Urteil: Krankenversicherungen
Der OGH hat in einem Verbandsklagsverfahren wegen einer Tarifanpassungsklausel in Krankenversicherungsverträgen die Klage des VKI abgewiesen und damit der ex-ante-Kontrolle defacto eine Abfuhr erteilt.
Der OGH hat in einem Verbandsklagsverfahren wegen einer Tarifanpassungsklausel in Krankenversicherungsverträgen die Klage des VKI abgewiesen und damit der ex-ante-Kontrolle defacto eine Abfuhr erteilt.
EVD hat im Verfahren gegen den Rechtsanwaltsverein eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Irrtumsanfechtung gegen Vertrag war verjährt, Prozesserfolg durch Schadenersatzanspruch wegen falscher Aufklärung.
Das Landesgericht für ZRS Graz hat festgehalten, dass § 25c KSchG auch auf Pfandbestellungen anwendbar ist.
Der Rechtsanwaltsverein hat eine Unterlassungsklage gegen EVD eingebracht, da in den Gewinnzusagen ein Rechtsanwalt aufscheint, der in Österreich nicht eingetragen ist.
Die Fa. Odyssee Reisen hat nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Versicherung kapituliert bei Streit um Rückforderung des Dauerrabattes.
Das BGHS Wien erklärt die alte Zinsanpassungsklausel für unwirksam und rechnet den Kredit nach der neuen Zinsgleitklausel nach. Das Ergebnis: rund 8000 € Rückerstattung. Dazu weiters: Die Verjährung beträgt zumindest 30 Jahre.
Eine zehnbändige Enzyklopädie ist eine unteilbare Leistung.
Im Rechtspanorama der PRESSE vom 22.4.2002 erschien ein Artikel mit der Überschrift: "Enttäuschung für enttäuschte Urlauber: Schadenersatz erst nach Gesetzesänderung".
Im Zusammenhang mit Gewinnversprechen erhalten Konsumenten auch Tonbandanrufe, in denen auf Gewinnzusagen hingewiesen wird. Der VKI geht dagegen vor.
Das Landesgericht Salzburg bestätigt in einem Urteil die Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung.
Die Firma Prantl will eine OGH-Entscheidung in einem Musterprozess des VKI außergerichtlich nicht akzeptieren. Klagt man, dann wird gezahlt.
Die Fa. Goldadler hat nach einer Abmahnung von 54 Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Die CA zahlt erhöhte Kontogebühr zurück, um einen Musterprozess zu vermeiden.
Angebliche Gewichtsreduktion trotz unveränderter Ernährungsgewohnheiten.
Aktion gegen mangelnde Informationen bei "Mehrwertdiensten".
Einspruch eines Unternehmers gegen eine Musterklage (in Form eines Zahlungsbefehles) des VKI:
In einem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH hat der Generalanwalt dafür plädiert, dass Klagen gegen missbräuchliche Vertragsklauseln gemäß Art. 5 Z 3 EuGVÜ von der Verbraucherschutzorganisation im Heimatstaat eingebracht werden können.
Der EuGH hat entschieden, dass aus Artikel 5 der Pauschalreise-Richtlinie für Verbraucher ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz (für entgangene Urlaubsfreude) abzuleiten ist.
OLG Wien bejaht Einwendungsdurchgriff, wenn Kaufvertrag einer Wohnung und Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit darstellen, auch wenn kein allgemeiner Vertrag zwischen Finanzierer und Verkäufer errichtet wurde. Bei Wegfall des ursprünglichen Kaufvertrages ist die Mithaftungserklärung des
Keine Verdienstlichkeit, wenn der Makler dem Interessenten den Namen des Eigentümers nicht nennt und das Geschäft später auf Grund eines eigenen Inserates des Eigentümers zu Stande kommt.
Der OGH fällte in einem Musterprozess des VKI ein weitreichendes Urteil: Die Bank muss gemäß § 25c KSchG einen Bürgen auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hinweisen, ansonsten haftet der Bürge für die Schuld nicht, die er - bei korrekter Information - nicht übernommen hätte.
Optische Verbilligung ohne echte Preisreduktion bei Elektrogeräten.
Bank muss Bürgen aufklären
Immaterieller Schadenersatz
Der OGH bejaht bei grober Fahrlässigkeit auch Schmerzengeld für Seelenschmerzen, wenn diese keinen Krankheitswert erreichen.
Ein Konsument klagte einen Mobilfunkbetreiber auf Rückzahlung des Aktivierungsentgelts von 800 Schilling (58,14 Euro). Der Mobilfunkbetreiber hatte diese Summe für die Freischaltung zweier Mobiltelefone unberechtigterweise von dessen Konto eingezogen.
Mit 1. März 2002 tritt die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO 44/2001) in Kraft; wir stellen die Neuerungen für Verbraucher vor.
Der VKI hat - im Auftrag des BMJ - PSK, Bank Austria (CA) und RLB NÖ-Wien wegen ihrer seit 1.3.1997 verwendeten Zinsgleitklauseln mit "Aufrundungsspirale" geklagt und in erster Instanz Recht bekommen.
VKI gewinnt gegen Bank Austria und CA
Ein Ratgeber von "Konsument"-Extra
Der VKI konnte im Jahr 2000 in einem Musterprozess eine Judikaturwende des OGH in Sachen Verrechnung von Baukosten-Skonti durch gemeinnützige Bauträger erreichen. Nun haben wir im zweiten Rechtsgang eine weitere Lücke zur Mehrverrechnung schließen können.
Rund um die Festnahme und Verurteilung des PKK-Führers Öcalan im Jahr 1999 kam es zu einer Storno-Welle bei Türkei-Urlauben. Von Frühbuchern wurden von Reiseveranstaltern dennoch Stornogebühren verlangt. Zu Unrecht, wie der OGH in einem Musterprozess des VKI feststellt.
Das Basiswerk "Ihre Rechte als Konsument" wurde aktualisiert und neu aufgelegt.
Nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit durch die Budgetbegleitgesetze 2001 und 2002 kommt es durch die WGG-Novelle 2002 zu einer Anpassung des WGG, um eine Veräußerung des Wohnungsbestandes zu ermöglichen.
Immer mehr enttäuschte Konsumenten
Neben dem von der BAWAG an alle Rechtsanwälte versendeten rechtskräftige Urteil des HG Wien gibt es zwischenzeitlich zwei weitere Beschlüsse von Instanzgerichten.
Am 1.1.2002 trat das Gewährleistungsänderungsgesetz in Kraft. Näheres zu den Neuerungen siehe Verbraucherrecht 12/2001
Die Media Märkte haben Logo und Namen des VKI ohne Zustimmung verwendet. Wir wehren uns mit Erfolg.
Am 1.1.2002 trat das E-Commerce-Gesetz (kurz ECG) in Kraft, welches die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr umsetzt.
Das Basiswerk "Ihre Rechte als Konsument" wurde aktualisiert und neu aufgelegt.
Nach nur eineinhalb Jahren werden Bestimmungen der Wohnrechtsnovelle 2000 wieder zurückgenommen. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen vor:
Weicht der Inhalt einer Unfallversicherungspolizze vom Antrag ab, muss der Kunde auf diese Abweichung aufmerksam gemacht werden. Geschieht dies nicht, gilt der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart.
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