Urteil: VKI erzielt ersten Teilerfolg gegen BAWAG
Der VKI erzielt einen Teilerfolg in der Sammelklage gegen die BAWAG: Zwischenanträge auf Feststellung zurückgewiesen.
Der VKI erzielt einen Teilerfolg in der Sammelklage gegen die BAWAG: Zwischenanträge auf Feststellung zurückgewiesen.
Telefonkunden können sich nicht auf die Sittenwidrigkeit von Telefonsex berufen, Telefonnetz und Vertrag mit dem Betreiber sind wertneutral.
Am 1.1.2002 wird eine Novelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und zum Konsumentenschutzgesetz in Kraft treten. Damit wird die Richtlinie 1999/44/EG "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie" umgesetzt und darüber hinausgehend Änderungen im Recht der Gewährleistung vorgenommen.
Der Handel versucht den Eindruck zu erwecken, dass mit diversen "Garantien" die ab 1.1.2002 geltenden Regelungen zur Gewährleistung vorweggenommen würden. Davor ist zu warnen. Der VKI rät daher: Entweder der Händler vereinbart das neue Gewährleistungsrecht freiwillig mit dem Kunden, oder man kauft erst im Jänner 2002.
Die Befristung einer Telefonwertkarte ohne Erstattung eines nicht verbrauchten Guthabens ist laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) gröblich benachteiligend.
Nach VKI-Sieg im Musterprozess zahlen Wiener Linien allen betroffenen Kunden Entgelterhöhung zurück. Rund 125.000 Betroffene bekommen ca. 30 Millionen Schilling (2,18 Millionen Euro).
Der VKI hat für eine Konsumentin einen Musterprozess um die einseitige Preiserhöhung einer Jahreskarte der Wiener Linien geführt und nunmehr beim OGH gewonnen.
Wenn bei neuen Buchungen Sicherheitszuschläge vereinbart werden, werden die Kunden dafür wohl Verständnis haben. Der nachträglichen Preiserhöhung durch solche Zuschläge sind aber enge Grenzen gesetzt.
Die BAWAG feiert ein für sie positives Berufungsurteil des HG Wien im Streit um die Verrechnung von Kreditzinsen. Das Urteil ist ein Ausreißer, da es eher die Fehler in der Prozessführung des Klägers dokumentiert. Für die Musterprozesse und Sammelklagen des VKI ist es ohne jede Vorbildwirkung.
Die Mobilkom verwendete in ihrem Kundenbindungsprogramm "mobilpoints" gesetzwidrige Klauseln.
Handelsgericht Wien beurteilt erneut dreizehn von neunzehn Klauseln als gesetzwidrig
Die Beweislast für die Anbahnung eines Geschäftes nach § 3 Abs 3 KSchG trifft den Unternehmer
Der VKI geht nunmehr - im Auftrag des BMJ - auch gegen einige lokale Raiffeisenbanken wegen zuviel verrechneter Kreditzinsen in Kreditverträgen aus den Jahren vor 1997 mit Musterprozessen vor.
Im Lichte der Terroranschläge am 11.9.2001 wollen viele Reisende Flugreisen stornieren. Wann ist ein kostenloser Rücktritt möglich, wann muss man Stornogebühren bezahlen?
Der VKI hat die BAWAG wegen zuviel kassierter Zinsen aus Krediten vor 1997 mit einer Sammelklage geklagt. Diese Sammelklage wird nunmehr von 2 auf über 8 Millionen Schilling (€ 581.382,67) aufgestockt.
Der EuGH befasst sich in einem Vorabentscheidungsverfahren mit der Ersatzfähigkeit von entgangener Urlaubsfreude. Der Generalanwalt leitet Schadenersatzansprüche aus der Richtlinie ab.
Der OGH geht davon aus, dass die Bank bei Auslandsüberweisungen für Drittbanken nicht wie für Erfüllungsgehilfen, sondern nur für Auswahlverschulden haftet.
Mit Unterstützung des VKI wurde die Klage einer Bank gegen die mithaftende Ehegattin erfolgreich abgewehrt.
Fluglinien haften für Bargeld, das aus abgegebenem Handgepäck gestohlen wird.
Die Rechtsabteilung befindet sich nun in der VKI-Zentrale am Wiener Naschmarkt
Wohnungsverkauf von privat an privat. Der Verkäufer muss über Mängel aufklären. In einer jüngeren Entscheidung - erwirkt von Dr. Thomas Höhne - nimmt der OGH zu den Aufklärungspflichten eines privaten Wohnungsverkäufers Stellung.
Zinssätze wurden nicht den Schwankungen der Geld- und Kapitalmärkte angepasst
Zuviel verrechnete Kreditzinsen - die Gerichtsverfahren gegen Banken nehmen zu. Hier die Pro- und Kontra- Argumente in Kurzform.
Keine Einwände gegen die Kontoauszüge? In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der OGH zu der Wirkung des Saldoanerkenntnisses Stellung genommen. Diese Klarstellung beendet eine langjährige uneinheitliche Rechtsprechung.
