI hatte T-Mobile wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens geklagt. Das OLG Wien gab der Klage des VKI rechtskräftig statt. In der Folge verstieß T-Mobile mehrmals gegen das Urteil, weshalb der VKI bisher schon zwei Exekutionsanträge einbrachte. Das Landesgericht (LG) für ZRS Wien bestätigte nun von der ersten Instanz verhängte Strafe in Höhe von EUR 60.000,--.
Am 27.9.2022 findet die Verhandlung vor dem VfGH statt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der „Superpedestrian Europe BV – Niederlassung ÖsterreichBV“ geprüft. Die Firma betreibt in Österreich unter der Bezeichnung „LINK“ einen E-Scooter-Verleih. Im Zuge der Prüfung wurden 35 Klauseln der AGB bemängelt. LINK verpflichtete sich in einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung, alle vom VKI beanstandeten Klauseln nicht mehr zu verwenden.
Der VKI hatte die Flix SE iZm der obligatorischen Eingabe der Email-Adresse beim Buchungsvorgang und einer Klausel, die die Nutzung der E-Mail-Adresse für die Zusendung von "zusätzlichen Angaben rund um das Reisen" vorsah. Das OLG Wien gab der Unterlassungsklage statt.
In Umsetzung der Modernisierungs-Richtlinie wurden in Österreich mehrere verbraucherrechtlich relevante Gesetze geändert. Die Umsetzung fand durch das MORUG I und das MORUG II statt, beide traten am 20.7.2022 in Kraft.
Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur Harmony & Care GmbH wegen zweier Klauseln in ihrem Vermittlungsvertrag abgemahnt. Es handelt sich dabei um die Klauseln über den Beitrag zu den Reisekosten und der Organisation sowie um ein nachvertragliches Konkurrenzverbot inkl. Vertragsstrafe. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im ABGB, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung (PB-VO) und auch des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) verstoßen, wurde die Harmony & Care GmbH abgemahnt. Die Agentur hat zu beiden Klauseln umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben.
In einem von der AK Kärnten unterstützten Verfahren ging es um einen Fall, in dem ein Reisebüro den Reisenden nicht ausreichend darüber informierte, dass es sich nicht um eine Pauschalreise, sondern nur um eine verbundene Reiseleistung handelt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Neuro Socks GmbH (Neuro Socks) wegen irreführender Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geklagt. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab dem VKI Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Klage eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wurde abgewiesen. Es ging um einen Schaden, der durch einen Wassereintritt durch eine nicht fachgerecht hergestellte Fuge zwischen der Wandverfliesung und der Duschtrennwand entstand.
Der EuGH urteilte, dass ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung als „außergewöhnlicher Umstand“ angesehen werden kann, der die Fluglinie von der Zahlung von Ausgleichsansprüche befreien kann, wenn der Ausgangsflughafen der betroffenen Flüge oder des betroffenen Flugzeugs für die Verwaltung des Treibstoffsystems der Flugzeuge verantwortlich ist.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die D.A.S. Rechtsschutz AG (D.A.S.) wegen zweier Klauseln geklagt, auf die sich Rechtsschutzversicherer stützen, um Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Bundesarbeiterkammer führte ein Verbandsverfahren gegen ein Kreditinstitut wegen Klauseln aus dessen AGB und Geschäftsbedingungen für Kreditkarten (GB KK). Vom OGH waren noch 9 Klauseln zu beurteilen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist mit massiven Beschwerden zur Preisänderung bei Wien Energie konfrontiert. Dieser Beitrag gibt einen Überblick für betroffene Konsumentinnen und Konsumenten. Es soll damit die selbstständige Entscheidung mit dieser finanziell belastenden und schwer durchschaubaren Situation erleichtert werden.
In einem vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren geht es um die Frage, ob bei einer automatischen Vertragsverlängerung eines Fernabsatzvertrages dem Verbraucher erneut ein Widerrufsrecht zukommt.
Das KSchG ist weitgehend auch auf Geschäfte anwendbar, bei denen der Verbraucher als Sachschuldner und der Unternehmer als Sachgläubiger auftritt.
Storniert ein Werkbesteller eine Leistung, hat der Werkunternehmer meist dennoch das Recht, einen (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Er muss sich aber anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Verlangt er vom Verbraucher dennoch das vereinbarte Entgelt, hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums T-Mobile wegen der Befristung einer Aktion geklagt, bei der nach Ende der Aktion Kundinnen und Kunden weiterhin denselben oder sogar noch einen höheren Aktionsnachlass bekamen. Das HG Wien bestätigte die Irreführung der ursprünglichen Werbung.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Leasingunternehmern Erste Bank und Sparkassen Leasing GmbH (S-Leasing) wegen unzulässiger Klauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nunmehr alle vom VKI eingeklagten Klauseln für unzulässig. Dabei ging es unter anderem um Klauseln, die Verzugsfolgen und weitere Gebühren regeln, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu entrichten waren. Auch die Klausel, dass „sämtliche Verwertungskosten“ zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbrauchern gehen, ist unzulässig.
Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Stadt Salzburg (Senioreneinrichtungen) wegen elf Klauseln in ihrem Seniorenwohnhausvertrag abgemahnt. Davon umfasst sind ua Klauseln über eine einseitige Entgelterhöhung, Kündigung, Räumung bzw Benützungsentgelt für ein nicht rechtzeitig geräumtes Zimmer oder die Zahlung der Differenz infolge Nichtzahlung durch die Sozialhilfe. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), va des Heimvertragsrechts (§§ 27b ff KSchG) und auch des ABGB verstoßen, wurde die Stadt Salzburg abgemahnt. Die Stadt Salzburg hat zu allen Klauseln am 24.06.2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Das OLG Wien hat dem EuGH eine Frage vorgelegt, welches Recht bei einem bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist. Der Kläger begehrte EUR 106.000 vom beklagten Online-Casino mit Sitz in Malta.
Der VKI hatte für einen Konsumenten die DocLX Travel Events GmbH im Zusammenhang mit der für Anfang des Sommers 2020 geplanten Massen-Maturareise geklagt. Der Verbraucher trat Anfang Mai wegen der Corona-Situation von der Reise zurück, DocLX verrechnete ihm dafür eine Stornogebühr. Die Reise konnte in der Folge nicht stattfinden. Der OGH legte nun eine Frage dazu dem EuGH vor.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die KELAG - Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (KELAG). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte die alte Preisänderungsklausel und eine Klausel, die die geänderten Preise fortschreiben sollte, für unzulässig.
Nachdem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in letzter Zeit mit massiven Beschwerden zu Preiserhöhungen von Energieanbietern konfrontiert ist und die Preiserhöhung bei der Verbund AG (Verbund) für Aufsehen gesorgt hat, lässt der VKI die Zulässigkeit der aktuell verwendeten Preisänderungsklausel gerichtlich klären. Eine Klage wurde bereits eingebracht.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group (DONAU) wegen deren „Dauerrabattklausel“. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass es sich beim sogenannten „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung von Kraftfahrzeugen handelt. Das Thermofenster ist eine Software, die die Funktionsfähigkeit des Abgasrückführungssystems innerhalb eines Temperaturfensters regelt.
HG Wien bestätigt irreführende Verpackungsgröße
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministerium die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG wegen fünf Klauseln geklagt. Insgesamt wurden vier Klauseln für unzulässig erklärt, unter anderem eine Klausel zu den Folgen beim Zahlungsverzug. Hingegen sah der OGH eine Klausel im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditrückzahlung für wirksam an. Demnach müssen die Banken bei vorzeitiger Rückzahlung von Altverträgen im Anwendungsbereich des VKrG laufzeitunabhängige Kosten nicht aliquot ersetzen.
Der VKI hatte die Barracuda Music GmbH wegen mehrerer Klauseln in den AGB geklagt. Die beanstandeten Bestimmungen betreffen vor allem die Absage von Veranstaltungen. Das HG Wien gab jetzt der Klage des VKI zu fünf Klauseln statt.
Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur GUTBETREUT.at GmbH wegen insgesamt 26 unzulässiger Klauseln abgemahnt. Da die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat der VKI Klage eingebracht. Das Verfahren konnte schließlich mit einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich beendet werden.
Grundsätzlich dürfen Betreiber für Roaming in der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein und Island seit 15.6.2017 keine Aufschläge mehr verrechnen. Diese Regelung wäre mit 30.6.2022 ausgelaufen. Die EU hat durch eine neue Verordnung aber dafür gesorgt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher im EU-Ausland weiterhin prinzipiell die gleichen Preise fürs Telefonieren, SMS-Schreiben und Surfen wie zu Hause bezahlen. Auch die Qualität der Datentarife muss, wenn möglich, gleich gut sein, wie im Inland.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Helvetia Versicherungen AG wegen folgender Klausel geklagt: „Die Höchststandsgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehenen Fonds – aus welchen Gründen auch immer – für die Helvetia Versicherungen AG nicht mehr verfügbar sind.“ Das HG Wien erachtete die Klausel als intransparent und daher unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sony Interactive Entertainment Europe Limited (SIEE) und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited (SIENE) wegen diverser Klauseln in den unterschiedlichen Geschäftsbedingungen geklagt. Das OLG Wien beurteilte alle 40 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.
Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag beim Versicherer unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes geltend zu machen. Versäumt der Versicherungsnehmer dieser Frist, erlischt der Anspruch der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten.
Bei der Erfüllung des Auskunftsrechts nach der DSGVO hat – laut EuGH-Generalanwalt – der Verantwortliche die konkreten Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, bekannt zu geben. Die Angabe nur von Kategorien von Empfängern reicht nur dann aus, wenn es aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die konkreten Empfänger zu bestimmen, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge der Auskunft begehrenden Person offensichtlich unbegründet oder exzessiv sind.
OLG Wien beurteilte Werbung für Pro Flex-Abovertrag um 9,90 Euro als unzulässig
Ein Vermittler der von Verbraucher:innen erworbenen Veranstaltungstickets ist vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Weder für die Ausstellung und Übersendung noch für die Einlösung eines Gutscheins dürfen Besucher:innen oder Teilnehmer:innen einer Veranstaltung oder späteren Inhaber:innen des Gutscheins Kosten angelastet werden.
Der EuGH beschäftigte sich mit der Frage der Haftung einer Fluglinie für den Sturz einer Passagierin beim Aussteigen aus dem Flugzeug.
Reisevermittler wies Verantwortlichkeit für Rückzahlung bei Reisestornierung von sich
Mit dem Einbau und der Verwendung einer Messeinrichtung (in der Opt out-Variante) ist weder eine der DSGVO widersprechende Datenverarbeitung noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre (§ 16 ABGB) verbunden, die ihren Einbau oder ihre Verwendung unzulässig machen würden.
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