Immobilienbeteiligungen an der KRECO Realitäten AG wurden nicht korrekt abgeschichtet. Ein Musterprozess der Bundesarbeitskammer (BAK) endete mit Submissionsvergleich.
Der VKI gewann - wieder einmal - einen Musterprozess gegen Figurella. Figurella versprach Abspeckerfolge, die mit Ozon und Wärme nicht zu erreichen sind.
Die Einlagensicherung verrechnet - zu Unrecht - Vorschusszinsen. Der VKI prüft einen Musterprozess.
Wann akzeptiert ein Kreditkunde die Abrechnung der Bank? Der Oberste Gerichtshof hat nun klargestellt, dass das Schweigen des Kunden zu seinem Kontoabschluss allein noch keine Zustimmung bedeutet. Saldoanerkenntnis sei kein konstitutives Anerkenntnis.
Seit 1.3.1997 verwenden die Banken nachvollziehbare Zinsgleitklauseln. Doch viele dieser Klauseln haben dennoch einen Haken: Die Banken - nicht alle, aber viele - sehen in der Klausel vor, bei jeder Zinsänderung regelmäßig auf den nächsten Achtel-Prozentpunkt aufzurunden - zu Lasten der Konsumenten.
Handybenützer waren überrascht und zum Teil wenig erfreut: Mit unverlangten SMS machte die Firma IBC Werbung für Sex-Hotlines (Mehrwertnummern) gemacht.
In der Sammelklage des VKI gegen GTT wegen der Massenerkrankungen von Urlaubern im Magic Life Club in Bodrum Ende Mai/Anfang Juni 2000 hat nun die erste Verhandlung bei Gericht stattgefunden.
Die Creditanstalt verwendet in ihren Geschäftsbedingungen für Girokonten Klauseln, die gesetz- und sittenwidrig sind. Der VKI hatte die CA - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - abgemahnt und eine Unterlassungserklärung gefordert. Diese wurde verweigert. Im nachfolgenden Verbandsklageverfahren konnte die CA in den Unterinstanzen bei einigen Klauseln sogar zunächst ihren Standpunkt durchsetzen, bis nunmehr der OGH der Klage des VKI in allen Punkten stattgegeben hat.
Seit Ende Jänner ist die Sammelklage des VKI (in Zusammenarbeit mit der AK Kärnten, AK Vorarlberg und AK Tirol) gegen die BAWAG um Rückzahlungen von zuviel verrechneten Zinsen aus Verbraucherkrediten aus der Zeit vor 1997 bei Gericht anhängig.
Konsument fordert Rückzahlung der Stornogebühr von Gulet Touropa Touristik. Grund für den Rücktritt vom Vertrag war die Angst vor Terroranschlägen nach der Festnahme von Kurdenführer Öcalan.
Das BGHS Wien wies die Klage eines - von der AKNÖ unterstützen - Kunden auf Rückzahlung von rund 60.000.- öS aus zuviel verrechneten Zinsen aus einem Kreditvertrag aus dem Jahr 1991 ab.
"Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozessrecht"
Einseitige Preiserhöhung der Wiener Linien
Seit 1.3.1997 verwenden die Banken zwar nachvollziehbare Zinsgleitklauseln, doch viele dieser Klauseln haben dennoch einen Haken: Die Banken sehen in der Klausel vor, bei jeder Zinsänderung regelmäßig auf den nächsten Achtel-Prozentpunkt aufzurunden.
Die BAWAG hat am 26.4.2001 mitgeteilt, sie habe ein Verfahren um die Zinsabrechnung aus "Altverträgen" gewonnen.
Die Banken tauschen - im Lichte von Verbandsklagen des VKI (im Auftrag des BMJ) - die alten AGBKU aus dem Jahre 1979 (mit 55 gesetzwidrigen Klauseln) gegen neue AGB aus.
Am 1.1.2002 wird eine Novelle zum ABGB und zum KSchG in Kraft treten, mit der die Richtlinie 1999/44/EG "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie" umgesetzt wird. Gleichzeitig werden darüber hinausgehende Änderungen im Recht der Gewährleistung vorgenommen.
Figurella klärte Konsumentin nicht über gesundheitliche Risken auf und führte keine Eignungsuntersuchung durch.
Prof. Wilhelm greift in ecolex 3/2001 das heiße Thema "Zinsgleitklauseln" noch einmal auf (siehe auch Informationen zum Verbraucherrecht 3/2001 zu ecolex 2/2001).
Es geht um einen Verbraucherkredit aus dem Jahr 1991.Der Kunde zahlte unregelmäßig, die Bank stellte den Kredit fällig und klagte das Geld schließlich ein. In diesem Verfahren behandelte der Oberste Gerichtshof (OGH) nebenbei und ohne in die Tiefe zu gehen auch die Zulässigkeit von Zinsgleitklauseln
Die von den Banken seit 1.3.1997 verwendeten Zinsgleitklauseln bauen auf klaren Parametern (SMR-VIBOR) auf. Sie sind erheblich klarer gestaltet, als dies vor 1997 der Fall war. Dennoch gibt es Klauseln, bei denen "der Teufel im Detail steckt".
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